Landgericht Braunschweig
Urt. v. 29.02.1984, Az.: 12 S 149/83

Einstellung; Strafverfahren; Rechtsschutzversicherung; Nebenklagekosten; Übernahme; Gerichtskostenentscheid

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
29.02.1984
Aktenzeichen
12 S 149/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:1984:0229.12S149.83.0A

Amtlicher Leitsatz

Im Fall der Einstellung des Strafverfahrens ist die Rechtsschutzversicherung jedenfalls dann nicht zur Übernahme der Nebenklagekosten verpflichtet, wenn der Angeklagte diese Kosten übernommen hat und das Gericht seine Kostenentscheidung erkennbar nur auf diese Erklärung des Angeklagten gestützt hat und nicht auf eine analoge Anwendung des § 471 StPO.