Landgericht Braunschweig
Urt. v. 30.04.2020, Az.: 11 O 3092/19
Abgasskandal; Inkassodienstleistungserlaubnis; Forderungen nach ausländischem Recht
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 30.04.2020
- Aktenzeichen
- 11 O 3092/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG
- § 3 RDG
- § 4 RDG
- § 134 BGB
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ gegen die Beklagte als Herstellerin/Lieferantin des Motors aus fiduziarisch abgetretenem Recht Schadenersatzansprüche von insgesamt 2004 – behauptet in der Schweiz wohnhaften/ansässigen – Personen geltend. Sie hat diese gebündelt und im Wege der objektiven Klagehäufung gem. § 260 ZPO als „Sammelklage“ vor dem Landgericht Braunschweig Klage erhoben. Nach Abtrennung gem. § 145 Abs. 1 S. 1 ZPO ist vorliegend streitgegenständlich allein der ursprüngliche Teilanspruch Nr. 1945, nämlich ein behaupteter Schadensersatzanspruch des xxx (im Folgenden: Zedent).
Die Klägerin verfügt über eine deutsche Inkassoerlaubnis und ist entsprechend seit dem 23.10.2014 in Deutschland im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen mit nur einer Auflage, nämlich der, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Kenntnisse im Schweizer Recht wurden im Rahmen des Registrierungsvorganges nicht abverlangt, geprüft und für genügend befunden.
Die Klägerin ist eine GmbH mit einem eingezahlten Stammkapital von 25.000 €. Zwecks Finanzierung u.a. der o.g. „Sammelklage“ kooperiert die Klägerin mit der xxx, einer Tochtergesellschaft der xxx. Letztere betreibt in England das operative Geschäft der in den USA börsennotierten xxx. Die xxx hat sich gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet, für Kosten aufzukommen, die letzterer im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ im Zusammenhang mit Klagen gegen die Beklagte entstehen. Dafür erhält die xxx im Falle des Obsiegens der Klägerin einen unbekannten Anteil am Gewinn. Schließt die Klägerin mit der Beklagten einen Vergleich, muss sie die xxx konsultieren, wobei letzterer jedoch kein Entscheidungsrecht zusteht. Obsiegt die Klägerin in erster Instanz muss die xxx die Kosten von etwaiger Berufung und Revision zwingend finanzieren. Unterliegt die Klägerin in erster Instanz, bleibt die weitere Finanzierung des Rechtsstreits durch die xxx einer Prüfung der Erfolgsaussichten vorbehalten. (Weitere) Einzelheiten des mit der xxx geschlossenen Vertrages teilte die Klägerin nicht mit.
Zusätzlich hat die xxx der Klägerin am 15.11.2016 garantiert, dass auch sie für außergerichtliche Kosten und Kosten des Gegners, die im genannten Zusammenhang entstehen, aufkommt, falls die xxx nicht zeitnah einspringen sollte.
Im Sommer 2019 sah sich xxx in den USA der Attacke eines sog. „Leerverkäufers“ ausgesetzt. Dieser warf xxx vor, „wohl zahlungsunfähig“ zu sein. Ausweislich von der Beklagten vorgelegten Zeitungsartikeln kämpft xxx um seinen guten Ruf und gegen einen drohenden Reputationsverlust.
Die Klägerin ließ sich Schadenersatzansprüche zur Einziehung – also fiduziarisch – von Schweizer Kunden abtreten, die ein Fahrzeug des Konzerns der Beklagten, welches über einen von der Beklagten entwickelten Dieselmotor vom Typ EA189 verfügt, gekauft, geleast oder finanziert haben.
Dies geschah unter Zugrundelegung der AGB der Klägerin. Diese enthalten u.a. folgenden Regelungen:
Auf den Abtretungsvertrag ist Schweizer Recht anzuwenden.
Der Kunde tritt die Ansprüche fiduziarisch an die Klägerin ab. Die Klägerin soll dann eine außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche unternehmen. Sofern erforderlich – also falls die außergerichtliche Durchsetzung erfolglos bleiben sollte – soll die Klägerin die Ansprüche – aufgrund der wenn auch nur fiduziarischen Abtretung notwendigerweise im eigenen Namen – im Wege der objektiven Klagehäufung gem. § 260 ZPO vor dem Landgericht Braunschweig und zwar vertreten durch die aktuellen Prozessbevollmächtigten oder andere qualifizierte Anwälte durchsetzen.
Beide Parteien können das Inkassomandat jederzeit durch Widerruf oder Kündigung beenden.
Die Klägerin erhält im Erfolgsfall einen Anteil – eine Provision – von 35% von dem, was die Beklagte auskehrt, wobei von dem von der Beklagten Ausgekehrten zunächst der Wert etwaiger Zug-um-Zug-Leistungen in Abzug gebracht wird.
Kosten eines gerichtlichen Verfahrens – Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten – trägt der Kunde auch im Falle des Unterliegens der Klägerin nicht.
Zum Abschluss eines Vergleiches ist die Klägerin berechtigt, soweit ihr die Vergleichssumme ausreichend erscheint, d.h. der Zedent ist an der Entscheidung der Klägerin, einen Vergleich nicht abschließen zu wollen, gebunden. Schließt die Klägerin einen Vergleich, muss der Kunde die o.g. Provision zahlen und zwar, wenn er den Vergleich annimmt, was er befristet kann, aber auch, wenn er den Vergleich nicht annimmt.
Wegen des (weiteren) Inhalts der AGB der Klägerin wird Bezug genommen auf die Anlage K 66.
