Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.10.2019, Az.: Not 14/19
Begriff der anwaltlichen Tätigkeit "in nicht unerheblichem Umfang" im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. BNotO
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.10.2019
- Aktenzeichen
- Not 14/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 58374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2019:1024.NOT14.19.00
Rechtsgrundlage
- BNotO § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Amtlicher Leitsatz
Maßgeblich für die Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sind in erster Linie Art und Zahl der übernommenen Mandate sowie die hiermit erzielten Erlöse. Allein der zeitliche Umfang der Tätigkeit lässt weder Rückschlüsse auf Erfahrungen im Anwaltsberuf noch darauf zu, ob der Bewerber im Amtsbereich die wirtschaftliche Grundlage einer erfolgreichen notariellen Tätigkeit geschaffen hat, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Jedenfalls bei Bearbeitung von deutlich weniger als durchschnittlich einem neuen Mandat pro Woche hat die anwaltliche Tätigkeit regelmäßig keinen nicht unerheblichen Umfang.
Die Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang sind nicht deshalb geringer, weil der Bewerber seine anwaltliche Tätigkeit in der Vergangenheit wegen der Betreuung seiner Kinder eingeschränkt hat.
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der Antragsgegnerin die Vergabe einer Notarstelle an die Beigeladene vorläufig zu untersagen.
Der im Jahr 1975 geborene Antragsteller ist seit dem 17. Dezember 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und zunächst als angestellter Rechtsanwalt bis März 2005 in O., von Mai 2005 bis September 2005 in C. und seit dem 18. April 2006 als selbstständiger Rechtsanwalt wiederum in O. in Bürogemeinschaft mit einem weiteren Rechtsanwalt tätig. Der Antragsteller hat das zweite juristische Staatsexamen mit 8,03 Punkten abgeschlossen; die notarielle Fachprüfung hat er am 24. Februar 2018 mit 7,12 Punkten bestanden. Die gemäß § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO unter Berücksichtigung der vorgenannten Ergebnisse zu berechnende Punktzahl beträgt insgesamt 7,48 Punkte.
Der Antragsteller hat sich unter dem 4. Oktober 2018 auf eine der sieben in der Niedersächsischen Rechtspflege 7/2018 ausgeschriebenen Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk O. beworben. Die Bewerbungsfrist lief am 31. Oktober 2018 ab. Insgesamt gibt es zwölf Bewerber, von denen zehn in das Auswahlverfahren einbezogen wurden. Der Antragsteller stünde - gemessen an der Gesamtpunktzahl - zwei Rangstellen vor der Beigeladenen, die mit 7,11 Punkten an siebter Rangstelle der von der Antragsgegnerin berücksichtigten Bewerbern liegt.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 hat die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie angegeben, der Antragsteller habe nicht die örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO erfüllt. Er habe nicht nachgewiesen, in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Bewerbungsfrist in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Insbesondere ergebe sich eine derartige nicht unerhebliche Tätigkeit nicht aus den vorgelegten Mandats- und Umsatzzahlen. Ein Grund, von den Regelvoraussetzungen der 3-jährigen örtlichen Wartezeit abzuweichen, bestehe vorliegend nicht. Er liege insbesondere weder in dem von dem Antragsteller vorgebrachten persönlichen und zeitlichen Aufwand für die Notarausbildung und Prüfungsvorbereitung, noch darin, dass er die anwaltliche Tätigkeit aus familiären Gründen seit einigen Jahren überwiegend in Teilzeit ausgeübt habe. Auch der Grundsatz der Bestenauslese rechtfertige keine Ausnahme.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Verpflichtungsklage vom 29. August 2019, die von dem Senat unter dem Aktenzeichen Not 13/19 geführt wird, sowie mit seinem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller meint, er habe das Erfordernis der örtlichen Wartezeit erfüllt. Er sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk O. mit den örtlichen Verhältnissen vertraut. Sowohl Art und Anzahl seiner Mandate als auch die erzielten Umsätze ließen erkennen, dass seine anwaltliche Tätigkeit einen nicht bloß unerheblichen Umfang gehabt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er in den letzten Jahren nachmittags seine Kinder betreut und deshalb nur in Teilzeit gearbeitet habe. Die erzielten Umsätze seien zudem schon deshalb für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anwaltskanzlei ausreichend, weil er keine Mitarbeiter beschäftige. Letztlich habe er in einzelnen Jahren mehr Mandate als die Beigeladene bearbeitet, sodass es schon das Gebot der Gleichbehandlung erfordere, die Voraussetzungen der örtlichen Wartezeit zu bejahen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klage- und Antragsschrift vom 29. August 2019 sowie auf den Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine der in der Niedersächsischen Rechtspflege 7/2018 