Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 07.06.2017, Az.: 6 Ks/740 Js 16079/16 - 6/16
Festsetzung einer Gebühr für das Revisionsverfahren auf Antrag eines Nebenklägervertreters bei Rücknahme der eingelegten Revision durch die Staatsanwaltschaft und den Verteidiger
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 07.06.2017
- Aktenzeichen
- 6 Ks/740 Js 16079/16 - 6/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 50252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 16.02.2017
Rechtsgrundlage
- Nr. 4130 VV RVG
In der Strafsache
gegen A
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Kostenfestsetzung für das Revisionsverfahren für den Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Dr. W
hat das Landgericht Osnabrück - Schwurgericht - auf die Erinnerung des Nebenklägervertreters des Nebenklägers durch den Richter am Landgericht Hartwig als Einzelrichter am 7.6.2017 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Nebenklägervertreters gegen die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des Landgerichts Osnabrück vom 16.2.2017,
mit der die Festsetzung einer Gebühr gemäß VV 4130 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 609,28 EUR abgelehnt worden ist,
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Nachdem Staatsanwaltschaft und Verteidiger jeweils gegen das am 14.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Revision eingelegt und vor Begründung der Rechtsmittel wieder zurückgenommen hatten, hat der Nebenklägervertreter mit Kostenfestsetzungsantrag vom 26.1.2017 die Festsetzung einer Gebühr aus der Landeskasse für das Revisionsverfahren gemäß VV 4130 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer beantragt, dem die Kostenbeamtin des Landgerichts nicht entsprochen hat. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seinem als Erinnerung auszulegenden Schriftsatz vom 27.2.2017, auf den die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nimmt. Der Bezirksrevisor hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt, die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht Köln (Beschluss vom 14. März 2014 - 111 Qs 64/14 -, Rn. 7, juris) hat unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage der Entstehung der Revisionsgebühr für den Verteidiger bei einer vor Begründung des Rechtsmittel zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführt, in dem Zeitraum, in welchem eine Revision seitens der Staatsanwaltschaft zwar eingelegt, jedoch noch nicht begründet sei, bestehe keine Notwendigkeit einer einen Gebührenanspruch begründenden Rechtsberatung des Revisionsgegners. Die Notwendigkeit einer Rechtsberatung ergebe sich für den Revisionsgegner insbesondere nicht daraus, dass die Fortführung des Ausgangsverfahrens im Rechtsmittelverfahren subjektiv eine Belastung darstelle. Die durch Rechtsmitteleinlegung erfolgende Fortführung des Verfahrens begründe zwar Ungewissheit für den Rechtsmittelgegner des Ausgangsprozesses, rechtfertige jedoch für sich noch nicht eine Rechtsberatung in einem Umfang, der einen eigenständigen Kostenanspruch des Rechtsanwaltes angemessen erscheinen lasse. Eine derartig umfangreiche Rechtsberatung sei zu diesem Zeitpunkt, also nach Einlegung des Rechtsmittels, aber vor Begründung desselben, nicht nur nicht notwendig, sie sei vielmehr objektiv auch nicht möglich. Notwendig sei sie schon deswegen nicht, weil die Ungewissheit des Rechtsmittelgegners, solange eine Begründung des Rechtsmittels nicht vorliege, nicht durch die aufgrund einer rechtlichen Analyse der Rechtsmittelbegründung gewonnene Sicherheit ausgeräumt werden kann. Ausgangspunkt für eine fundierte Beurteilung der Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsmittels sei die Begründung des eingelegten Rechtsmittels. Zwar könne der Rechtsanwalt aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Ausgangsprozess und seinen allgemeinen Rechtskenntnisse bereits nach Einlegung eines Rechtsmittels Überlegungen über die Erfolgsaussichten desselben anstellen. Mangels einer Begründungsschrift blieben diese Überlegungen jedoch hypothetisch und beschränkten sich notwendigerweise auf allgemeine Gesichtspunkte. Soweit allerdings allgemeine prozessuale Fragen hinsichtlich des Prozessfortgangs geklärt werden müssten, seien diese vom Rechtsanwalt noch im Rahmen seiner Mandatierung für den Ausgangsprozess zu beantworten. Auch über die Verkündung des Urteils hinausgehende Tätigkeiten würden insofern noch von der Gebühr des Ausgangsprozesses erfasst.
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer für den hier als Nebenklägervertreter tätigen Erinnerungsführer für die vorliegende Konstellation an, die trotz der vorgebrachten "Verunsicherung" des Nebenklägervertreters vergleichbar ist. Denn auch diese Befindlichkeit des Mandanten konnte nicht zu einer Mehrbelastung führen, die in den Abgeltungsbereich der Revisionsgebühr fällt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 RVG, die Zuständigkeit des Einzelrichters aus § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG.