§ 16 AVO - S I - Hauptschulabschluß
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Den Hauptschulabschluß erwirbt nach Besuch des 9. Schuljahrgangs, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat. Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten und dritten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.
(2) Wer die Voraussetzungen des § 13 nicht erfüllt, erwirbt den Hauptschulabschluß, wenn die Leistungen in den im 10. Schuljahrgang unterrichteten Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen den Anforderungen für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Besuch des 9. Schuljahrgangs entsprechen.