Das streitgegenständliche Fahrzeug – ein xxx – verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA189.
Der Umfang der NOX-Emissionen dieses Fahrzeugs, das mit einem Motor vom Typ EA189 motorisiert ist, hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet wurden: Je mehr Abgase zurückgeführt wurden, desto weniger Stickoxide wurden emittiert. Die das Abgasventil steuernde, ursprünglich verbaute Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug innerhalb oder außerhalb der Bedingungen des zur Erlangung der Typengenehmigung durchgeführten Testlaufs nach dem NEFZ befand, der aus fünf exakt vorgegebenen synthetischen Fahrkurven besteht. Verließ das Fahrzeug die Bedingungen des NEFZ wurden relativ weniger Abgase in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet als wenn sich das Fahrzeug innerhalb der Bedingungen des NEFZ befand.
Diese Software war den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des jeweiligen Typgenehmigungsverfahren verschwiegen worden.
Das KBA in Deutschland erkannte in der o.g. Software eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften und ordnete für betroffene Fahrzeuge einen offenen Rückruf an. Dazu wurde die jeweilige Typgenehmigung nicht aufgehoben, sondern mit einer Nebenbestimmung versehen. In Ansehung dieser Nebenbestimmung entwickelte die Beklagte dann jeweils ein Softwareupdate, welches vom KBA nachfolgend freigegeben wurde.
In der Schweiz ergriff die zuständige Behörde – xxx – folgende Maßnahmen:
Anfang Oktober 2015 wurde ein allgemeines Zulassungsverbot für Fahrzeuge erlassen, die in der Schweiz als Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge neu in den Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die – wie das streitgegenständliche Fahrzeug – vor diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz in den Verkehr gesetzt wurden, waren von dieser Maßnahme also nicht betroffen. Später wurde die Anordnung modifiziert (vereinfacht ausgedrückt, weil es hierauf nicht so entscheidend ankommt): Fahrzeuge, die nach Anfang Oktober in der Schweiz erstmalig in den Verkehr kommen, werden zugelassen, wenn sie am o.g. Rückruf teilgenommen haben.
Der Zedent erhielt ein Anschreiben vom 31.10.2018 von der xxx (im Folgenden xxx) – welche offizieller Importeur der Beklagten ist – in welchem sich die xxx im Namen der Beklagten bei dem Zedenten für die Verwendung der Software entschuldigt. Der Zedent wurde in diesem Anschreiben darum gebeten, das kostenlose Softwareupdate durchzuführen. Weiter heißt es, dass die Softwareaktualisierung obligatorisch sei und im Falle einer Nichtteilnahme das xxx ermächtigt sei, andere Maßnahmen zu ergreifen, darunter der Entzug des Führerscheins und der Nummernschilder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 57 verwiesen.
Beim streitgegenständlichen Fahrzeug wurde das Update am 20.11.2016 aufgespielt.
Die Klägerin behauptet, der Zedent habe ihr die streitgegenständlichen Ansprüche am 18.12.2017 unter Zugrundelegung der o.g. AGB fiduziarisch abgetreten.
Weiter behauptet die Klägerin, der Zedent habe das streitgegenständliche Fahrzeug im Februar 2015 als Verbraucher von einem Schweizer Vertragshändler der Beklagten zum Preis von CHF 37.960 käuflich erworben und den Kaufpreis von einem Schweizer Bankkonto vollständig beglichen. Zu dieser Zeit sei der Zedent in der Schweiz wohnhaft gewesen.
Hinsichtlich des Kaufs, der Zahlungen, der Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, der Abtretung von Ansprüchen des Zedenten an die Klägerin sowie der Staatsbürgerschaft des Zedenten hat die Klägerin das Anlagenkonvolut K 75 vorgelegt, auf welches verwiesen wird.
Schließlich behauptet die Klägerin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug infolge des Softwareupdates deutlich mehr Kraftstoff verbrauche. Ferner sei infolge der streitgegenständlichen Softwareproblematik ein verbleibender merkantiler Minderwert von 15% des gezahlten Kaufpreises zu beklagen. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte für den Mehrverbrauch und den merkantilen Minderwert aufzukommen habe, zumal das Fahrzeug nach dem Update weiterhin – in Form eines unstreitig verwendeten sog. „Thermofensters“ – über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Die Klägerin macht vertragliche, quasivertragliche und deliktische Ansprüche geltend, zuletzt – auf Zuruf der Beklagten – auch noch einen solchen nach dem Schweizer UWG in Verbindung mit dem Schweizer Obligationenrecht (im Folgenden: OR).
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund abgetretenen Rechts sämtliche Schäden, die dem Zedenten
xxx in Bezug auf das Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer xxx
dadurch entstanden sind, dass
- die Beklagte das vorstehend genannte Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet hat (d. h. einer Software, die anhand des Fahrverhaltens erkennt, ob sich das jeweilige Fahrzeug auf dem Prüfstand im Labor befindet und im realen Fahrbetrieb in einen Modus umschaltet, in dem die NOx-Emissionen erheblich höher sind als auf dem Prüfstand),
- und dass die Zedenten die behördlich angeordnete Rückrufmaßnahme („Softwareupdate“) von der Beklagten oder deren Tochterunternehmen (xxx) zur Entfernung der Abschalteinrichtung in ihren Fahrzeugen vornehmen ließen – sofern das Softwareupdate tatsächlich durchgeführt wurde –,
und den vorgenannten Zedenten in Zukunft noch entstehen, zu ersetzen nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Mit Schreiben vom 24.09.2019 (Bl. 640 ff. Band III d. A) – am selben Tage beim Landgericht Braunschweig eingegangen – hat die Klagepartei ihren Klageantrag umgestellt.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellten Betrag, mindestens jedoch CHF 5.394,00 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent p.a. seit dem 30.04.2015.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei unter zwei Gesichtspunkten nicht aktivlegitimiert:
Zum einen sei die streitgegenständliche Abtretung in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14 (verfügbar bei juris) wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt nichtig, dass mit der Klägerin eine vermögenslose Partei vorgeschoben werde. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, die xxx sei „möglicherweise“ zahlungsunfähig.
