Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.08.1987, Az.: HEs 49/87 (I 8/87)

Fortdauer der Untersuchungshaft; Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
31.08.1987
Aktenzeichen
HEs 49/87 (I 8/87)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1987:0831.HES49.87I8.87.0A

Fundstelle

  • StV 1987, 539-540

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, des Angeklagten und seiner Verteidiger
am 31. August 1987
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft dauert fort.

Die weitere Haftprüfung wird für die Zelt bis zum 30. November 1987 dem Landgericht übertragen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte ... ist in dieser Sache in Untersuchungshaft seit dem 2. März 1987 aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts ... vom 3. September 1986 - 4 Gs 528/86 - und vom 28. November 1986 - 4 Gs 695/86 -. Ihm wird darin vorgeworfen, zusammen mit dem Mitangeklagten ... am 5. Januar 1983 einen Mord, am 21. Januar 1983 einen weiteren Mord sowie einen Banküberfall und am 29. April 1983 einen dritten Mord sowie einen weiteren Banküberfall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangen zu haben. Diese Vorwürfe sind Gegenstand der Anklage vom 25. Mai 1987 - 28 Js 9399/83 StA Verden - vor dem Schwurgericht bei dem Landgericht in ..., das die Haftbefehle mit Beschluß vom 12. August 1987 zusammengefaßt und nach Maßgabe der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift neu gefaßt hat.

2

Vor Inhaftierung in dieser Sache war der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 3. Juni 1986 - 4 Gs 296/86 - im Verfahren 28 Js 12378/86 StA ... in Untersuchungshaft vom 10. bis zum 19. Juni 1986 und darüber hinaus nach Widerruf der am 19. Juni 1986 gewährten Haftverschonung vom 26. August 1986 bis zum 2. März 1987; an diesem Tage ist der Haftbefehl vom 3. Juni 1986 aufgehoben worden. Darin war dem Angeklagten vorgeworfen worden, zusammen mit dem Mitangeklagten ... in der Nacht vom 25. zum 26. April 1986 eine Prostituierte beraubt, Ihrer Freiheit beraubt sowie tateinheitlich damit diese vergewaltigt zu haben.

3

In der Zeit, in der der Angeklagte im Verfahren 28 Js 12378/86 in Untersuchungshaft saß, war wegen der Haftbefehle des Amtsgerichts ... vom 3. September 1986 und vom 28. November 1986 Überhaft notiert. Die Staatsanwaltschaft hat die Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 28 JS 12378/86 beantragt, in dem am 28. Oktober 1986 Anklage vor dem Landgericht in ... erhoben worden war. Jenes Verfahren ist am 11. Juni 1987 vom Landgericht im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Eine Verbindung ist bislang nicht erfolgt.

4

II.

Die Untersuchungshaft muß fortdauern.

5

Dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) hinsichtlich der dem Angeklagten in den Haftbefehlen vom 3. September 1986 und 28. November 1986 zur Last gelegten Taten ist nach Maßgabe der Anklageschrift aufgrund er dort benannten Beweismittel gegeben. Es bestehen die Haftgründe des § 112 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StPO. Mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) kommen nicht in Betracht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht berührt (§ 120 StPO).

6

Auch die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 StPO sind gegeben. Verzögerungen, ohne die ein Urteil in dieser Sache schon hätte ergehen können, sind nicht festzustellen. Die besonderen Schwierigkeiten und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Termin zur Hauptverhandlung ist bereits anberaumt ab dem 9. September 1987. Eine frühere Anberaumung des Hauptverhandlungstermins war nicht möglich.