Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 13.06.2001, Az.: 6 A 3249/99
Berechnung der Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes; Besondere Voraussetzungen im Fall einer Frühgeburt
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 13.06.2001
- Aktenzeichen
- 6 A 3249/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 25218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2001:0613.6A3249.99.0A
Rechtsgrundlage
- Art. 8 RL 92/85
Fundstellen
- FStNds 2002, 551
- NdsVBl 2002, 55-56
Verfahrensgegenstand
Dauer eines Mutterschaftsurlaubs
Prozessführer
...
Ruben von Feder und andere im Deutschen Beamtenbund Dienstleistungszentrum Nord, Stadthausbrücke 7, 20355 Hamburg,
Prozessgegner
Oberfinanzdirektion Hannover Besitz- und Verkehrssteuerabteilung, Am Festungsgraben 1, 26135 Oldenburg
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 6. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung am 13. Juni 2001
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Göken,
den Richter am Verwaltungsgericht Wündrich,
die Richterin am Verwaltungsgericht Hoeft, sowie
die ehrenamtlichen Richter Janßen und Janssen
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die am ... geborene Klägerin wurde zum 1. August 1990 als Finanzanwärterin bei der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde sie zum 1. August 1993 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Steuerinspektorin z.A. und zum 1. August 1996 zur Steuerinspektorin ernannt. Mit Wirkung vom 14. Januar 1998 verlieh die Beklagte ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit.
Am 6. April 1998 zeigte die Klägerin ihre Eheschließung vom 27. März 1998 der Beklagten an. Im Juli 1998 legte sie eine Bescheinigung der Frau Dr. ... vor, wonach sie sich in der 10. Schwangerschaftswoche befand, der voraussichtliche Geburtstermin der 20. Februar 1999 und der danach letzte Arbeitstag der 8. Januar 1999 war. Am 9. Januar 1999 begann für die Klägerin die Mutterschutzfrist und sie wurde nicht mehr beschäftigt. Am 2. Februar 1999 zeigte die Klägerin die Geburt ihrer Tochter ... vom 1. Februar 1999 an.
Unter dem 15. Februar 1999 beantragte die Klägerin unter Zugrundelegung des Ablaufs der Mutterschutzfrist mit dem 29. März 1999 und Inanspruchnahme des Resturlaubes 1998 für den 30. März 1999 die Gewährung von Erziehungsurlaub vom 31. März 1999 bis zum 31. Dezember 1999 und die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 1999 mit 19 Stunden wöchentlich. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 1999 statt. Seit dem 1. Oktober 1999 nahm die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub mit einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit wahr. Diese Teilzeitbeschäftigung wurde auf den Antrag der Klägerin hin verlängert bis zum 31. Dezember 2000.
Unter dem 25. März 1999 beantragte die Klägerin, die vor der Geburt ihrer Tochter nicht in Anspruch genommene Schutzfrist der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes anzufügen, um insgesamt 14 Wochen Mutterschutz zu bekommen und den Erziehungsurlaub somit erst am 18. April 1999 zu beginnen. Zur Begründung wies sie sinngemäß auf Art.8 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates hin, der einen ununterbrochenen Freistellungszeitraum von mindestens 14 Wochen vorsehe.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 1999 ab. Den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1999 - zugestellt am 5. August 1999 - als unbegründet zurück.
