§ 6 NHZG - Zulassung für höhere Semester
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
(1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,
- 1.
für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,
- 2.
die im gleichen Studiengang
- a)
bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind,
- b)
an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren,
- c)
mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren,
- d)
für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können oder
- 3.
die sonstige Gründe geltend machen.
(2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächstdem die Durchschnittsnote, letztlich das Los. Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden; dabei können die Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 und 3 nur ergänzend berücksichtigt werden. Das Nähere regelt eine Ordnung.
(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang an anderen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.