Zum anderen, und vor allem, sei die streitgegenständliche Abtretung gem. § 134 BGB nichtig, weil das Geschäftsmodell der Klägerin unter einer Vielzahl von Aspekten gegen §§ 3, 4 RDG verstoße.
Die Klägerin teilt die vorgenannte Rechtsaufassung der Beklagten nicht. Insbesondere verstoße ihr Geschäftsmodell mit der Einziehung von Forderungen, die schweizerischem Recht unterliegen würden, nicht wegen Fehlens eines entsprechenden Sachkundenachweises im ausländischen Recht gegen § 3 RDG:
Dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG sei eine Einschränkung der Erlaubnis auf „inländische“ Forderungen nicht zu entnehmen.
Mit der Einführung der Vorgängervorschrift zu § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG – Rechtsberatung in einem ausländischen Recht – habe der Gesetzgeber zusätzliche Möglichkeiten der Erbringung von Rechtsdienstleistungen schaffen, aber keine Beschränkung der Befugnisse des nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG tätigen Inkassodienstleisters bewirken wollen.
Für das gerichtliche Mahnverfahren regele § 688 ZPO, das bestimmte Forderungen vom Mahnverfahren ausgeschlossen seien. Dies zeige, dass der Gesetzgeber durchaus in der Lage sei, Beschränkungen ausdrücklich anzuordnen. Dass er eine solche bei § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG nicht vorgenommen habe, deute darauf hin, dass eine Beschränkung nicht gewollt gewesen sei.
Es bestehe nach dem RDG keine Pflicht zur Rechtsprüfung der Forderung. Deswegen könne vom Inkassodienstleister nicht verlangt werden, Kenntnisse im ausländischen Recht nachzuweisen.
Im Gerichtsprozess übernehme ohnehin der Rechtsanwalt die Beratung, soweit erforderlich auch zum ausländischen Recht.
Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass der Umfang der Tätigkeit auf die Gebiete beschränkt werden sollte, in denen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die nachgewiesenen Gebiete sollten nur exemplarisch gelernt werden und danach Zugang zu allen – auch ausländischen – Rechtsgebieten bestehen. So übernähmen Inkassodienstleister etwa auch die Beitreibung von Forderungen, obwohl die Pflicht zu deren Begleichung sich nicht aus einem der in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebiete, sondern aus öffentlichem Recht ergebe.
Das Inkasso ausländischer Forderungen stelle zudem keine Rechtsdienstleistung in einem ausländischen Recht im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG dar. Die Annahme, dass die Inkassodienstleistungserlaubnis nicht das Inkasso ausländischer Forderungen erlaube, würde dann dazu führen, dass das Inkasso ausländischer Forderungen einem deutschen Inkassodienstleister nicht ermöglicht werden könne.
Es gäbe schließlich keinerlei Rechtsprechung, die die Annahme, dass der registrierte Inkassodienstleister nur Forderungen aus den Rechtsgebieten einziehen dürfe, in denen er besondere Sachkunde nachgewiesen habe, stützen würde.
Selbst wenn ein Verstoß gegen § 3 RDG vorläge, würde dies nach den von dem BGH in dem Urteil vom 27.11.2019, VIII 285 ZR/18 (verfügbar bei juris) – im Folgenden: xxx - aufgestellten Grundsätzen nicht zur Nichtigkeit der Abtretung führen:
Ein Verstoß wäre nicht im Sinne der Rechtsprechung des BGH eindeutig, sondern allenfalls geringfügig.
Jedenfalls wäre die Annahme der Nichtigkeitsfolge unverhältnismäßig, weil sie für den Zedenten einen vollständigen Rechtsverlust bedeuten könnte, weil sein Anspruch gegen die Beklagte dann möglicherweise verjährt wäre, und es ihm auch bei Ausnutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nicht möglich gewesen wäre, die fehlende Befugnis der Klägerin zur Einziehung seiner Forderung zu erkennen.
Die Kammer hat den Parteien mit Verfügung vom 12.07.2019 – auf die Bezug genommen wird (Bd. III, Bl. 539 – 540 d. A.) – rechtliche Hinweise erteilt. Die Abtrennung des streitgegenständlichen ursprünglichen Teilanspruches Nr. 1945 erfolgte mit Beschluss der Kammer vom 13.06.2019, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bd. III, Bl. 527 d. A.).
