Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.02.2015, Az.: 32 Ss 184/14
Fortbestand des Adhäsionsausspruchs trotz Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei rechtskräftigem Schuldspruch nebst Feststellungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.02.2015
- Aktenzeichen
- 32 Ss 184/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 23240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2015:0223.32SS184.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 23.06.2014
Rechtsgrundlagen
- StPO § 403
- StPO § 406a Abs. 3
Fundstelle
- StraFo 2015, 327-328
Amtlicher Leitsatz
Eine Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch umfasst nicht den Adhäsionsausspruch. Dieser ist neben den Feststellungen zur Tat und dem Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
Tenor:
1.) Die Revision des Angeklagten A. Ö. gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 23.06.2014 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte A. Ö. hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger und des Adhäsionsklägers zu tragen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten A. Öz. wird das angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.
1.) Mit dem angefochtenen Urteil vom 23.06.2014 hat das Landgericht Hannover den Angeklagten A. Ö. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung und den Angeklagten A. Öz. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt.
Daneben wurden die beiden Angeklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Adhäsionskläger E. K. einen Betrag in Höhe von 3.000,- € nebst Zinsen zu zahlen.
2.) Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestellte und dirigierte der Angeklagte A. Ö. zur Durchsetzung einer finanziellen Forderung in Höhe von 3.000,-Euro gegen den Zeugen T. Ka. am 13.09.2010 ein u.a. mit Stahlruten bewaffnetes "Schlägerkommando" von mehreren Personen in das Internetcafe des Zeugen T. Ka. in der W. Landstraße in H.-A. Der Angeklagte A. Öz. war ein Mitglied der mindestens sechs teilweise mit Stahlruten bewaffneten Männer, welche in dem Internetcafe die Nebenkläger E. K. und G. Kar. nicht unerheblich verletzten. Ob die Zahlung der 3.000,- € durch den Zeugen T. Ka. an den Angeklagten A. Ö. unter dem Eindruck des Geschehens vom 13.09.2010 nachfolgend erfolgt ist, hat die Kammer nicht feststellen können.
3.) Der Angeklagte A. Ö. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte A. Öz. ist mit Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 18.08.2005 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe in zwei minder schweren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe ist nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit erlassen worden. Mit Strafbefehlen vom 24.03.2011 sowie vom 28.11.2011 erkannte das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln jeweils auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 15,- €.
4.) Mit ihren Revisionen rügen die beiden Angeklagten jeweils die Verletzung materiellen Rechts.
II.
1.) Die Revision des Angeklagten A. Ö. war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Insoweit hält das angefochtene Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
2.) Das Rechtsmittel des Angeklagten A. Öz. hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
a) Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Insoweit verwirft der Senat die Revision des Angeklagten A. Öz. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
b) Im Rechtsfolgenausspruch konnte das angefochtene Urteil indes keinen Bestand haben.
Ihm lässt sich nicht entnehmen, ob die Geldstrafen aus den Strafbefehlen vom 24.03.2011 sowie vom 28.11.2011 bereits vollstreckt sind. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob gem. § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden oder - im Fall der Erledigung der Geldstrafen - ein Härteausgleich bei der Ermittlung der tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen für die zur Aburteilung stehenden Taten vorzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12 -, Rn. 2 - zitiert nach juris; Fischer, StGB mit Nebengesetzen, 61. Aufl., § 55 Rn. 21, 22a). Bei einer Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe kommt ein Härteausgleich zumindest dann in Betracht, wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist und daher bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht mehr einbezogen werden kann. Denn die Nichteinbeziehbarkeit einer bereits vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten in gleichem Maße, wie die Nichtberücksichtigung einer vollstreckten gesamtstrafenfähigen Freiheitsstrafe (BGH, NStZ 1990, 436; BGH, NStZ-RR 2008, 370).
Um zu verhindern, dass ein ggf. vorzunehmender Härteausgleich nicht mehr erfolgen kann, ist der Senat auch daran gehindert, die Aufhebung allein auf die Frage der Gesamtstrafenbildung zu beschränken und die Entscheidung darüber gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren zu überlassen.
Überdies lässt die Strafzumessungserwägung, zu Lasten des Angeklagten A. Öz. falle zusätzlich ins Gewicht, dass er - wenn auch nicht einschlägig - bereits vorbestraft sei, besorgen, dass auch die Verurteilungen vom 24.03.2011 und 28.11.2011 strafschärfend Berücksichtigung gefunden haben könnten, obwohl diese Verurteilungen deutlich nach der Tatzeit vom 13.09.2010 gelegen haben.
c) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten A. Öz. nicht den Adhäsionsausspruch zu Gunsten des Nebenklägers E. K. umfasst. Dieser ist neben den Feststellungen zur Tat und dem Schuldspruch ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Denn der Schuldspruch zu derjenigen Straftat (vorliegend wegen gefährlicher Körperverletzung), aus welcher dem Geschädigten ein vermögensrechtlicher Anspruch erwachsen ist (vgl. § 403 StPO), ist von der Teilaufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch nicht umfasst, sondern in Rechtskraft erwachsen. Aus einem Umkehrschluss aus § 406a Abs. 3 StPO, wonach Adhäsionsverurteilungen bei Wegfall der Verurteilung wegen derjenigen Straftat, auf welche die Entscheidung über den Adhäsionsantrag gestützt worden ist, aufzuheben sind, folgt, dass bei rechtskräftigem Schuldspruch und den dazugehörigen Feststellungen auch die darauf bezogene Adhäsionsverurteilung fortbesteht und damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.
III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten A. Ö. folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StPO.