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§ 6 NHZG - Verteilungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Redaktionelle Abkürzung
NHZG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

Sofern alle in einem Studien- oder Teilstudiengang landesweit verfügbaren Studienplätze für die Nachfrage voraussichtlich ausreichen, kann abweichend von § 5 ein hochschulübergreifendes landesweites Verteilungsverfahren durchgeführt werden. Dabei ist gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Staatsvertrages zu verfahren. Im Falle der Ranggleichheit entscheidet der Grad der Qualifikation (§ 5 Abs. 1), letztlich das Los.