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zu. Die Klägerin ist nämlich – ihre Darlegungen zum Kauf des Fahrzeugs und zur Abtretung unterstellt – nicht aktivlegitimiert, weil die streitgegenständliche Abtretung gem. § 134 BGB nichtig ist:
1. Zunächst ist die streitgegenständliche Abtretung nicht in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14 (verfügbar bei juris) wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt nichtig, dass mit der Klägerin als Zessionarin eine vermögenslose Partei vorgeschoben wird:
Zum einen kann das sittenwidrige Vorschieben einer vermögenslosen Partei im vorgenannten Sinne nicht angenommen werden, wenn diese über pfändbare werthaltige Ansprüche auf Zufuhr der erforderlichen Mittel gegen Dritte verfügt, die die anfallenden Kosten decken (OLG München, Urteil vom 14.12.2012, 5 U 2472/09, zit. nach juris, Rn. 65 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat gleich zwei verbindliche Zusagen Dritter – xxx einerseits und der xxx andererseits – vorgelegt, wonach die beiden Letztgenannten für Kosten aufkommen, die ihr – der Klägerin – im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ im Zusammenhang mit der Klage gegen die Beklagte entstehen. Gleichzeitig hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt, dass die beiden genannten Zusagen nicht werthaltig sind. Eine Insolvenz der Muttergesellschaft der beiden genannten Vertragspartner der Klägerin behauptet die Beklagte nicht, sondern zitiert lediglich Gerüchte. Ohnehin ist für die Beurteilung der Frage, ob ein sittenwidriges Vorschieben einer vermögenslosen Partei im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vorliegt, der Zeitpunkt der Abtretung maßgeblich (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 65; OLG München, a.a.O., Rn. 66). Aus den beklagtenseits zitierten Quellen ergeben sich für Ende 2017 noch nicht einmal Insolvenzgerüchte.
Selbst wenn aber zum anderen Zweifel an der Vermögenssituation der „xxx“ bestehen sollten, wäre es für die Annahme der Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Abtretung erforderlich, dass auch dem Zedenten im Zeitpunkt der Abtretung die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände entweder bekannt waren oder er sich der entsprechenden Kenntnis bewusst oder wenigstens grob fahrlässig verschlossen hat (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 104). Aufgrund welcher Umstände sich dem streitgegenständlichen Zedenten Ende 2017 hätte wenigstens aufdrängen müssen, dass die Klägerin im Falle des Unterliegens nicht der Lage sein könnte, die Kosten des Verfahrens zu tragen ist, ist nicht ersichtlich.
2. Die streitgegenständliche Abtretung ist jedoch gem. § 134 BGB nichtig, weil die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell die Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschreitet und dies zur Nichtigkeit der Abtretung führt:
a) Zunächst ist das RDG auf die streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin anwendbar.
Für die Frage der internationalen Anwendbarkeit des RDG ist – vereinfacht dargestellt, weil die Anwendbarkeit des RDG zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist – darauf abzustellen, ob unter Beachtung des Schutzzweckes des RDG, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG), ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Derartige Bezugspunkte gibt es vorliegend mehrere:
Die Klägerin sitzt im Inland (Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des - schwer verständlichen - § 1 Abs. 2 RDG auch den Sitz des Rechtsdienstleisters zum Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des RDG gemacht. Entgegenstehende Entscheidungen sind vor dessen Einfügung ergangen).
Die Beklagte als Schuldnerin sitzt im Inland.
Das Geschäftsmodell der Klägerin zielt schließlich auf die Klage vor einem inländischen Gericht – dem Landgericht Braunschweig – ab.
b) Weiter überschreitet die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen:
aa) Maßgebend für die Beurteilung, ob die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistung überschritten wird, ist insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff.).
Erforderlich ist zudem stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte (BT-Drs. 16/3655, S. 37 f.) Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die bereits entstandene schuldrechtliche Forderungen umfasst sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. zu alledem LexFox, Rn. 110 m.w.N.).
Es ist dabei zu prüfen, ob die einzelnen Aspekte für sich oder aber in einer Gesamtschau einen Wertungswiderspruch ergeben, der zur Annahme der Überschreitung der erteilten Rechtdienstleistungserlaubnis führt (LexFox, Rn. 100, 132).
Im Ausgangspunkt ist bei der Beurteilung der Frage, wie weit die erteilte Rechtsdienstleistungserlaubnis geht - innerhalb des Rahmens des mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Schutzzwecks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (LexFox, Rn. 141 m.w.N.).
Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 20.02.2002, 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01, verfügbar bei juris, im Folgenden: Inkasso I) hat bereits zur Zeit der Geltung des RBerG darauf verwiesen, dass die damalige Inkassoerlaubnis – wie heute – nur dann erteilt werden kann, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit auch Eignung und genügend Sachkunde vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund beschränke sich die Aufgabe der Inkassounternehmer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also eine kaufmännische Hilfstätigkeit. Inkassounternehmer übernähmen vielmehr umfassend die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Der Forderungseinzug könne dabei in unterschiedlichen Formen erfolgen; typisierend unterstellt werden kann, dass dabei stets auch Rechtsberatung zu leisten sei.
Das Bundesverfassungsgericht betonte: Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderung ein, so ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtssuchenden oder den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsrat (Inkasso I, Rn. 31), um welchen es auch unter dem RDG geht (BR-Drs. 623/06, S. 58), verbunden sein könnte.
Der Gesetzgeber des RDG wollte sich bewusst an die vorgenannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen (LexFox-Urteil, Rn. 99).
bb) Vorliegend führt zunächst der Umstand, dass die Klägerin bestrittene Forderungen einzieht, nicht zu einem Wertungswiderspruch, der in der Annahme der Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis mündet und damit einen Verstoß gegen § 3 RDG – ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – bedeutet:
§ 79 Abs. 1 S. 2 ZPO macht nur dann Sinn, wenn der Inkassodienstleister auch bestrittene Forderungen einziehen darf.
