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  • ab 01.10.1989 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GSVOAübRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Aufgaben nach der Gefahrstoffverordnung
Redaktionelle Abkürzung
GSVOAübRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120000008020

2.
Verantwortlich für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Behördenleiter. Soweit er diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, kann hierfür ein Beauftragter bestellt oder diese Aufgabe einem bereits nach anderen Vorschriften bestellten Beauftragten (z. B. Sicherheitsbeauftragten) übertragen werden.