ausgeschriebenen Notarstellen an die Beigeladene zu vergeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO sei im vorliegenden Einzelfall nicht erfüllt, weil der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Bewerbungsfrist in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt in dem in Aussicht genommenen Amtsgerichtsbezirk tätig gewesen zu sein. Eine derartige nicht unerhebliche Tätigkeit ergebe sich auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Antragsschrift weder aus den Mandatszahlen noch aus den weiteren Angaben des Antragstellers über die erzielten Umsätze. Insbesondere sei es nicht ausreichend, dass der Antragsteller derzeit kostendeckend arbeite, weil er keine eigenen Mitarbeiter beschäftige. Jeder Notar müsse von Beginn seiner Amtstätigkeit an in größtmöglichem Maße unabhängig sein. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelfrist sei auch unter Berücksichtigung der familiären Situation und seiner Entscheidung, seine Kinder neben dem Beruf zu betreuen, nicht gerechtfertigt.
Die Beigeladene verteidigt ebenfalls die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung. Insbesondere weist sie darauf hin, dass nur die Angaben des Antragstellers zu berücksichtigen seien, die dieser im Bewerbungsverfahren bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorgebracht habe. Zudem betont auch sie, dass ein Bewerber ab seiner Zulassung zum Notar sofort eine funktionierende Notarkanzlei zur Verfügung stellen müsse und der Schutz des rechtsuchenden Publikums es nicht zulasse, diese erst nach und nach aufzubauen.
Der Senat hat die Bewerbervorgänge des Antragstellers und der Beigeladenen beigezogen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 111b Abs. 1 BNotO i. V. m. § 123 VwGO ist zulässig (dazu im Folgenden unter 1.), aber nicht begründet (dazu im Folgenden unter 2.).
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Der Antragsteller erstrebt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerwG, BVerwGE 138, 102) durch eine vorläufige Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Notarstelle.
b) Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen die Bestellungsurkunde bislang noch nicht ausgehändigt. Darüber hinaus steht der Antragsteller im streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren mit einer Gesamtpunktzahl von 7,48 Punkten vor der Beigeladenen mit 7,11 Punkten, sodass ein Erfolg in der Hauptsache aller Voraussicht nach auch zu einer Vergabe der Notarstelle an den Antragsteller führen würde.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.
Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu. Er ist durch den in der Hauptsache angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin nicht in seinen Rechten verletzt. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung ist in der Sache nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht erfüllt (dazu im Folgenden unter a). Eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO kommt vorliegend nicht in Betracht (dazu im Folgenden unter b).
a) Zutreffend hat die Antragsgegnerin angenommen, dass der Antragsteller bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Voraussetzungen der örtlichen Wartezeit noch nicht erfüllt hatte.
aa) Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO soll als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommen Amtsbereich eine Tätigkeit i. S. v. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNotO ausübt, mithin in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war. Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit soll sichergestellt werden, dass der Bewerber Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt hat und vor Ort bereits über eine eingerichtete Anwaltskanzlei und damit über die organisatorischen Voraussetzungen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des Notaramts anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/6007, S. 10; BT-Drs. 16/11906, S. 13). Zudem dient die örtliche Wartezeit der Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis, um die persönliche Unabhängigkeit des Notars sicherzustellen (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 2/15, juris Rn. 29; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2019 - Not 2/19, n. v.; Görk in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. § 6 Rn. 33; Stellungnahme des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/11906). Sie soll letztlich eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn 9; Senat, Urteil vom 1. September 2016 - Not 7/16; Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 21).
bb) Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller zwar unstreitig in zeitlicher Hinsicht, da er seit 2003 überwiegend und seit 2006 durchgängig im Amtsgerichtsbezirk O. tätig ist. Die Antragsgegnerin hat jedoch zu Recht erkannt, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist in dem maßgeblichen Zeitraum der letzten drei Jahre nicht in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.