Schon in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.08.2004, 1 BvR 725/03, zit. nach juris, Rn. 17 (im Folgenden: Inkasso II) war weiter ausdrücklich davon die Rede, dass die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen auch dann besteht, wenn die Zahlungsverweigerung des Schuldners auf eine von ihm geäußerte Rechtsmeinung beruht. Beschrieben wurde also eine Situation, in der eine streitige Forderung eingezogen wurde, ohne dass dies irgendwie problematisiert wurde.
Schließlich würde die Annahme, dass die Erbringung von Inkassodienstleistungen ausscheidet, wenn der Schuldner von vorneherein signalisiert, dass die Forderung bestritten und gerichtlich durchgesetzt werden muss, darauf hinauslaufen, dass die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen vom Verhalten des Schuldners abhängen würde. Dem Schutz des Schuldners vor den Folgen zutreffend erteilten Rechtsrates und wirkungsvoller Rechtsbesorgung dient das RDG indes nicht (für das RBerG: Inkasso I, Rn. 37).
cc) Die Beklagte meint weiter in Anlehnung an das Urteil des LG München vom 07.02.2020 (37 O 18934/17, „LKW-Kartell“, juris, Rn. 156), dass die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschritten werde, weil das Geschäftsmodell der Klägerin faktisch von vornherein ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche, damit aber nicht auf eine außergerichtliche Tätigkeit gerichtet gewesen sei.
Ob dies vorliegend tatsächlich der Fall ist, kann dahinstehen.
Die Beklagte übersieht zum einen nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs des RDG auf die Erbringung von außergerichtlichen Dienstleistungen (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 RDG) in Anlehnung an Inkasso II (dort Rn. 18) die Tätigkeit des Rechtsdienstleisters nicht auf vorgerichtliche Tätigkeiten beschränken, sondern lediglich aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege die Gerichte vor direkter Ansprache durch Inkassounternehmen bewahren wollte (BT-Drs. 16/3655, S. 45). Ausdrücklich aufgeführt wird dort etwa, dass „auch die fortlaufende Beratung einer Prozesspartei und die Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen an das Gericht“ außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen sollen.
Zum anderen würde die sich nach der Rechtsprechung des LG München ergebende Verpflichtung zur planmäßigen vorgerichtlichen Durchsetzung im – vorliegenden – Fall eines erkennbar zahlungsunwilligen Schuldners darauf hinauslaufen, dass der Inkassodienstleister – aus reiner Förmelei – wirtschaftlich sinnlose Maßnahmen ergreifen muss, was mit den Vorgaben von Inkasso I – dort Rn. 30 –, dass der Inkassodienstleister die Verantwortung für die wirkungsvolle (Unterstreichung durch die Kammer) Durchsetzung fremder Rechte übernimmt, schwerlich in Einklang zu bringen ist.
dd) Die Beklagte meint weiter, die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen werde generell überschritten, wenn bei der Beurteilung der abgetretenen Forderungen schwierige Rechtsfragen zu klären seien. Dies trifft indes nicht zu:
Dem Gesetz ist – zumal bei gebotener eher großzügiger Betrachtung – nicht zu entnehmen, dass der Inkassodienstleister – solange er sich in den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten bewegt – auf rechtlich einfach gelagerte Fälle beschränkt werden sollte (gegen eine Einschränkung in Bezug etwa auf das Wohnraummietrecht im Rahmen des Bürgerlichen Rechtes LexFox-Urteil, Rn. 223).
Zudem folgt aus dem Verzicht auf die noch im Regierungsentwurf enthaltene Voraussetzung einer „besonderen“ rechtlichen Prüfung des Einzelfalls (BT-Drs. 13/3655, S. 7), dass der Gesetzgeber Abgrenzungsfragen vermeiden wollte, die sich aus einer Bewertung der Beratung nach Schwierigkeit, Intensität oder Besonderheit ergeben können (BGH, Urteil vom 14.01.2016, I ZR 107/14, Rn. 45).
Weiter war schon in Inkasso II (dort Rn. 17) ausdrücklich davon die Rede, dass die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen auch dann besteht, wenn die Zahlungsverweigerung des Schuldners auf eine von ihm geäußerte Rechtsmeinung beruht. Beschrieben wurde also eine Situation, in der eine Rechtsfrage zu klären war, ohne dass dies irgendwie problematisiert wurde.
Schließlich würde erneut die Situation drohen, dass ein Schuldner – diesmal durch Aufwerfen von rechtlichen Problemen (und eventueller Unterstützung entsprechender Veröffentlichungen) – die Befugnisse eines Inkassodienstleisters „steuern“ und sich selbst damit vor berechtigter Inanspruchnahme „schützen“ könnte. Dem Schutz des Schuldners vor der berechtigten Inanspruchnahme aber dient das RDG – wiederholend – nicht.
ee) Auch führt weiter der Umstand, dass die Klägerin zur eigenständigen Steuerung des Prozesses der Rechtsdurchsetzung, insbesondere zur eigenständigen Entscheidung über den Abschluss eines Vergleiches befugt ist, nicht zu einem Wertungswiderspruch, der zur Annahme der Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis führen würde. Auch in dem LexFox (dort Rn. 206) zugrundeliegenden Sachverhalt war der Inkassodienstleister zur eigenständigen Entscheidung über den Abschluss eines Vergleiches, nämlich befugt, Vergleichsangebote abzulehnen, bei denen der Vermieter weniger als 70% der begehrten Mietherabsetzung begehrt, ohne dass dies beanstandet wurde.
ff) Die vereinbarte Kostenübernahme durch die Klägerin führt ebenfalls nicht zu einem Wertungswiderspruch, der in der Annahme der Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis mündet:
Der Gesetzgeber wollte die registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) von dem in § 4 Abs. 2 S. 2 RDGEG enthaltenen Verbot der Vereinbarung einer Kostenübernahme ausnehmen (LexFox, Rn. 185 m.w.N.).
