Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.02.2012, Az.: 2 Ws 32/12

Entschädigungsanspruch eines Verurteilten für den mit dem Vollzug der Maßregel verbundenen Freiheitsentzug nach der Erledigung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.02.2012
Aktenzeichen
2 Ws 32/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 15884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0214.2WS32.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 28.12.2011 - AZ: 161 StVK 96/10

Amtlicher Leitsatz

Nach der Erledigung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Anwendung der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011

(BVerfGE 128, 326) festgelegten Maßstäbe steht dem Verurteilten für den mit dem Vollzug der Maßregel verbundenen Freiheitsentzug kein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu.

In der Maßregelvollstreckungssache
gegen J. P.,
geboren am xxxxxx 1941 in M.,
zuletzt wohnhaft in der Psychiatrischen Klinik L. GmbH,
A. W. W., L.,
- Verteidigerin: Rechtsanwältin K., W. -
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Entschädigung für den Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Amtsgericht xxxxxx am14. Februar 2012
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.

Gründe

1

I.

1. Mit Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10.01.1995 wurde gegen den Verurteilten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verhängt und die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Gesamtfreiheitsstrafe war am 15.11.1997 vollständig vollstreckt. Seitdem befand sich der Verurteilte in Sicherungsverwahrung. 10 Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 15.11.2007 vollzogen. Die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle ordnete mit Beschluss vom 11.07.2008 an, dass die Maßregel Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollstreckt werden soll. Der Verurteilte befand sich seit dem 15.09.2008 in der Forensischen Klinik der Psychiatrischen Klinik L.

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2. Mit Beschluss vom 17.05.2011 ordnete die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg die Entlassung des Verurteilten aus der Sicherungsverwahrung mit Wirkung zum 01.10.2011 an. Zur Begründung des Entlassungszeitpunktes führte die Strafvollstreckungskammer aus, eine sofortige Entlassung des Verurteilten seit derzeit nicht verantwortbar, vielmehr sei noch ein Durchlaufen der üblichen Lockerungen notwendig und bis zum festgesetzten Entlassungszeitraum auch realisierbar. Hierbei stützte sich die Strafvollstreckungskammer auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. D., wonach es notwendig sei, dass der Verurteilte, der bislang nur die Lockerungsstufe des begleiteten Ausgangs auf dem Gelände erreicht habe, noch mit den Belastungen und Anforderungen, die unbegleitete Stadtausgänge mit sich bringen, vertraut werde und er diese Erfahrungen therapeutisch noch in der Klinik verarbeiten könne.

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3. Der Verurteilte beantragte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 15.09.2011 die mit Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10.01.1995 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären und festzustellen, dass er für den mit dem Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung verbundenen Freiheitsentzug zu entschädigen sei. Die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 28.12.2011 ihren Beschluss vom 17.05.2011 zu Ziffer 1. dieses Beschlusses dahin ergänzt, dass die mit Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10.01.1995 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt wird. Die Gewährung einer Entschädigung für den mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung verbundenen Freiheitsentzug hat die Strafvollstreckungskammer abgelehnt. Mit seinem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte allein gegen die Versagung der Entschädigung für den mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung verbundenen Freiheitsentzug.

4

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Verurteilten steht für den mit dem Vollzug der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verbundenen Freiheitsentzug kein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu.

5

1. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 1 StrEG wird derjenige entschädigt, der durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6

Das dem Vollzug der Sicherungsverwahrung zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10.01.1995 ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 weder in Fortfall geraten noch sind seine Rechtsfolgen gemildert worden. Soweit das Bundesverfassungsgericht Normen über die Anordnung und den Vollzug der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hat, wirkt sich dies auf den Bestand des die Vollstreckungsgrundlage bildenden Urteils des Landgerichts Osnabrück als solches nicht aus. Die nach Ziffer III. 2. des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 verfassungswidrige Vorschrift des § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB ist unter Beachtung der unter Ziffer III. 2. a) des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Maßstäbe bis längstens zum 31.05.2013 weiterhin anwendbar und bildet zusammen mit dem die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil weiterhin den Rechtsgrund für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung. § 1 StrEG ist zudem im Falle der Erledigung der Maßregel unanwendbar, weil bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung die materiellen und prozessualen Voraussetzungen für die Unterbringung vorgelegen haben (vgl. Kuntz, StrEG, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 28). Dies gilt auch, wenn der Verurteilte behauptet, verspätet aus dem Vollzug der Maßregel entlassen worden zu sein (vgl. eben da Rdnr. 30).

