Amtsgericht Bersenbrück
Urt. v. 14.07.2006, Az.: 4 C 294/06 (VIII)

Bibliographie

Gericht
AG Bersenbrück
Datum
14.07.2006
Aktenzeichen
4 C 294/06 (VIII)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBERSB:2006:0714.4C294.06VIII.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Bersenbrück ohne mündliche Verhandlung auf Antrag der klagenden Partei gemäß § 495a ZPO am 14.07.2006 durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,83 EUR zu zahlen.

  2. 2.)

    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.)

    Der Streitwert wird bis zum 15.06.06 auf 1 542,58 EUR, im übrigen auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

1

(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

2

Der Begründung bedarf nur die Kostenentscheidung, die auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO beruht und nach dem Verhältnis von Anerkenntnis und Klagerücknahme(n) zu treffen war.