Es ist auch unschädlich, dass dadurch ein zusätzlicher Anreiz für die Beauftragung der Klägerin geschaffen wird, da es nach der Rechtsprechung des BVerfG (Inkasso I, Rn. 34) der Annahme einer zulässigen Inkassotätigkeit nicht entgegensteht, dass der Kunde ohne das Auftreten des Inkassounternehmens – hier insbesondere ohne den vorstehend beschriebenen, von der Klägerin geschaffenen Anreiz – die Forderungen wohl nicht geltend gemacht hätte (LexFox, Rn. 186).
gg) Das vereinbarte Erfolgshonorar führt ebenfalls nicht zu einem Wertungswiderspruch, der in der Annahme der Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis mündet: Der Gesetzgeber wollte die registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) auch von dem in § 4 Abs. 2 S. 2 RDGEG enthaltenen Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausnehmen (LexFox, Rn. 185 mwN).
hh) Die Beklagte meint weiter, dem Geschäftsmodell der Klägerin sei die Anerkennung zu versagen, weil Rechtsanwälte kein Erfolgshonorar vereinbaren und keine Prozesskosten übernehmen, gleichzeitig aber erheblich weitergehenden Berufspflichten unterliegen würden. Würde man das Geschäftsmodell der Klägerin anerkennen, würde Rechtsanwälten ein erheblicher Wettbewerbsnachteil entstehen. Es läge eine Ungleichbehandlung, eine Schlechterstellung von Rechtsanwälten vor, was einen Verstoß gegen Art. 3 GG bedeuten würde.
Die Beklagte übersieht dabei jedoch, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, registrierte Personen als einen rechtsanwaltsähnlichen Beruf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten und/oder die für Rechtsanwälte geltenden Pflichten uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (LexFox, Rn. 173).
Aus diesem Grund scheitert auch die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 GG: Registrierte Personen üben keinen mit einem Rechtsanwalt vergleichbaren oder mindestens ähnlichen Beruf aus. Rechtsanwälte sind insbesondere anders als registrierte Inkassodienstleister Organe der Rechtspflege (LexFox, Rn. 173).
ii) Weiter meint die Beklagte, dem Geschäftsmodells der Klägerin sei die Billigung zu versagen, weil es sich ausschließlich gegen einen Schuldner – die Beklagte – richte. Eine solche Form des „Masseninkassos“/der „Massenbündelung“ sei vom Gesetzgeber nicht gebilligt worden, insbesondere auch wegen der Verbindung mit einem Erfolgshonorar.
Indes zeichnet sich das Geschäftsmodell der Klägerin durch die – s.o. zulässige – Übernahme von Prozesskosten und der – s.o. ebenso zulässigen – Vereinbarung einer Erfolgsprovision aus.
Die vorgenommene Bündelung von Ansprüchen schließlich ist – in § 260 ZPO – gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Um dem einzelnen Zedenten – falls notwendig – gerecht zu werden, kann – wie vorliegend – eine abgetrennte Verhandlung gem. § 145 Abs. 1 ZPO angeordnet werden (Die Effizienz der gerichtlichen Durchsetzung der jeweiligen Einzelansprüche beeinträchtigt sehend aber LG München, a. a. O., Rn. 179).
jj) Die Beklagte meint weiter, die streitgegenständliche Abtretung sei auch nichtig, weil das Geschäftsmodell der Klägerin gegen § 4 RDG deshalb verstoße, weil sich aus der neben der Pflicht zur Rechtsdienstleistung bestehenden Prozessfinanzierungspflicht eine die Rechtsdienstleistung gefährdende Interessenkollision ergebe. Es bestünde nämlich – vereinfacht ausgedrückt – kein vollständiger Interessengleichlauf: Der Zedent und auch die Klägerin wollen zwar grundsätzlich dasselbe – möglichst viel Geld. Der Zedent aber wolle dies – da ihm die Kosten egal seien – anders als die Klägerin „um jeden Preis“.
Die von der Beklagten angeführte Gefahr, dass die Klägerin aufgrund der sie im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen treffenden Kostenbelastung geneigt sein könne, von einer ordnungsgemäßen und effektiven Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten insbesondere dann abzusehen, wenn diese einen hohen finanziellen Aufwand, etwa in Gestalt einer kostenintensiven Beweisaufnahme erfordere, ist jedoch in hinreichendem Maße dadurch entgegengewirkt, dass sich die Vergütung der Klägerin nach der Höhe des durch ihre Tätigkeit erzielten Schadensersatzes richtet. Diese Vereinbarung eines Erfolgshonorars bewirkt ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten. Schon der damit – jedenfalls weitgehend – vorhandene prinzipielle Gleichlauf der Interessen der Klägerin und der Zedenten steht der Annahme einer Interessenkollision entgegen (LexFox, Rn. 196).
