Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.06.2016, Az.: 2 Ss (OWi) 125/16
Erklärung der vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich gestellten Anträge des Betroffenen in einer Abwesenheitsverhandlung zum Gegenstand der Hauptverhandlung; Gerichtliche Kenntnisnahme und Erwägung der vor der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen und Anträge des Betroffenen; Rechtfertigung der Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.06.2016
- Aktenzeichen
- 2 Ss (OWi) 125/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 20059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:0628.2SS.OWI125.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Feine - 26.01.2016
Rechtsgrundlagen
- § 74 Abs. 1 S. 1, 2 OWiG
- § 80 Abs. 1 OWiG
- § 80 Abs. 2 OWiG
- Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstellen
- VRA 2016, 211-212
- VRR 2017, 21
Amtlicher Leitsatz
Vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich gestellte Anträge des Betroffenen sind in einer Abwesenheitsverhandlung zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.
In der Bußgeldsache gegen
- Verteidiger: Rechtsanwalt Anger_ Bergisch-Gladbach -
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Gelle auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtebeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Feine vom 26. Januar 2016 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht am 28. Juni 2016
beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kasten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Peine zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 km/h außerorts Zur einer Geldbuße von 70,00 € verurteilt.
Dem Urteil liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Der Betroffene, der gegen den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid des Landkreises Peine Einspruch eingelegt hätte, hat über seinen Verteidiger vor Beginn der Hauptverhandlung verschiedene Beweisanträge stellen lassen. Der Betroffene war ausweislich der Urteilsgründe vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden; auch der Verteidiger des Betroffenen nahm an der Hauptverhandlung nicht teil. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung auf den Inhalt des Eichscheins. des Messprotokolls und auf das Messbild sowie auf die Bekundungen des als Zeugen vernommenen Messbeamten gestützt. Weiter heißt es in dem angefochtenen Urteil:
"Anträge wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Soweit der Verteidiger beantragt hat, den Schriftsetz vom 25.01.2016 zu verlesen, der (wohl: diesen) als Anlage zum Protokoll zu nehmen, sehen weder die Strafprozessordnung noch das Ordnungswidrigkeitengesetz ein solches Verfahren vor."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes; insbesondere rügt er die Verletzung rechtlichen Gehörs.
II.
1. Nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 OWG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar dann, wenn dies zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 OWG) erforderlich ist oder die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG)
Hier führt letztgenannte Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs. 1 GG) zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben worden, denn sie genügt den sich aus §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Salz 1 OWG, 344 Abs. 2 Satz 2 S1P0 ergebenden formellen Darstellungsanforderungen.
Die Verfahrensrüge ist auch begründet, da das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat.
a) Eine Versagung rechtlichen Gehörs ist nicht stets gegeben, wenn das Gericht einen Beweisantrag des Betroffenen abgelehnt hat. sondern nur dann, wenn die erlassene Entscheidung des Tathellers auf einem Formfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnis- und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien hatte (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811 [BVerfG 24.02.1992 - 2 BvR 700/91]. OLG Hamm, VRS 108, 440). Selbst wenn das Amtsgericht einen von dem Betroffenen gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen des § 77 OWiG abgelehnt hätte, käme die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Gründe in willkürlicher Weise abgelehnt worden ist.
b} Nach diesen Grundsetzer rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht erkennbar ist, dass das Amtsgericht die vor der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen und Anträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diese erwogen hat.
§ 74 Abs. 1 Salz 1 OWG bestimmt, dass die Hauptverhandlung dann in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt wird, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war, § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG bestimmt weiter, dass frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen sind. Gegen diese Vorschrift hat das Amtsgericht verstoßen, indem es sich ausweislich des Urteilsinhaltes geweigert hat, die vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich gestellten Anträge zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWIG soll sicherstellen, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durchbrechung der auch im Bußgeldverfahren zu beachtenden Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsätze alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene In irgendeinem Stadium des Verfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat im Falle des ihm gestatteten Fernbleibens von der Hauptverhandlung bei der Entscheidung berücksichtigt werden; es handelt sich hierbei um zwingendes Recht (vgl Senge in: KK-OWiG, 4. Aufl. § 74 Rn. 11 m.w.N.).
Da das Amtsgericht - auch ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls - die Äußerungen und Anträge des Betroffenen nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es hierdurch das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt (vgl, zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Dresden DAR 2014, 708 f.). Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.