Am 30. August 1999 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor: Der ihr zustehende Mutterschaftsurlaub habe bis zum 17. April 1999 gedauert. Ausgehend vom 20. Februar 1999 als voraussichtlichen Entbindungstermin habe die Mutterschutzfrist am 9. Januar 1999 begonnen. Die ihr zustehenden 14 Wochen endeten ausgehend vom 9. Januar 1999 erst mit dem 17. April 1999. Ihr Kind sei bereits am 1. Februar 1999 und damit 19 Tage vor dem errechneten Termin geboren worden. Damit sei das Kind eine Frühgeburt und ihr stehe nach der Geburt Mutterschutz von 12 Wochen zuzüglich 19 Tagen zu. Sollte es sich aber nicht um eine Frühgeburt gehandelt haben, habe sie noch 19 Tage Mutterschutz nach der Geburt des Kindes, da sie diesen Mutterschutz vor der Geburt des Kindes nicht mehr gehabt habe. Dementsprechend habe sie bis zum 17. April 1999 Mutterschutz und folglich Erziehungsurlaub erst ab dem 18. April 1999 beantragt. Das habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1999 festzustellen, dass der Mutterschaftsurlaub bis zum 17. April 1999 gedauert hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert: Der Klägerin sei der ihr zustehende Mutterschutz gewährt worden. Die Mutterschutzverordnung sehe eine Schutzfrist von 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes vor. Wenn danach ein Kind vor dem errechneten Geburtstermin geboren werde und keine Frühgeburt vorliege, verlängere sich damit nicht der nach der Geburt zustehende Mutterschaftsurlaub von 8 Wochen. Eine derartige Regelung sehe die Mutterschutzverordnung nicht vor. Die Klägerin habe auch kein Attest vorgelegt, wonach ihre Tochter eine Frühgeburt gewesen sei. Eine Frühgeburt sei anzunehmen, wenn das Geburtsgewicht unter 2500 g liege oder das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen an Rumpf, Haut, Fettpolster, Nägel, Haaren undäußeren Geschlechtsorganen oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedürfe. Allein die Geburt vor Ablauf der 38. Schwangerschaftswoche reiche zum Nachweis einer Frühgeburt nicht aus. Die EG-Richtlinie, die die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens heranziehe, sei nicht direkt anwendbar, denn sie sei durch das Gesetz zur Änderung des Mutterschaftsrechts vom 20. Dezember 1996 in nationales Recht umgesetzt worden und dieses habe sie zutreffend angewandt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dies konnte das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. September 2000 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn die Klägerin hat den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub erhalten und sie hat keinen Anspruch auf weitere Freistellung vom Dienst im Rahmen des Mutterschaftsurlaubs. Das hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 29. April 1999 i.d.F. ihres Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1999 zutreffend entschieden. Auf die Ausführungen in den Bescheiden wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und es bleibt dahingestellt, ob durch die Bewilligung des Erziehungsurlaubs, den die Klägerin unter dem 15. Februar 1999 beantragt hatte, dem Begehren der Klägerin bereits formelle Bedenken entgegenstehen.
Aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - EG-Mutterschutz-RL - ergibt sich demgegenüber jedenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung weiteren Mutterschaftsurlaubs. Nach Art. 8 Abs. 1 EG-Mutterschutz-RL treffen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Art. 2, also den schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und den stillenden Arbeitnehmerinnen ein Mutterschaftsurlaub von mind. 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen. Die danach erforderlichen Maßnahmen hat die Bundesrepublik Deutschland im Mutterschutzgesetz vom 24. Januar 1952 i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, berichtigt 293) getroffen. Nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz dürfen Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Frist wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Mit diesen Vorschriften ist sichergestellt, dass ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird. Da im übrigen nach § 6 Abs. 2 Mutterschutzgesetz Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden dürfen, geht der im Mutterschutzgesetz festgelegte Mutterschutz über den in der EG-Mutterschutz-RL vorgeschriebenen Mutterschutz hinaus. Nach Art. 8 Abs. 2 EG-Mutterschutz-RL muss der Mutterschaftsurlaub gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mind. 2 Wochen umfassen, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen. Dieser obligatorische Mutterschaftsurlaub von mindestens 2 Wochen ist in jedem Fall gewährleistet, da in jedem Fall nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen.
