Art. 1 LVJGÄndV
Bibliographie
- Titel
- Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
- Redaktionelle Abkürzung
- LVJGÄndV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300
§ 1 des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 8. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 234) wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
"4Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers erhöht sich ab dem Haushaltsjahr 2021 die im Haushaltsjahr 2020 nach Satz 2 gezahlte Förderung um 1 600 000 Euro. 5Dieser Betrag wird ab 2022 laufend an die Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten angepasst."
- 2.
Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zur Intensivierung und Sicherstellung jüdischen Lebens erhält der Landesverband im Haushaltsjahr 2020 einmalig eine Förderung in Höhe 1 600 000 Euro."
- 3.
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.