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Anlage 8 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen

(1) Die Fachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule

  1. 1.

    - Bautechnik -,

  2. 2.

    - Bergbautechnik -,

  3. 3.

    - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -,

  4. 4.

    - Elektrotechnik -,

  5. 5.

    - Farb- und Lacktechnik -,

  6. 6.

    - Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik -,

  7. 7.

    - Holztechnik -,

  8. 8.

    - Informatik -,

  9. 9.

    - Fahrzeugtechnik -,

  10. 10.

    - Lebensmitteltechnik -,

  11. 11.

    - Maschinentechnik -,

  12. 12.

    - Mechatronik -,

  13. 13.

    - Medizintechnik -,

  14. 14.

    - Metallbautechnik -,

  15. 15.

    - Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik -,

  16. 16.

    - Schiffbautechnik -,

  17. 17.

    - Steintechnik -,

  18. 18.

    - Umweltschutztechnik -,

  19. 19.

    - Agrartechnik -,

  20. 20.

    - Agrarwirtschaft -,

  21. 21.

    - Betriebswirtschaft -,

  22. 22.

    - Hotel- und Gaststättengewerbe -,

  23. 23.

    - Holzgestaltung -,

  24. 24.

    - Hauswirtschaft -,

  25. 25.

    - Sozialpädagogik -,

  26. 26.

    - Heilerziehungspflege - und

  27. 27.

    - Heilpädagogik -.

(2) Die Fachrichtungen können in Schwerpunkte untergliedert werden.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung dauert

  1. 1.

    in der Fachschule - Heilerziehungspflege - drei Jahre,

  2. 2.

    in der Fachschule - Heilpädagogik - mit Vollzeitunterricht eineinhalb Jahre und mit Teilzeitunterricht zweieinhalb Jahre und

  3. 3.

    in der Fachschule der übrigen Fachrichtungen zwei Jahre.

2Die Fachschulen - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und - Agrarwirtschaft - können auch einjährig geführt werden.

(2) 1In den Fachschulen - Sozialpädagogik - und - Heilerziehungspflege - ist eine praktische Ausbildung in einschlägigen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an den Fachschulen - Sozialpädagogik -, - Heilerziehungspflege - und - Heilpädagogik - aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar jeden Jahres beginnen.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachschule kann, soweit in den Absätzen 2 bis 12 keine andere Regelung getroffen wird, aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt,

  2. 2.

    als berufliche Erstausbildung

    1. a)

      eine erfolgreich abgeschlossene für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung, bei einer bundesrechtlich geregelten Stufenausbildung eine Berufsausbildung der letzten Stufe, und eine mindestens einjährige entsprechende Berufstätigkeit,

    2. b)

      den Abschluss einer für die Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung zur Staatlich geprüften Assistentin oder zum Staatlich geprüften Assistenten und eine anschließende einjährige entsprechende Berufstätigkeit oder

    3. c)

      eine für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von sieben Jahren

    aufweist und

  3. 3.

    den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(2) In die Fachschulen - Bergbautechnik - und - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen

  1. 1.

    eine erfolgreich abgeschlossene, für den Besuch der Fachschule förderliche Berufsausbildung und eine unter Einschluss der Berufsausbildung mindestens dreijährige förderliche Berufstätigkeit oder

  2. 2.

    eine mindestens fünfjährige, für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit und

ein danach durchgeführtes zweijähriges, durch die Fachschule gelenktes, einschlägiges Praktikum nachweist.

(3) In die Fachschule - Hauswirtschaft - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen

  1. 1.

    eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter oder eine gleichwertige für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung oder

  2. 2.

    anstelle der Voraussetzungen nach Nummer 1

    1. a)

      die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Sozialassistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialassistent" jeweils mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz und

    2. b)

      eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in einer Einrichtung der hauswirtschaftlichen Versorgung

aufweist.

(4) 1In die Fachschule - Sozialpädagogik - kann nur aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen

  1. 1.

    die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Sozialassistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialassistent" jeweils mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik besitzt und im Abschlusszeugnis, das diese Berechtigung verleiht, mindestens befriedigende Leistungen im Fach Deutsch, im berufsbezogenen Lernbereich - Theorie und im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis erreicht hat,

  2. 2.

    eine gleichwertige, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung aufweist,

  3. 3.

    nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine mindestens einjährige für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt oder die Klasse 12 der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - in dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erfolgreich besucht hat, wenn die aufnehmende Fachschule feststellt, dass der erreichte Bildungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, oder

  4. 4.

    einen pädagogischen Hochschulabschluss erworben hat und

    1. a)

      einen von der Hochschule oder einer Fachschule - Sozialpädagogik - begleiteten Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erbracht hat oder

    2. b)

      mindestens ein Jahr lang eine für die Fachrichtung einschlägige Vollzeittätigkeit ausgeübt hat.

2Die Aufnahme wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. 3Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. 4Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.

