§ 103 Nds. PersVG - Ergänzende Regelungen für den Schulpersonalausschuß
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Soweit das Schulaufsichtsamt für Maßnahmen zuständig ist, die ihm unterstellte Schulen oder dort Beschäftigte betreffen, gibt der Schulpersonalrat im Schulaufsichtsamt dem in der Schule gebildeten Schulpersonalausschuß Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen. In den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 4 und § 76 Abs. 1 Satz 2 beträgt die Frist zur Äußerung eine Woche. Die in § 68 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 genannten Fristen verlängern sich um die dem Schulpersonalausschuß gesetzte Frist.