Die Formulierung "in nicht unerheblichem Umfang" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 6) dahingehend auszulegen, dass der Bewerber in erheblichem, ins Gewicht fallendem Maße als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss. Wie sich aus dem mit der Norm verfolgten Ziel ergibt, muss er durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben und gerade die wirtschaftlichen Grundlagen für die spätere Tätigkeit als Notar gelegt haben. Dem steht nicht entgegen, dass das im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) ursprünglich noch enthaltene Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt auf Vorschlag der Bundesregierung gestrichen worden ist. Die gesetzgeberische Zielsetzung hat sich hierdurch nicht geändert. Das Ziel der Regelung wird dadurch erreicht, dass der Bewerber in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 6, 9 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 24).
(1) Die von dem Antragsteller auf Anforderung der Antragsgegnerin im Bewerbungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Nachweise belegen jedenfalls für die letzten drei Jahre keine anwaltliche Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang in diesem Sinne.
Zwar hat der Antragsteller angegeben, seine Kanzlei derzeit (unter Berücksichtigung üblicher Jahresurlaubszeiten etc.) mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 26 bis 30 Stunden zu betreiben; aus familiären Gründen sei er seit einigen Jahren regelmäßig nur halbtags tätig, weil er nachmittags überwiegend die Betreuung seiner Kinder übernommen habe, um seiner Frau eine Vollzeittätigkeit zu ermöglichen. Ein solcher zeitlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit stünde der Annahme einer Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang für sich genommen nicht entgegen. Er liegt insbesondere auch deutlich über dem vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 6/12, a. a. O. Rn. 7) entschiedenen Fall einer Anwaltstätigkeit von lediglich 35 8-Stunden-Tagen im Jahr und damit nicht einmal einem Arbeitstag pro Woche. Allerdings kommt es für die Beurteilung des nicht unerheblichen Umfangs der Anwaltstätigkeit nicht entscheidend darauf an, ob der Bewerber eine gewisse wöchentliche Mindestarbeitszeit erreicht. Allein der zeitliche Umfang der Tätigkeit lässt weder Rückschlüsse auf Erfahrungen im Anwaltsberuf noch darauf zu, ob der Bewerber im Amtsbereich die wirtschaftliche Grundlage einer erfolgreichen notariellen Tätigkeit geschaffen hat, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2015 - Not 8/15; Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, juris Rn. 31; Frenz in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 6 BNotO Rn. 14; Bormann in: Diehn, BNotO, § 6 Rn. 20). Maßgeblich für die Beurteilung sind deshalb in erster Linie Art und Zahl der übernommenen Mandate sowie die hiermit erzielten Erlöse (vgl. Senat, a. a. O.). Entsprechend ist auch nach § 5 Abs. 2 S. 2 der Allgemeinverfügung zu den Angelegenheiten der Notarinnen und Notare in Niedersachsen (AVNot) in der seit dem 16. Juli 2011 gültigen Fassung die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 BNotO im Einzelnen darzulegen.
(a) Ausweislich der von dem Antragsteller übersandten Mandatszahlen hat er von September 2015 bis Ende August 2016 50 neue Mandate mit insgesamt 48 Mandanten, von September 2016 bis Ende August 2017 39 neue Mandate mit insgesamt 39 Mandanten und in der Zeit von September 2017 bis Ende August 2018 34 neue Mandate mit insgesamt 29 Mandanten bearbeitet.
