§ 6 NHZG - Verteilungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
Sofern alle in einem Studien- oder Teilstudiengang landesweit verfügbaren Studienplätze für die Nachfrage voraussichtlich ausreichen, kann abweichend von § 5 ein hochschulübergreifendes landesweites Verteilungsverfahren durchgeführt werden. Dabei ist gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Staatsvertrages zu verfahren. Im Falle der Ranggleichheit entscheidet der Grad der Qualifikation (§ 5 Abs. 1), letztlich das Los.