Versionsverlauf

§ 46 NHG - Bereiche Humanmedizin

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) In den Bereichen Humanmedizin werden medizinische Zentren gebildet, die in Abteilungen gegliedert sein sollen.

(2) Das Fachministerium regelt nach Anhörung der Hochschule durch Verordnung

  1. 1.
    die Aufgaben und Organisation der Bereiche Humanmedizin, insbesondere die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Befugnisse des Vorstandes als Leitungsorgan der Bereiche Humanmedizin sowie das Verfahren zur Bestellung seiner Mitglieder,
  2. 2.
    das Zusammenwirken des Vorstandes mit dem Träger, den Organen der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten,
  3. 3.
    die Zusammenarbeit des Vorstandes mit dem Pflegedienst, der Krankenhausbetriebsleitung und einer Klinikkonferenz als beratender Einrichtung,
  4. 4.
    die Durchführung von Berufungsverfahren in den Bereichen Humanmedizin.

Das Fachministerium kann dabei von den Vorschriften über das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§§ 21 bis 35) und von den Vorschriften über die Organisation (§§ 36 bis 45) sowie von den §§ 47 bis 52 und den §§ 55 bis 62 abweichen. Die Verordnung ist auf jeweils höchstens fünf Jahre zu befristen.

(3) Die Bereiche Humanmedizin können Krankenhäuser anderer Träger als Lehrkrankenhäuser zulassen. Über die Zulassung und die personellen und sächlichen Folgelasten werden mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen getroffen.