(aa) Schon dieser Anzahl der jeweiligen neuen Mandate nach lässt sich eine nicht unerhebliche anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers nicht feststellen. Auch abzüglich üblicher Urlaubszeiten hat der Antragsteller zumindest in den letzten beiden maßgeblichen Jahren deutlich weniger als ein neues Mandat pro Woche bearbeitet. Dies genügt nicht, um das mit der Regelung in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO verfolgte Ziel zu erreichen, eine zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrung des Bewerbers im Anwaltsberuf sicherzustellen (vgl. im Hinblick auf nur geringfügig niedrigere Mandatszahlen: Senatsbeschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 33).
Diese Mandatszahlen bleiben zum einen erheblich unter durchschnittlichen Mandatszahlen in Vollzeit tätiger Rechtsanwälte zurück. Diese lagen nach einer statistischen Erhebung im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer im Jahr 2016 bei insgesamt 203 Mandaten, wobei die durchschnittliche Mandatszahl von Einzelkanzleien ohne Bürogemeinschaft bei 149 und mit Bürogemeinschaft bei 176 lag (Quelle: STAR-Bericht 2018, https://www.brak.de/fuer-journalisten/star-bericht/star-bericht-2018/). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Regelung in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO keine Vollzeittätigkeit mehr voraussetzt, bleiben die Mandatszahlen des Antragstellers doch derart deutlich hinter diesen durchschnittlichen Mandatszahlen zurück, dass sie schon bei isolierter Betrachtung nicht den Schluss zulassen, dass sichergestellt sei, dass der Bewerber über eine hinreichende Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen und den Anforderungen im Anwaltsberuf sowie über die organisatorischen Voraussetzungen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des Notaramts anzupassen.
Auch unabhängig von dem Vergleich mit durchschnittlichen Mandatszahlen aufgrund der genannten statistischen Erhebung ist dies angesichts von Mandatszahlen in Höhe von durchschnittlich deutlich weniger als einem Mandat pro Woche nicht anzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass Mandate aus vorangegangenen Zeiträumen teilweise auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum weiter bearbeitet wurden. Durch diese Anzahl an Mandaten sind signifikante Erfahrungen jedenfalls in quantitativer Hinsicht nicht zu erlangen, und es ist hierdurch nicht gewährleistet, dass der Notar bereits über eine eingerichtete Anwaltskanzlei und über die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des Notaramtes anzupassen.
Dieser Beurteilung steht nicht in wesentlicher Weise entgegen, dass der Antragsteller Angelegenheiten teilweise als einheitliches Mandat unter einer einzigen Aktennummer führt, für dessen Einzelstadien andere Anwälte möglicherweise gesonderte Akten und damit mehrere Aktennummern angelegt hätten.
(bb) Auch die von dem Antragsteller im Bewerbungsverfahren vorgelegten Kurzbeschreibungen der im maßgeblichen Zeitraum bearbeiteten Mandate lassen nicht erkennen, dass es sich bei diesen um besonders aufwändige und umfangreiche Angelegenheiten gehandelt und die anwaltliche Tätigkeit deshalb trotz insgesamt geringer Mandatszahlen einen nicht unerheblichen Umfang gehabt hätte. Zwar hat der Antragsteller hiernach durchaus vereinzelt Mandate bearbeitet, die auch einen überdurchschnittlichen Umfang gehabt haben mögen, so etwa verschiedene - vereinzelt aber möglicherweise inhaltlich zusammenhängende - Mandate in baurechtlichen Streitigkeiten oder betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen, teilweise auch mit Gerichtsverfahren, sowie auch im Übrigen teilweise Gerichtsverfahren mit mehreren Terminen, zum Teil umfangreicher Beweisaufnahme und mehreren Instanzen und auch sonst teilweise wohl umfangreiche Mandate mit - wie von dem Antragsteller dargestellt - anstrengenden Mandanten, umfangreichen Ortsterminen oder etwa Streitigkeiten innerhalb von Eigentümergemeinschaften. Überwiegend lässt aber jedenfalls die vorgenommene Beschreibung erkennen, dass die Mandate einen allenfalls durchschnittlichen Umfang und eine allenfalls durchschnittliche Schwierigkeit gehabt haben dürften. Auch war in einer Vielzahl der Mandate - zumindest bislang - ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig.