(5) In die Fachschule - Heilerziehungspflege - kann nur aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    als schulische und berufliche Voraussetzung

    1. a)

      den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und

      1. aa)

        den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz oder

      2. bb)

        eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand

      aufweist oder

    2. b)

      eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ein für die Fachrichtung einschlägiges Praktikum im Umfang von 400 Zeitstunden abgeleistet hat

    und

  2. 2.

    seine persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung nachweist; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) In die Fachschule - Heilpädagogik - kann nur aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation erworben hat und

  2. 2.

    eine danach ausgeübte einjährige hauptberufliche praktische einschlägige Tätigkeit in einer sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtung aufweist.

(7) In die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - kann auch aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

  2. 2.

    eine erfolgreich abgeschlossene, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren aufweist und

  3. 3.

    den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(8) 1Wird die Fachschule mit Teilzeitunterricht geführt, so kann eine als Aufnahmevoraussetzung geforderte Berufstätigkeit durch eine während der Teilzeitausbildung ausgeübte entsprechende Berufstätigkeit ersetzt werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Fachschule - Heilerziehungspflege -.

(9) 1In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule einer verwandten Fachrichtung erfolgreich besucht hat. 2In das zweite Schulhalbjahr der Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule derselben Fachrichtung, jedoch mit einem anderen Schwerpunkt, erfolgreich besucht hat.

(10) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschulen - Agrartechnik - und - Agrarwirtschaft - kann nur aufgenommen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt,

  2. 2.

    die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - erfolgreich besucht hat und

  3. 3.

    eine einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit aufweist.

(11) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - kann nur aufgenommen werden, wer die einjährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - erfolgreich besucht hat.

(12) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.

(13) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule erwarten lässt.

(14) In die Fachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen

  1. 1.

    Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen, und

  2. 2.

    aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.

§ 4
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, in der Fachschule - Sozialpädagogik - aus drei, in der Fachschule - Heilpädagogik -, der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - aus zwei Klausurarbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei, in den Fachschulen - Sozialpädagogik - und - Heilpädagogik - jeweils vier Zeitstunden.

(2) 1In der zweijährigen Fachschule ist, soweit in Absatz 3 keine andere Regelung getroffen wird, je eine Klausurarbeit in

  1. 1.

    drei Fächern aus den berufsbezogenen Lernbereichen und

  2. 2.

    im Fach Mathematik oder Naturwissenschaft

zu schreiben. 2Sofern eine Fachrichtung mit einem Schwerpunkt geführt wird, sind zwei der drei Klausurarbeiten nach Satz 1 Nr. 1 in Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs - Schwerpunkt zu schreiben. 3Die zu prüfenden Fächer sind vor Beginn des Bildungsganges mit Zustimmung der Schulbehörde festzulegen.

(3) In der Fachschule der folgenden Fachrichtungen sind die Klausurarbeiten in den aufgeführten Fächern zu schreiben:

  1. 1.

    Einjährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -:

    Zwei Klausurarbeiten aus den Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs - Schwerpunkt.

  2. 2.

    Zweijährige Fachschule - Lebensmitteltechnik -:

    1. a)

      Naturwissenschaft;

    2. b)

      Betriebswirtschaftslehre,

    3. c)

      Qualitätsmanagement und

    4. d)

      Back- und Süßwarenproduktion.

  3. 3.

    Zweijährige Fachschule - Agrartechnik -:

    1. a)

      Betriebswirtschaft,

    2. b)

      Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,

    3. c)

      Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/Landschaftspflege und

    4. d)

      Naturwissenschaft.

  4. 4.

    Fachschule - Agrarwirtschaft -:

    1. a)

      Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft und Gartenbau:

      1. aa)

        Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/Landschaftspflege und

      2. bb)

        Unternehmensführung oder Marketing.

    2. b)

      Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Floristik:

      1. aa)

        Gestaltung und

      2. bb)

        Unternehmensführung oder Marketing.

    3. c)

      Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung:

      1. aa)

        Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,

      2. bb)

        Naturwissenschaft,

      3. cc)

        Produktions- und Verfahrenstechnik und

      4. dd)

        Unternehmensführung, Marketing oder Betriebswirtschaft.

    4. d)

      Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Marketing:

      1. aa)

        Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,

      2. bb)

        Naturwissenschaft,

      3. cc)

        Unternehmensführung oder Marketing und

      4. dd)

        Betriebswirtschaft.

  5. 5.

    Zweijährige Fachschule - Betriebswirtschaft -:

    1. a)

      Betriebs- und Volkswirtschaftslehre mit Wirtschaftsrecht,

    2. b)

      Rechnungswesen-Controlling,

    3. c)

      Fremdsprache/Kommunikation und

    4. d)

      Zentralfach.

  6. 6.

    Zweijährige Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe -:

    1. a)

      Betriebs- und Volkswirtschaftslehre mit Wirtschaftsrecht,

    2. b)

      Erste Fremdsprache,

    3. c)

      Technologie des Hotel- und Gaststättengewerbes und

    4. d)

      Zentralfach.

  7. 7.

    Zweijährige Fachschule - Holzgestaltung -:

    1. a)

      Entwurfslehre,

    2. b)

      Konstruktionslehre,

    3. c)

      Farb- und Formenlehre und

    4. d)

      Designgeschichte oder Computer-Aided-Design (CAD).

