LVJGÄndV,NI - Landesverband Jüdische Gemeinden-Änderungsvertrag

Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Bibliographie

Titel
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGÄndV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Vom 1. September 2020 (Nds. GVBl. S. 389 - VORIS 22300 -) (1)

Zwischen

dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister,

und

dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hannover, vertreten durch seinen Vorstand,

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

Art. 1 LVJGÄndV

Bibliographie

Titel
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGÄndV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

§ 1 des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 8. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 234) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

    "4Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers erhöht sich ab dem Haushaltsjahr 2021 die im Haushaltsjahr 2020 nach Satz 2 gezahlte Förderung um 1 600 000 Euro. 5Dieser Betrag wird ab 2022 laufend an die Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten angepasst."

  2. 2.

    Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Zur Intensivierung und Sicherstellung jüdischen Lebens erhält der Landesverband im Haushaltsjahr 2020 einmalig eine Förderung in Höhe 1 600 000 Euro."

  3. 3.

    Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

Art. 2 LVJGÄndV

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Titel
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
LVJGÄndV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages am 1. November 2020 in Kraft.

Hannover, den 1. September 2020

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Kultusminister
Grant Hendrik Tonne

Für den Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Für den Vorstand
Michael Fürst
Michael Grünberg