Ohnehin und zudem setzt § 4 RDG die Kollision von zwei Leistungspflichten, nämlich der Dienstleistungspflicht mit einer „anderen“, abtrennbaren Leistungspflicht voraus. Die streitgegenständliche Kostenfreihaltungspflicht der Klägerin aber stellt keine solche andere, „abtrennbare“ Leistungspflicht dar. Sie ist vielmehr Bestandteil der Inkassodienstleistung der Klägerin, steht aber jedenfalls mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie auch aus der Sicht des Kunden, dessen Schutz als Rechtssuchenden die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll, nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (LexFox, Rn. 202).
Die Annahme einer „anderen“ Leistungspflicht stünde zudem nicht im Einklang mit dem Umstand, dass es einem registrierten Inkassodienstleister wie der Klägerin aus den o.g. Gründen gestattet ist, sich im Rahmen der bezüglich der Inkassotätigkeit getroffenen Vereinbarungen auch zu einer Übernahme von Kosten zu verpflichten (LexFox, Rn. 203): Man würde ansonsten über die Annahme eines Verstoßes gegen § 4 RDG die o.g. gesetzgeberische Entscheidung, dass der Inkassodienstleister zur Übernahme von Prozesskosten berechtigt ist, konterkarieren.
kk) Die Beklagte meint weiter, die streitgegenständliche Abtretung sei nichtig, weil das Geschäftsmodell der Klägerin gegen § 4 RDG auch deshalb verstoße, weil sich aus der neben der gegenüber den Zedenten bestehenden Pflicht zur Rechtsdienstleistung bestehenden Pflicht gegenüber der xxx, in unbekannten Umfang vom Gewinn abzugeben, eine die Rechtsdienstleistung gefährdende Interessenkollision ergeben würde.
Die Kammer teilt diese Auffassung – eher – nicht, ohne sich jedoch – weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt – abschließend festzulegen:
Die Annahme eines derart engen Zusammenhanges, der dazu führt, in der Gewinnbeteiligungspflicht keine „andere“ Leistungspflicht zu sehen, scheidet zwar ersichtlich aus.
Der oben zitierte prinzipielle Gleichlauf der Interessen, der der Annahme einer Interessenkollision entgegenstehen dürfte, besteht aber auch im Verhältnis der Zedenten zu der xxx: Beide möchten möglichst viel Geld.
Eine Annahme einer Pflichtenkollision dürfte zudem nicht im Einklang mit dem Umstand stehen, dass es einem registrierten Inkassodienstleister wie der Klägerin aus o.g. Gründen gestattet ist, sich im Rahmen der bezüglich der Inkassotätigkeit getroffenen Vereinbarungen auch zu einer Übernahme von Kosten zu verpflichten: Der Inkassodienstleister muss sich refinanzieren können. Untersagt man ihm über § 4 RDG eine Refinanzierung, wird die o.g. gesetzgeberische Entscheidung, dass der Inkassodienstleister zur Übernahme von Prozesskosten berechtigt ist, konterkariert.
Ähnlich dürfte zuletzt auch Folgendes zu bedenken sein: Rechtsanwälten ist die Vereinbarung einer Kostentragung gem. § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO untersagt. Der Zweck des Verbotes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich (BT-Drs. 16/8384, S. 11). Angenommen wird aber, dass das Verbot auf die Überlegung gestützt ist, dass eine entsprechende Kostenübernahme die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet (Henssler/Prütting/Kilian, BRAO, 5. Aufl., § 49b, Rn. 70; so auch vermutet von Kleine-Cosack, BRAO, 8. Aufl., § 49b, Rn. 73). Hat der Gesetzgeber den Inkassodienstleister bewusst vom Verbot der Vereinbarung einer Kostenübernahme ausgenommen, dürfte er die sich aus einer Kostenübernahme eventuell ergebenden Abhängigkeiten, wie sie sich vorliegend in Form des mit der xxx geschlossenen Vertrages zeigen, in Kauf genommen haben. Eine „Korrektur“ dieser Entscheidung über § 4 RDG dürfte auch aus diesem Grund ausscheiden.
ll) Zuletzt führt aber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im ausländischen – Schweizer – Recht durch die Klägerin zu einem Wertungswiderspruch, der in der Annahme der Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis mündet:
(1) Im Rahmen des Registrierungsvorganges sind Kenntnisse im Schweizer Recht nicht abverlangt, geprüft und für genügend befunden worden.
(2) Dennoch erbringt die Klägerin im Rahmen ihres streitgegenständlichen Geschäftsmodells Rechtsdienstleistungen im Schweizer Recht.
Jedenfalls auf die seitens der Klägerin primär (wenn nicht gar ernsthaft ausschließlich) verfolgten deliktischen Ansprüche ist schweizerisches Recht anzuwenden:
(aa) Die Klägerin trägt vor, dass der Zedent das streitgegenständliche Fahrzeug erworben, den Kaufpreis von seinem in der Schweiz belegenen Bankkonto überwiesen und zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz gewohnt habe. Hinsichtlich dieses Vortrages hat sie das Anlagenkonvolut K 75 vorgelegt. Das vorgenannte Anlagenkonvolut enthält einen Kaufvertrag, aus welchem sich ergibt, dass als Verkäufer ein Autohaus mit Sitz in der Schweiz fungierte. Dieses Autohaus verwendete das Firmenlogo der Beklagten. Zudem enthält das Anlagenkonvolut eine Ablichtung der Vorderseite der Identitätskarte des Zedenten. Daraus ist die Schweizer Staatsbürgerschaft des Zedenten ersichtlich. Diese Angaben zugrunde gelegt ergeben sich die folgenden Erwägungen:
(bb) Es findet die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom II-VO) auf die seitens der Klägerin geltend gemachten deliktischen Ansprüche Anwendung. Zwar ist die Schweiz nicht Mitgliedsstaat im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Rom II-VO. Art. 3 Rom II-VO normiert aber den Grundsatz der universellen Anwendung, das heißt, dass nach der Rom II-VO bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist (BeckOGK/J. Schmidt, 1.10.2019, Rom II-VO Art. 3 Rn. 1). Die Rom II-VO ist somit als loi uniforme ausgestaltet, sie beansprucht universelle Geltung (BeckOGK/J. Schmidt, 1.10.2019, Rom II-VO Art. 3 Rn. 5 und Rn. 7 mit einem Beispiel für den Staat Dänemark, der ebenfalls nicht Mitgliedsstaat ist, Art. 1 Abs. 4 Rom II-VO).
