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  • ab 01.11.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 1 LVJGÄndV

Bibliographie

Titel
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGÄndV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

§ 1 des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 8. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 234) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

    "4Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers erhöht sich ab dem Haushaltsjahr 2021 die im Haushaltsjahr 2020 nach Satz 2 gezahlte Förderung um 1 600 000 Euro. 5Dieser Betrag wird ab 2022 laufend an die Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten angepasst."

  2. 2.

    Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Zur Intensivierung und Sicherstellung jüdischen Lebens erhält der Landesverband im Haushaltsjahr 2020 einmalig eine Förderung in Höhe 1 600 000 Euro."

  3. 3.

    Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.