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Die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17.05.2011 für erledigt erklärt, die Ergänzung dieses Beschlusses in Ziffer 1. des Tenors durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28.12.2011 korrigiert lediglich ein Fassungsversehen und entfaltet insoweit keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung.

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2. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 StrEG besteht auch nicht, soweit der Verurteilte nach der Entscheidung über die Erledigung der Maßregel am 17.05.2011 infolge der von der Strafvollstreckungskammer bestimmten Entlassungsfrist bis zum 01.10.2011 weiterhin im Vollzug der Maßregel verblieb.

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a) Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Befugnis zur Bestimmung einer solchen Entlassungsfrist ersichtlich aus der im Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 unter III. 2. b) enthaltenen Formulierung "Liegen die Voraussetzungen (ergänzt: für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung) nicht vor, ordnen die Vollstreckungsgerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an." Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.09.2011 (2 BvR 1516/11) klargestellt, dass diese Fristsetzung allein dem absehbaren Prüfungsaufwand der Strafvollstreckungskammern geschuldet gewesen sei und nicht bedeute, dass der Entlassungstermin innerhalb des verbleibenden Zeitraums bis zum Ende des Jahres 2011 nach Ermessen zu bestimmen sein werde (vgl. eben da Rdnr. 26). Die von der Strafvollstreckungskammer am 17.05.2011 und damit vor der klarstellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte Festsetzung des Entlassungstermins des Verurteilten auf den 01.10.2011 war somit unzulässig.

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b) Dies führt indes nicht zu einer Entschädigungspflicht nach § 1 StrEG für die Dauer des mit dem (weiteren) Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung verbundenen Freiheitsentzuges.

11

aa) Die Voraussetzungen des § 1 StrEG sind auch hier nicht erfüllt. Die ursprüngliche Verurteilung ist durch die Bestimmung der Entlassungsfrist durch die Strafvollstreckungskammer nicht entfallen, sondern es ist lediglich die Vollstreckung der Maßregel für erledigt erklärt worden, weil die Voraussetzung für ihre Fortdauer nach den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 aufgestellten Maßstäben nicht (mehr) vorlagen. Das die Unterbringung des Verurteilten in der Maßregel der Sicherungsverwahrung ursprünglich anordnende Urteil bleibt hiervon unberührt.

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bb) Überdies erscheint es zweifelhaft, ob die Strafvollstreckungskammer, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis von der Unzulässigkeit der Bestimmung einer Entlassungsfrist gehabt hätte, bereits am 17.05.2011 zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die Maßregel der Sicherungsverwahrung - zu diesem Zeitpunkt - für erledigt zu erklären ist. Hierfür spricht die Formulierung der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss, sie sehe eine sofortige Entlassung des - von der Strafvollstreckungskammer nach wie vor als gefährlich angesehenen - Verurteilten als nicht verantwortbar an, weil dieser im Zeitpunkt der Entscheidung in Lockerungen kaum erprobt war. Die erhebliche Gefährlichkeit sollte nach den Beschlussgründen durch die mehrmonatige Erprobung des Verurteilten in Lockerungen und seiner Vorbereitung auf die Entlassung so weit wie möglich verringert werden. Es ist hiernach naheliegend, dass die Strafvollstreckungskammer in Kenntnis der Unzulässigkeit der Bestimmung einer Entlassungsfrist und damit im Wissen um die Unmöglichkeit der Verringerung der Gefährlichkeit des Verurteilten durch eine intensive Entlassungsvorbereitung am 17.05.2011 noch nicht zur Erledigung der Maßregel gelangt wäre. Auch dies spricht gegen die Zuerkennung einer Entschädigung für den mit dem (weiteren) Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung verbundenen Freiheitsentzug.

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cc) Eine analoge Anwendung der Vorschriften des StrEG scheidet aus. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht auf ähnliche Maßnahmen oder Sachverhalte angewendet werden (vgl. BGHSt 52, 124 ff.; BGHST 36, 263 ff.; OLG Hamm NVWZ 2001, Beilage Nr. I 7, 96 -juris; Meyer, Einleitung zum StrEG, Rdnr. 34 und Rdnr. 39).

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c) Als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen eines - möglicher-weise - rechtswidrigen Freiheitsentzuges kommt hierArt. 5 Abs. 5 EMRK in Betracht (vgl. BGHZ 122, 268 ff.; OLG Celle Nds.Rpfl. 2007, 11 f -juris). Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt einen unmittelbaren und verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens (vgl. BGH a.a.O.), welcher indes im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist (vgl. OLG München NStZ-RR 1996, 125) und daher vom Senat nicht zu prüfen war.

15

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.