Amtsgericht Bersenbrück
Beschl. v. 09.05.2007, Az.: 4 C 294/06

Zulässigkeit der Aufrechnung einer im Rahmen der Beratungshilfe entstandenen Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren; Folgen einer teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Partei des beigeordneten Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
AG Bersenbrück
Datum
09.05.2007
Aktenzeichen
4 C 294/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 48597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBERSB:2007:0509.4C294.06.0A

Fundstellen

  • ZAP EN-Nr. 0/2008
  • ZAP EN-Nr. 402/2008

Amtlicher Leitsatz

Eine im Rahmen der Beratungshilfe entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV RVG (seit 1.7.2006: Nr. 2503 VV RVG) ist auch dann zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren anzurechnen, wenn der Partei des beigeordneten Rechtsanwalts teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.