§ 101h NBG - Personalaktendaten in Dateien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Medizinische und psychologische Befunde von Beamten dürfen von den personalverwaltenden Stellen nicht in automatisierten Dateien verarbeitet werden. Dies gilt nicht, wenn die Daten nur vorübergehend gespeichert werden, um einen Vorgang zu bearbeiten
(2) Beurteilungen sowie dienstrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(3) Bei erstmaliger Speicherung ist den Betroffenen die Art der über sie gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen.
(4) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind aufzuzeichnen und allgemein bekanntzugeben. Die Bekanntgabe umfaßt auch die jeweiligen Zwecke der Verarbeitung, die regelmäßigen Empfänger und die Art der Daten, die automatisiert übermittelt werden.