(cc) Dass der Antragsteller nach seinen Ausführungen in der Klageschrift darüber hinaus aufgrund "mietvertraglicher Vereinbarung" mit seinem Kollegen Rechtsanwalt P. sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung für diesen erledigt habe, lässt auch abgesehen davon, dass diese Umstände nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist dargelegt waren, nicht den Schluss auf einen nicht bloß unerheblichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zu.
(b) Die mitgeteilten Umsatzzahlen sind ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis einer anwaltlichen Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang zu erbringen.
Die mitgeteilten Jahresumsätze von 60.397,66 € (2015), 43.696,17 € (2016), 37.304,18 € (2017) und 37.917,38 € (2018) bleiben ebenfalls signifikant hinter durchschnittlichen Umsätzen zurück. Der durchschnittliche persönliche Honorarumsatz eines in Vollzeit tätigen Einzelanwalts belief sich nach der vorstehend in Bezug genommenen statistischen Erhebung im Jahr 2016 auf 170.000 €.
Sie sind aber auch für sich genommen nicht ausreichend, um eine wirtschaftliche Tragfähigkeit der Kanzlei des Antragstellers, eine Sicherstellung seiner persönlichen Unabhängigkeit und insbesondere die wirtschaftliche Grundlage für den künftigen Notariatsbetrieb zu gewährleisten. Zwar mögen die Betriebskosten des Antragstellers im Vergleich zu durchschnittlichen Kanzleien geringer sein, weil dieser keine Mitarbeiter beschäftigt, sodass die Umsatzrendite günstiger sein dürfte. Abgesehen davon, dass auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes der dem Antragsteller für seine Teilzeittätigkeit verbleibende Gewinn gering sein dürfte, ist Sinn und Zweck der infrage stehenden Regelung doch gerade, zu gewährleisten, dass der Kanzleibetrieb auch nach Umstellung auf die in Aussicht genommene notarielle Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Angesichts der dargelegten Kanzleiumsätze ist nicht zu erkennen, dass zumindest in der Anfangszeit die mit einer notariellen Tätigkeit üblicherweise und zum Teil auch zwingend verbundenen Mehraufwendungen insbesondere für Personal und eine Haftpflichtversicherung wirtschaftlich hinreichend getragen werden könnten, ohne die persönliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu gefährden.
(2) Der Antragsteller hat Mandatszahlen zwar nur bis zum 31. August 2018 und nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist dargelegt. Schon im Hinblick auf die Mandatszahlen der Vorjahre aber auch im Hinblick auf die dargelegten Umsätze wären gesteigerte Mandatszahlen in der Zeit vom 1. September 2018 bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. Oktober 2018 aber nicht geeignet, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO zu belegen.
Dass einzelne Honorarforderungen betreffend Mandate, die der Antragsteller in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum bearbeitetet hat, erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist fällig werden, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Abgesehen davon, dass der Antragsteller Umsätze nicht nur bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, sondern für das gesamte Geschäftsjahr 2018 mitgeteilt hat, sind für die Beurteilung der Frage, ob ein Bewerber die Voraussetzungen der örtlichen Wartezeit erfüllt, nur die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist erzielten Umsätze zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 36). Unabhängig davon hat der Antragsteller aber ohnehin keine späteren Umsätze in einem Umfang mitgeteilt, die in der Sache eine abweichende Beurteilung tragen könnten.
b) Eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO kommt vorliegend nicht in Betracht.