  8. 8.

    Zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft -:

    1. a)

      Naturwissenschaft,

    2. b)

      Versorgung oder Betriebs- und Unternehmensführung,

    3. c)

      Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung und

    4. d)

      Zentralfach.

  9. 9.

    Zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik -:

    1. a)

      Deutsch/Kommunikation,

    2. b)

      Sozialpädagogische Bildungsarbeit und

    3. c)

      Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse, Sozialpädagogische Beziehungsgestaltung oder Berufsrolle und Konzeptionen.

  10. 10.

    Dreijährige Fachschule - Heilerziehungspflege -:

    1. a)

      Deutsch/Kommunikation,

    2. b)

      Heilerziehungspflegerische Begleitung und Pflege,

    3. c)

      Heilerziehungspflegerische Konzepte und Prozessplanung und

    4. d)

      Berufsidentität und Qualitätssicherung oder Lebenswelten und Beziehungen.

  11. 11.

    Eineinhalbjährige Fachschule - Heilpädagogik -:

    1. a)

      Heilpädagogisches Handeln planen, durchführen und reflektieren oder Heilpädagogische Konzepte entwickeln und

    2. b)

      Heilpädagogische Methoden anwenden und Lebenswelt gestalten oder Beraten, begleiten, unterstützen.

§ 5
Praktische Prüfung

(1) 1In der Fachschule - Sozialpädagogik - ist die praktische Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis durchzuführen. 2Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 3Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 6Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe beträgt mindestens eine Zeitstunde.

(2) 1In der Fachschule - Heilerziehungspflege - ist die praktische Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis durchzuführen. 2Die Praxisaufgabe hat sich auf einen behinderten Menschen oder einer Gruppe von behinderten Menschen zu beziehen und ist selbständig zu lösen. 3Die Aufgabe wird vier Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5 Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 6Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll zwei Zeitstunden nicht übersteigen.

(3) 1In der Fachschule - Heilpädagogik - ist eine fächerübergreifende praktische Prüfung in dem berufsbezogenen Lernbereich - Heilpädagogische Methoden und Handlungsansätze durchzuführen. 2Die Aufgabe ist einen Werktag vor der Prüfung auszugeben. 3Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll 45 Minuten nicht übersteigen.

§ 6
Besonderer Abschluss nach Klasse 1 der zweijährigen Fachschule

Wer die Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - oder der zweijährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - besucht hat, kann abweichend von § 8 Satz 1 und § 9 des Ersten Teils nach den Vorschriften über den Abschluss an der einjährigen Fachschule in der jeweils gleichen Fachrichtung die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erwerben.

§ 7
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Für die Fachschule - Heilerziehungspflege - findet § 19 des Ersten Teils keine Anwendung.

§ 8
Führen von Berufsbezeichnungen

(1) Mit dem erfolgreichen Besuch der jeweiligen Fachschule wird die Berechtigung erworben, eine Berufsbezeichnung entsprechend der Fachrichtung zu führen:

  1. 1.

    "Staatlich geprüfte Technikerin" oder "Staatlich geprüfter Techniker",
    an den zweijährigen Fachschulen der Fachrichtungen, zu denen in den Nummern 2 bis 8 keine andere Regelung getroffen wird,

  2. 2.

    "Staatlich geprüfte Betriebswirtin" oder "Staatlich geprüfter Betriebswirt",
    an den zweijährigen Fachschulen - Agrarwirtschaft -, - Betriebswirtschaft - sowie - Hotel- und Gaststättengewerbe -,

  3. 3.

    "Staatlich geprüfte Gestalterin" oder "Staatlich geprüfter Gestalter",
    an der zweijährigen Fachschule - Holzgestaltung -,

  4. 4.

    "Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" oder "Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter",
    an der zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft -,

  5. 5.

    "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher",
    an der zweijährigen Fachschule - Sozialpädagogik -,

  6. 6.

    "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge",
    an der Fachschule - Heilpädagogik -,

  7. 7.

    "Staatlich geprüfte Schichtführerin" oder "Staatlich geprüfter Schichtführer",
    an der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -,

  8. 8.

    "Staatlich geprüfte Wirtschafterin" oder "Staatlich geprüfter Wirtschafter",
    an der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft -.

(2) Wer an den zweijährigen Fachschulen - Lebensmitteltechnik - und - Hauswirtschaft - in die Klasse 2 versetzt wurde und die Schule verlässt oder die Abschlussklasse nicht erfolgreich besucht hat und diese nicht wiederholt, erhält die Berechtigung, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:

  1. 1.

    "Staatlich geprüfte Verkaufsleiterin" oder "Staatlich geprüfter Verkaufsleiter",
    an der Fachschule - Lebensmitteltechnik -,

  2. 2.

    "Staatlich geprüfte Wirtschafterin" oder "Staatlich geprüfter Wirtschafter",
    an der Fachschule - Hauswirtschaft -.

§ 9
Bescheinigung der Fachhochschulreife

Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn eine Hochschulzugangsberechtigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.