Amtsgericht Bersenbrück
Beschl. v. 09.05.2007, Az.: 4 C 294/06
Zulässigkeit der Aufrechnung einer im Rahmen der Beratungshilfe entstandenen Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren; Folgen einer teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Partei des beigeordneten Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- AG Bersenbrück
- Datum
- 09.05.2007
- Aktenzeichen
- 4 C 294/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 48597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBERSB:2007:0509.4C294.06.0A
Rechtsgrundlagen
- Nr. 2603 VV RVG
- § 58 Abs. 2 RVG
Fundstellen
- ZAP EN-Nr. 0/2008
- ZAP EN-Nr. 402/2008
Amtlicher Leitsatz
Eine im Rahmen der Beratungshilfe entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV RVG (seit 1.7.2006: Nr. 2503 VV RVG) ist auch dann zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren anzurechnen, wenn der Partei des beigeordneten Rechtsanwalts teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.