§ 6 Abs. 2 BNotO regelt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Soll-Voraussetzungen, von denen in eng begrenzten, sich maßgeblich vom Regelbild der Bewerber unterscheidenden und damit atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden kann, wenn und soweit es nicht mit Art. 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung aller in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 genannten Voraussetzungen zu verlangen (vgl. BT-Drucksache 16/4972, S. 10). Der Justizbehörde sind bei der Ermessensausübung aber enge Grenzen gesetzt. Regelmäßig werden Ausnahmen von dem Erfordernis einer dreijährigen Wartezeit auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt bleiben müssen. Anderenfalls wäre das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und das diesem innewohnende Element der Chancengleichheit aller Bewerber verletzt. Insbesondere dürfen diejenigen Bewerber nicht benachteiligt werden, die trotz an sich gegebener persönlicher und fachlicher Eignung für den Zweitberuf als Anwaltsnotar von einer Bewerbung mit Blick darauf absehen, dass die örtliche Wartezeit von ihnen noch nicht erfüllt ist. Auf das Erfordernis einer regelmäßigen örtlichen Wartezeit von mindestens drei Jahren können und dürfen sich alle Bewerber einstellen und ihre berufliche Planung sowie spätere Bewerbung entsprechend ausrichten. Ausnahmen sind deshalb strikt zu handhaben und kommen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 17). Zudem muss den Gründen der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ (Brfg) 5/15, juris Rn. 11; Beschluss vom 26. November 2012, a. a. O. Rn. 19). Sämtliche Gesichtspunkte, die zu einem Absehen vom Erfordernis der allgemeinen oder örtlichen Wartezeit führen sollen, sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist durch konkreten Tatsachenvortrag hinreichend zu belegen (BGH a. a. O.).
Weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau bestehen vorliegend Gründe, die hiernach eine Ausnahme von dem Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit rechtfertigen könnten.
aa) Bedürfnisgründe, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht vor. Solche Gründe bestehen regelmäßig nicht, wenn genügend persönlich und fachlich geeignete Bewerber, die die Wartezeit erfüllt haben, zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, juris Rn. 18), was hier der Fall ist.
bb) Eine Ausnahme ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller nach seinen nachvollziehbaren Angaben aufgrund seiner bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist insgesamt fast 15-jährigen anwaltlichen Tätigkeit, die überwiegend im Amtsgerichtsbezirk O. erfolgte, sowohl allgemein mit der anwaltlichen Tätigkeit als auch insbesondere mit den dortigen örtlichen Verhältnissen vertraut ist.
Damit wäre zwar einzelnen Gründen der örtlichen Wartezeit auf andere Weise als durch eine nicht unerhebliche Tätigkeit in den letzten drei Jahren genügt. Insbesondere wäre hierdurch aber nicht gewährleistet, dass der Antragsteller die wirtschaftlichen Grundlagen einer erfolgreichen notariellen Tätigkeit geschaffen hat, insbesondere über laufende Mittel verfügt, die den künftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, und die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um das Büro an die Erfordernisse des Notaramts anzupassen. Im Gegenteil ist der Antragsteller zwar in Bürogemeinschaft tätig und kann nach seinem Vortrag auf einzelne für die Einrichtung einer Notariatsgeschäftsstelle erforderliche Gerätschaften eines dortigen Kollegen, der früher u. a. als Notarvertreter tätig war, wie beispielsweise eine Ösmaschine und eine Siegelpresse zurückgreifen. Insbesondere beschäftigt der Antragsteller derzeit aber keine Mitarbeiter. Die Erwartung des Antragstellers, seine Büroorganisation erst sukzessive einem nach und nach steigenden Beurkundungsumfang anzupassen, genügt der Gewährleistung der wirtschaftlichen und organisatorischen Tätigkeit eines Notars nicht, die durch das Erfordernis der Wartezeit gerade sichergestellt werden soll. Es bedarf für die Prognose, dass der Bewerber sein Amt als Notar auf solider, die Unabhängigkeit gewährleistender wirtschaftlicher Grundlage und innerhalb einer organisatorisch angepassten Kanzlei dauerhaft wird ausüben können, einer hinreichenden Identität und Kontinuität mit der vorausgegangenen anwaltlichen Tätigkeit (Senat, Urteil vom 17. August 2018 - Not 3/18, juris Rn. 24).
