Abschnitt 3 DB-PKH - C. Durchführungsbestimmungen zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)
- Amtliche Abkürzung
- DB-PKH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32130000000001
1. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
1.1
Hat das Gericht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO bewilligt, vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen des Schuldners "Stundung bewilligt Bl. .....".
1.2
Werden nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Stundung verlängert und Zahlungen festgelegt (§ 4b InsO), gelten im Übrigen folgende Nummern des Abschnitts A entsprechend:
- a)
Nummer 2.1 mit der Maßgabe, dass die im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 4b InsO und ihrer Durchführung anfallenden Vorgänge in das Beiheft aufzunehmen sind und das Beiheft sowie die darin zu verwahrenden Schriftstücke den Klammerzusatz (Stundung) erhalten.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach rechtskräftiger Gewährung der Restschuldbefreiung gilt § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend.
- b)
Nummer 2.3 mit der Maßgabe, dass auf § 4c Nr. 3 InsO verwiesen wird,
- c)
- d)
Nummer 2.5.1 mit folgendem Wortlaut:
"nach Eingang der auf die Absendung der Kostenanforderung (Nr. 4.6) folgenden ersten Zahlung der Partei zur Bestimmung einer Wiedervorlagefrist zwecks Prüfung der Einstellung der Zahlungen."
- e)
Nummer 2.5.2 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz "(§ 4c Nr. 3 InsO)" lautet,
- f)
Nummer 4.1, wobei Satz 1 mit folgendem Wortlaut anzuwenden ist:
"Der Kostenbeamte behandelt die festgelegten Zahlungen (§ 4b InsO) wie Kostenforderungen."
- g)
- h)
Nummer 5.1 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz "(§ 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, § 4c Nrn. 1 bis 4 InsO)" lautet.
- i)
Nummer 9.1 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz in Satz 1 "(§ 4c InsO)" lautet,
- j)
1.3
Dem Rechtspfleger sind die Akten ferner vorzulegen, wenn die Restschuldbefreiung versagt
oder widerrufen wird (§ 4c Nr. 5 InsO) oder wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, sich nicht um eine Beschäftigung bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt (§ 4c Nr. 4 InsO).