Für die Klägerin als Landesbeamtin gilt gemäß § 88 Abs. 1 NBG die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986). In dieser Mutterschutzverordnung ist in § 1 Abs. 2 geregelt, dass in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung die Beamtin nicht beschäftigt werden darf, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. In§ 3 Abs. 1 Mutterschutzverordnung ist geregelt, dass die Beamtin in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen ist und dass sich diese Frist bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen verlängert, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Abs. 2 Mutterschutzverordnung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Frist wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Ist eine Beamtin gemäß § 3 Abs. 2 Mutterschutzverordnung in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig, darf sie nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden. Die Mutterschutzverordnung regelt also im wesentlichen denselben Mutterschutz wie das Mutterschutzgesetz und gewährt keine darüber hinausgehenden Vergünstigungen für Beamtinnen. In Einklang mit diesen Vorschriften hat die Klägerin den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub erhalten. Für den Beginn der Mutterschutzfrist ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend. In diesem Zeugnis soll der mutmaßliche Beginn der Entbindung angegeben werden. Von diesem Tag ausgehend beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vorher. Irrt sich der Arzt oder die Hebammeüber den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die Mutterschutzfrist vor der Geburt des Kindes entsprechend. Hätte also der Arzt rechtzeitig vor dem 9. Januar 1999 erkannt, dass das Kind der Klägerin nicht erst am 20. Februar 1999, sondern früher, nämlich bereits am 1. Februar 1999 geboren werden wird, hätte die Klägerin einen Anspruch gehabt, bereits vorher, nämlich ab dem 22. Dezember 1998 vom Dienst frei gestellt zu werden und Mutterschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen. Das ist im Nachhinein nicht mehr möglich.
Die Kammer versteht die Regelung in Art. 8 Abs. 1 EG-Mutterschutz-RL auch nicht so, dass in jedem Einzelfall sichergestellt sein muss, dass ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen gewährt und dass in dem Fall, in dem ein Kind früher als errechnet geboren wird, der der Mutter nach der Geburt zustehende Mutterschaftsurlaub sich verlängert. Da die EG-Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten der Mutterschaftsurlaub auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilt, ist damit nicht vorgegeben, dass der Mutterschaftsurlaub, der wegen der früher als errechneten Geburt des Kindes vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte, nach der Entbindung zusätzlich zu gewähren ist. Dabei geht die Kammer davon aus, dass dem EG-Richtliniengeber sehr wohl bewusst war, dass voll ausgereifte Kinder nicht regelmäßig am Tag der errechneten Geburt zur Welt kommen, sondern durchaus mehrere Tage vorher oder nachher geboren werden können, und dass Frühgeburten, die einen besonderen Mutterschutz rechtfertigen können, nicht immer besonders früh vor dem errechneten Geburtstermin das Licht der Welt erblicken. Die EG-Mutterschutz-RL dient der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Ist aber der Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin nicht 6 Wochen vor der Geburt zu gewährleisten, weil das Kind früher als errechnet geboren wird, so ergibt sich daraus nicht, dass die Wöchnerin nach der Geburt des Kindes eines besonderen weiteren Schutzes bedarf, der über den Schutz der Wöchnerin hinausgeht, deren Kind am bzw. nach dem errechneten Termin geboren wird. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Mutter nach der Geburt des Kindes ist aber bei Früh- und/oder Mehrlingsgeburten gegeben. Für Mehrlingsgeburten ergibt sich die besondere Belastung der Mutter zum einen daraus, dass sie längere Zeit für die Erholung nach der Geburt benötigt und gleichzeitig mehreren Neugeborenen Mutter sein muss. Für Frühgeburten ergibt sich die besondere Schutzbedürftigkeit der Mutter nach der Geburt daraus, dass diese Kinder besonderer Betreuung bedürfen. Eine Frühgeburt in diesem Sinne liegt vor, wenn das Neugeborene entweder weniger als 2.500 Gramm wiegt oder Mängel bei den körperlichen Reifezeichen, z. B. an der Haut, Nägeln, Haaren, Fettpolstern o. ä. aufweist, diese Kinder also wegen ihrer vorzeitigen Geburt regelmäßig noch besonders medizinisch betreut werden müssen. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass ihr Kind in diesem Sinne eine Frühgeburt gewesen ist. Sie hat allein darauf abgehoben, das ihr Kind 19 Tage vor dem errechneten Termin geboren wurde, offenbar also alle Reifezeichen aufwies. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach der Geburt gegenüber anderen Wöchnerinnen besonders schutzbedürftig gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 VwGO i.V.m.§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Wündrich
Hoeft