Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 NGVFG - Zuwendungen des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Die Gewährung von Zuwendungen nach § 2 erfolgt nach Maßgabe der im Landeshaushalt jeweils zur Verfügung stehenden Ermächtigungen.

(2) Die dem Land nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), zustehenden Finanzmittel werden für kommunale Verkehrsvorhaben im Sinne von § 2 zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden verwendet. (1)

(3) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

Nach § 15 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 289) kann abweichend von § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 79) ein Betrag von bis zu 12 350 700 Euro der dem Land nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1 Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), zustehenden Finanzmittel für ein zweijähriges Sonderprogramm für Radschnellwege verwendet werden. Abweichend von § 6 NGVFG erfolgt die Finanzierung des Sonderprogramms für Radschnellwege aus den Mitteln für den Schienenverkehr und den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr.