Amtsgericht Bersenbrück
Beschl. v. 04.04.2011, Az.: 11 C 897/10
Die Auferlegung einer Dokumentenpauschale durch die Geschäftsstelle bei fehlender Ablichtung und Beifügung von Anlagen zur Klageschrift ist rechtmäßig; Voraussetzungen für die Erhebung einer Dokumentenpauschale durch die Geschäftsstelle bei fehlender Ablichtung prozessrelevanter Schriftstücke durch die klagende Partei
Bibliographie
- Gericht
- AG Bersenbrück
- Datum
- 04.04.2011
- Aktenzeichen
- 11 C 897/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 20563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBERSB:2011:0404.11C897.10.0A
Rechtsgrundlagen
- Nr. 9000 Ziff. 1 KV GKG
- § 131 Abs. 3 ZPO
- § 133 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
- JurBüro 2011, 603-604
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Bersenbrück
am 04.04.2011
durch
den Richter am Amtsgericht ...
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägervertreters vom 14.03.2011 gegen die Kostenrechnung III vom 17.12.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Auferlegung der Dokumentenpauschale von 23,50 EUR für das Ablichten der Anlagen zur Klageschrift. Die Kläger haben in der Klage keine ausdrücklichen Angaben dazu gemacht, warum sie der Klage keine Ablichtungen oder Abschriften der Anlagen beigefügt hatten. Das Gericht hat diese ohne weitere Nachfragen kopiert und an die Beklagten übersandt.
II.
Die zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Auslagen für das Anfertigen der Kopien können von den Klägern erhoben werden. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht liegt nicht vor. Eine Zahlungspflicht nach Nr. 9000, Ziff. 1 KV (GKG) kommt in Betracht, wenn eine Partei es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Ablichtungen beizufügen und soweit das Gericht deshalb eine Ablichtung fertigt (vgl. Hartmann/Kostengesetze, 34. Aufl., KV 9000, Rn. 6). Die Beifügungspflicht ergibt sich aus§ 133 Abs. 1 ZPO. Danach muss die Partei sowohl die erforderliche Anzahl von Abschriften der Schriftsätze, als auch deren Anlagen beifügen. Unterlässt die vorlegungspflichtige Partei dies hat die Geschäftsstelle des Gerichts die Wahl, fehlende Abschriften bei der Partei anzufordern oder sie auf deren Kosten (§ 28 Abs. 1 S. 2 GKG) selbst anzufertigen (vgl. Zöller, ZPO, § 133, Rn. 3). Vorliegend hat die Geschäftsstelle von letzterem Gebraucht gemacht, was auch im Beschleunigungsinteresse liegt und daher gerade für die klagende Partei von Interesse war. Eine Nachfrage war auch nicht deshalb geboten, weil sich aus dem Inhalt der Klageschrift bei Zugrundlegung entsprechender Fachkenntnisse evtl. hätte schließen lassen können, dass die beklagte Partei bereits über die Anlagen - oder auch nur eines Teils davon - verfügt. Denn es ist nicht Aufgabe der Geschäftsstelle, eine solche inhaltliche Prüfung der Klageschrift vorzunehmen. Gegen die Zahlungspflicht spricht daher auch nicht § 131 Abs. 3 ZPO. Abgesehen davon fehlt der Klageschrift der erforderliche Hinweis auf diese Norm und das in§ 131 Abs. 3 ZPO geforderte Anerbieten zur Einsichtsgewährung.
Mangels unrichtiger Sachbehandlung kommt eine Niederschlagung der Dokumentenpauschale nicht in Betracht.