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  • ab 01.10.1989 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GSVOAübRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Aufgaben nach der Gefahrstoffverordnung
Redaktionelle Abkürzung
GSVOAübRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120000008020

3.
Der Beauftragte ist hinsichtlich der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben dem Behördenleiter unmittelbar zu unterstellen.