Die Möglichkeit einer zukünftigen beruflichen Zusammenarbeit mit Kanzleien, die bereits vollständig eingerichtete Notariate unterhalten, lässt keine andere Beurteilung zu.
cc) Eine Ausnahme von dem Regelerfordernis des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller - ohne formelle Kindererziehungszeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 5 BNotO in Anspruch genommen zu haben - seine anwaltliche Tätigkeit in der Vergangenheit zugunsten insbesondere der Betreuung seiner Kinder eingeschränkt hat, und der geringe Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit hierauf zurückzuführen sein mag.
Zwar entspricht es dem Schutzauftrag von Art. 6 GG, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. Diesem Zweck dienen jedoch die Regelungen in § 6 Abs. 2 S. 5, 7 BNotO, wonach - bezogen auf das Erfordernis der örtlichen Wartezeit - Pausen in der anwaltlichen Tätigkeit insbesondere wegen Elternzeit und Zeiten eines Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Betreuung eines Kindes für die Dauer von bis zu 12 Monaten nicht als Unterbrechung gelten. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus gelten auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu 12 Monaten unter anderem wegen Betreuung eines Kindes nicht als "Unterbrechung" der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sind dem Zeiten gleichzustellen, in denen die anwaltliche Tätigkeit aus Gründen der Kinderbetreuung nicht vollständig unterbrochen, sondern nur reduziert war (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 2/15, juris Rn. 29 ff.).
Nach dieser unter anderem den Schutz der Familie dienenden Regelung war eine Reduzierung der anwaltlichen Tätigkeit aus Gründen der Kinderbetreuung aber nicht allgemein, sondern höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr in der Weise zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum nicht als Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. In einem Fall, in dem - wie vorliegend - die anwaltliche Tätigkeit nicht vollständig unterbrochen, sondern nur ihrem Umfang nach reduziert wurde, führte dies dazu, dass innerhalb des Zeitraums eines Jahres der reduzierte Umfang der Tätigkeit nicht zulasten des Bewerbers zu berücksichtigen ist. Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass eine anwaltliche Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang für die Erfüllung der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO nur noch über einen Zeitraum von 2 Jahren nachzuweisen wäre. Anders als betreffend die allgemeine Wartezeit in § 6 Abs. 2 S. 5 BNotO geregelt, erfolgt im Rahmen des § 6 Abs. 2 S. 7 BNotO gerade keine Anrechnung auf die zur Erfüllung der Wartezeiten notwendigen Tätigkeiten (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. August 2018 - Not 3/18, juris Rn. 28). Vielmehr könnte bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit lediglich das entsprechende Jahr außer Betracht gelassen und stattdessen das dem 3-Jahres-Zeitraum vorangehende Jahr mit in die Betrachtung einbezogen werden. Dies rechtfertigte hier letztlich keine abweichende Beurteilung. Zwar hat der Antragsteller im Zeitraum von September 2014 bis Ende August 2015 mit 58 Mandaten mehr neue Mandate als insbesondere in dem der Bewerbung vorangegangenen Jahreszeitraum bearbeitet. Dabei kann offenbleiben, ob eine Anzahl von 58 neuen Mandaten pro Jahr eine anwaltliche Tätigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang indizieren würde. Insbesondere aufgrund der nach wie vor diesen Anforderungen nicht genügenden Tätigkeit im Zeitraum 2016/2017 wird dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit auch unter Berücksichtigung der durch den Antragsteller erfolgten Kinderbetreuung nicht genügt.
