Abschnitt 2 GSVOAübRdErl
Bibliographie
- Titel
- Übertragung von Aufgaben nach der Gefahrstoffverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GSVOAübRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120000008020
2.
Verantwortlich für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Behördenleiter. Soweit er diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, kann hierfür ein Beauftragter bestellt oder diese Aufgabe einem bereits nach anderen Vorschriften bestellten Beauftragten (z. B. Sicherheitsbeauftragten) übertragen werden.