Amtsgericht Bersenbrück
Urt. v. 14.07.2006, Az.: 4 C 294/06 (VIII)
Bibliographie
- Gericht
- AG Bersenbrück
- Datum
- 14.07.2006
- Aktenzeichen
- 4 C 294/06 (VIII)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBERSB:2006:0714.4C294.06VIII.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Bersenbrück ohne mündliche Verhandlung auf Antrag der klagenden Partei gemäß § 495a ZPO am 14.07.2006 durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,83 EUR zu zahlen.
- 2.)
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 4.)
Der Streitwert wird bis zum 15.06.06 auf 1 542,58 EUR, im übrigen auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Der Begründung bedarf nur die Kostenentscheidung, die auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO beruht und nach dem Verhältnis von Anerkenntnis und Klagerücknahme(n) zu treffen war.