Eine Ausnahme von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit zum Zwecke einer darüber hinausgehenden Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten wäre nicht gerechtfertigt und auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Seiner Funktion, unter anderem auch die ordnungsgemäße organisatorische Bewältigung der notariellen Pflichten sicherzustellen und damit das rechtssuchende Publikum zu schützen, würde § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO ansonsten nicht mehr gerecht.
dd) Dass der Antragsteller seine anwaltliche Tätigkeit zuletzt reduziert hat, um sich auf die notarielle Fachprüfung vorzubereiten, rechtfertigt ebenfalls keine Ausnahme von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit, auch wenn ihm als Einzelanwalt eine Kompensation dieser Zeiten nicht in einem Maße möglich gewesen sein mag, wie dies bei Anwälten in größeren Kanzleien der Fall sein könnte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - Not 8/17, a. a. O. Rn. 45).
ee) ee) Eine Ausnahme von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit ist vorliegend schließlich auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Bewerbern nicht gerechtfertigt.
(1) Ohne Erfolg macht der Antragsteller zunächst geltend, er werde zu Unrecht gegenüber der Beigeladenen benachteiligt. Die Beigeladene hat zwar ausweislich der von ihr vorgelegten Übersicht, in der die Mandatszahlen nach Kalenderjahren dargestellt sind, in dem dritten Jahr vor Ablauf der Bewerbungsfrist (1. November 2015 bis 31. Oktober 2016) wohl weniger Mandate bearbeitet, als der Antragsteller, nämlich in 2015 ca. 44 und in 2016 ca. 42 Mandate. Selbst in diesen Jahren mit geringen Fallzahlen hat sie aber noch mehr neue Mandate bearbeitet, als der Antragsteller in den beiden Folgejahren. In diesen Folgejahren hatte die Beigeladene zudem deutlich höhere Mandatszahlen von ca. 118 im Jahr 2017 und ca. 72 bis Juli 2018, mithin mehr als doppelt so hohe Mandatszahlen wie der Antragsteller.
Der Antragsteller kann deshalb aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die örtliche Wartezeit durch die Beigeladene als erfüllt ansieht, keinen Anspruch darauf herleiten, trotz insgesamt deutlich geringerer Mandatszahlen entsprechend behandelt zu werden. Unerheblich ist insoweit unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, dass die Beigeladene in Vollzeit, der Antragsteller aber nur in begrenztem zeitlichen Umfang anwaltlich tätig war.
Auch die weiteren Angriffe des Antragstellers gegen die Berücksichtigung der Beigeladenen greifen nicht durch. Selbst wenn der Antragsgegner bei der Beurteilung der Eignung der Beigeladenen fehlerhaft gehandelt hätte - was nach Aktenlage nicht festzustellen ist - begründete dies keinen Anspruch des Antragstellers, selbst als geeignet behandelt zu werden.
(2) Der Antragsteller hat weiter zwar in Zweifel gezogen, dass einzelne andere Bewerber, nämlich die Rechtsanwälte F. und Dr. H., über hinreichende anwaltliche Erfahrung verfügen, unter anderem weil sie ihm und seinen mit ihm in Bürogemeinschaft tätigen Kollegen aus forensischer Tätigkeit nicht bekannt seien und auch nach der Außendarstellung dieser Bewerber möglicherweise nicht überwiegend rechtsberatend und forensisch tätig seien. Andererseits stellt der Antragsteller nicht in Frage, dass auch diese Bewerber möglicherweise deutlich größere Mandatszahlen und höhere Umsätze in dem fraglichen Zeitraum aufweisen könnten, wenn auch möglicherweise begünstigt durch die jeweiligen Kanzleistrukturen und die jeweils bearbeiteten Rechtsgebiete. Es bestehen nach diesem Vortrag keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zugunsten anderer Bewerber geringere Anforderungen an die Einhaltung der örtlichen Wartezeit gelegt hätte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 111b Abs. 1 S. 1 BNotO i. V. m. § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1, 3 VwGO.
Die Entscheidung ist gemäß § 111b Abs. 1 S. 2 BNotO, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2015 - NotZ (Brfg) 11/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10, juris).
Den Wert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung hat der Senat aufgrund der Vorläufigkeit des Anordnungsverfahrens mit der Hälfte des sonst regelmäßig zugrunde zu legenden Gegenstandswerts gemäß § 111g Abs. 2 BNotO festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010, NotZ 5/10, juris).