Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.06.2005, Az.: 5 U 86/04

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
08.06.2005
Aktenzeichen
5 U 86/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 41777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2005:0608.5U86.04.0A

Gründe

1

I.) Der Sachverständige, Prof. L..., H..., soll seine Gutachten mündlich erläutern und dabei insbesondere zu folgenden Behauptungen/Fragen Stellung nehmen:

2

1. Ist das Anlüpfen der Silikondrainage am 16.8.1999 und ihre Entfernung am 19.8.1999 nicht zu beanstanden, obwohl aus der Dokumentation nicht hervorgeht, wie aus ärztlicher Sicht die Fördermengen an den Vortagen erklärt wurden, und obwohl die durchgeführten Sonographien auf eine erneute Zunahme von Flüssigkeit hingewiesen hatten (vgl. Gutachten Dr. M..., S. 4, Bl. 67 d.A.)?

3

2. Ist die Entlassung der Klägerin aus stationärer Behandlung am 27.8.1999 vertretbar gewesen, obwohl neben 750 ml freier Flüssigkeit im Abdomen mittels ERCP eine Leckage im Gallengangssystem nachgewiesen worden war und obwohl die zuletzt erhobenen Laborwerte nicht nur nicht im physiologischen Bereich gelegen haben, sondern die letzte Kontrolle dieser Werte bereits am 23.8.1999 stattgefunden hatte (vgl. Gutachten Dr. M..., S. 4, Bl. 67 d.A.)?

4

3. Stellt es nicht eine erhebliche Veränderung des Zustands der Klägerin dar, wenn diese bei der Wiedervorstellung am 30.8.1999 über Fieber und starke Bauchschmerzen geklagt hat?

5

4. Wäre eine weitere Abklärung der Beschwerden der Klägerin am 30.8.1999 nicht schon deshalb geboten gewesen, weil in dem Kurzbericht der Röntgenabteilung (Bd. II, Bl. 49 d.A.) nunmehr ausdrücklich die Differentialdiagnose Abszess vermerkt ist?

6

5. Wäre ggf. eine andere Beurteilung geboten, wenn die Klägerin gegenüber den behandelnden Ärzten zusätzlich über Atemnot geklagt hätte?

7

6. Wären die behandelnden Ärzte am 30.8.1999 im Hinblick auf das Erfordernis einer häuslichen Heparintherapie nicht gehalten gewesen, die Klägerin nach eventueller Bettlägerigkeit zu befragen, zumal diese unstreitig über Fieber und starke Bauschschmerzen geklagt hatte?

8

7. Soweit der Sachverständige Behandlungsfehler bejaht: War die Entlassung der Klägerin bzw. die Unterlassung ihrer Wiederaufnahme allein deshalb fehlerhaft, weil eine Abszessbildung zu befürchten war, und hat sich mit der Lungenembolie ein Risiko verwirklicht, das damit nicht zusammenhängt?

9

II.) Termin zur Anhörung des Sachverständigen und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird in Absprache mit dem Sachverständigen von Amts wegen anberaumt werden.