Landgericht Braunschweig
Urt. v. 29.02.1984, Az.: 12 S 149/83
Einstellung; Strafverfahren; Rechtsschutzversicherung; Nebenklagekosten; Übernahme; Gerichtskostenentscheid
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 29.02.1984
- Aktenzeichen
- 12 S 149/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:1984:0229.12S149.83.0A
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 g ARB
Amtlicher Leitsatz
Im Fall der Einstellung des Strafverfahrens ist die Rechtsschutzversicherung jedenfalls dann nicht zur Übernahme der Nebenklagekosten verpflichtet, wenn der Angeklagte diese Kosten übernommen hat und das Gericht seine Kostenentscheidung erkennbar nur auf diese Erklärung des Angeklagten gestützt hat und nicht auf eine analoge Anwendung des § 471 StPO.