Abschnitt 5 FoZFördErl - 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
- Redaktionelle Abkürzung
- FoZFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
5.1 Regelungen für alle Fördergegenstände
5.1.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung nach Nummer 2.1 und Nummer 2.3 sowie nach Nummer 2.2 als Anteilsfinanzierung auf Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt.
5.1.2 Die Höhe der Zuwendung je Antrag (Bagatellgrenze) muss mindestens
2 500 EUR bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2,
500 EUR bei Maßnahmen nach Nummer 2.3,
betragen.
5.1.3 Sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung noch nicht vorliegen, kann für die Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Beginn von Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 auf eine Einzelfallprüfung gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO verzichtet werden.
5.2 Umfang und Höhe der Zuwendung
5.2.1 Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots (Nummer 2.1)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für die ersten 2 Efm je ha und Jahr 2,00 EUR/Efm. Sie kann für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren in Anspruch genommen werden.
Abweichend hiervon kann die Förderung der Zusammenfassung des Holzangebots für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, bei denen mindestens 50 % der Waldbesitzenden oder der Waldbesitzenden der angeschlossenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse unter 20 ha Waldfläche besitzen, für weitere zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Realverbände gemäß § 3 Abs. 5 NWaldLG gelten dabei jeweils - aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Bewirtschaftung - als Einzelwaldbesitzer.
5.2.2
Professionalisierung von Zusammenschlüssen (Nummer 2.2)
5.2.2.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt
im ersten Jahr 90 %,
im zweiten Jahr 80 %,
im dritten Jahr 70 %,
im vierten Jahr 60 %,
im fünften Jahr 50 %
der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Förderfähig sind die tatsächlichen Ausgaben für das forstfachlich ausgebildete Personal nach Nummer 4.3.2 zuzüglich Neben- und Reisekosten. Die Zuwendung setzt voraus, dass die Fachkraft eine monatliche Mindeststundenzahl von 40 Stunden leistet. Für die einmalige Erstellung eines Geschäftsplans über einen Zeitraum von fünf Jahren sind 90 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig.
Ab dem sechsten Jahr wird kein Zuschuss mehr für die Professionalisierung gezahlt.
5.2.2.2
Bei Antragstellung sind für die Aufwendungen zur Erstellung des Geschäftsplans mindestens drei vergleichbare Angebote vorzulegen. Der Geschäftsplan ist innerhalb des ersten Jahres der Förderung zu erstellen und mit Vorlage des ersten Verwendungs-/Auszahlungsnachweises der Bewilligungsstelle/Regionalstelle zur Prüfung vorzulegen.
5.2.2.3
Es sind nur die notwendigen und angemessenen Ausgaben förderfähig, die nach Abzug von Leistungen Dritter, gewährten Rabatten, Skonti und sonstigen Vergünstigungen sowie Kreditbeschaffungskosten verbleiben. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
5.2.3
Förderung der forstfachlichen Betreuung (Nummer 2.3)
5.2.3.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 7 EUR/ha.
5.2.3.2
Der Zuschuss darf 50 % der vom Zuwendungsempfänger für die forstfachliche Betreuung aufgewendeten Ausgaben nicht übersteigen. Gegebenenfalls darüber hinaus ausgezahlte Zuwendungsbeträge sind zurückzufordern.
5.2.3.3
Die Berechnung der Zuwendungshöhe je Hektar Waldfläche erfolgt nach der Leistungsfähigkeit der im Besitz der Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses befindlichen Waldbestände. Als Faktoren werden der Hiebsatz, der durchschnittliche Gesamtzuwachs und die Mitgliedsfläche herangezogen. Bemessungsgrundlage ist die in der Anlage vorgegebene Berechnungsformel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 896)