Ein außervertragliches Schuldverhältnis im Sinne der Rom II-VO liegt bei den seitens der Klägerin geltend gemachten deliktischen Ansprüche (widerrechtliche Schadenszufügung nach Art. 41 Abs. 1 OR; sittenwidrige Schädigung nach Art. 41 Abs. 2 OR und Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 Abs. 1 OR) in Form einer unerlaubten Handlung jeweils vor.
(cc) Nach Rom II-VO unterliegen die geltend gemachten deliktischen Ansprüche schweizerischem Recht. Dabei kann es kann dahinstehen, ob auf die geltend gemachten Ansprüche Art. 4 oder aber Art. 5 der Rom II-VO anzuwenden ist:
(aaa) Art. 5 Rom II-VO beschränkt sich entgegen seines Wortlautes nicht auf die spezialgesetzliche Produkthaftung (vgl. MüKoBGB/Junker, 7. Aufl. 2018, Rom II-VO Art. 5 Rn. 12).
Jedenfalls nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rom II-VO wäre schweizerisches Recht anzuwenden. Der Zedent hat das streitgegenständliche Fahrzeug in der Schweiz bei einem Schweizer Autohaus erworben. Das Fahrzeug wurde auch in der Schweiz in Verkehr gebracht. Die xxx hat das Fahrzeug in die Schweiz importiert, wo es dann von einem Autohaus an den Zedenten verkauft worden ist.
Auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO führt zu keinem anderen Ergebnis. Für die Beklagte war das Inverkehrbringen des Produktes, hier des streitgegenständlichen Motors, vernünftigerweise voraussehbar. Dies ergibt sich schon aus der Vielzahl an Fahrzeugen mit einem EA 189-Motor – wie den hier verfahrensrelevantem – die in der Schweiz in Verkehr gebracht worden sind und die Gegenstand des Ausgangsverfahrens vor der Abtrennung des hier gegenständlichen, vermeintlichen Anspruchs waren. Mit der xxx hat die Beklagte auch eine offizielle Importeurin in der Schweiz. Zudem wurde das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Autohaus erworben, welches das Firmenlogo der Beklagten verwendet.
Art. 5 Abs. 2 Rom II-VO ist ebenfalls nicht einschlägig. Es besteht keine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat, als der Schweiz. Der Zedent hat das Fahrzeug in der Schweiz von einem Schweizer Autohaus erworben (s. o.); der Zedent ist Schweizer Staatsbürger und hat den Kaufpreis von einem Schweizer Bankkonto überwiesen. Das Fahrzeug wurde zuvor von der xxx in die Schweiz importiert. Dem stehen der Sitz der Beklagten und die Herstellung des Motors an diesem Sitz nicht entgegen.
(bbb) Auch nach der allgemeinen Kollisionsnorm Art. 4 der Rom II-VO wäre schweizerisches Recht anzuwenden.
Nicht einschlägig sind Art. 4 Abs. 2 und 3 der Rom II-VO. Eine offensichtlich engere Verbindung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO liegt nicht vor (vgl. o.); Zedent und Beklagte haben und hatten im Zeitpunkt – des hier geltend gemachten – Schadenseintritts auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO.
Bei Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO wäre der gegenständliche Sachverhalt nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Der hier geltend gemachte Schaden ist in der Schweiz eingetreten. Die Zahlung erfolgte von einem Schweizer Bankkonto durch einen Schweizer Staatsbürger. Schadensort im Sinne des Art. 4 Rom II-VO (zum Begriff des Schadensortes vgl. auch BeckOGK/Rühl, 1.12.2017, Rom II-VO Art. 4 Rn. 57 bis 68.1) ist damit die Schweiz (vgl. zur Belegenheit eines Bankkontos: Thorn in Palandt, 79. Aufl. 2020, Rom II 4 (IPR) Rn. 9).
(dd) Die Klägerin macht somit Ansprüche geltend, die nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind, wovon sie – ebenso wie die Beklagte – auch selbst ausgeht. Das Geschäftsmodell der Klägerin war daher, auch aus ihrer eigenen Sicht, von Anfang an auf eine Inkassodienstleistung gerichtet, die hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten Ansprüche nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist.
(3) Mit der Erbringung von Rechtdienstleistungen im Schweizer Recht überschreitet die Klägerin aber die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Dies folgt aus einer Auslegung der einschlägigen Vorschriften des RDG:
Dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG ist eine Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Rechtsgebiete zwar jedenfalls ausdrücklich nicht zu entnehmen. Das heißt aber nicht, dass man im Wege der Auslegung nicht doch zu einer Beschränkung kommen kann. Problematisch wäre es nur, wenn dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG positiv zu entnehmen wäre, dass die Erlaubnis unbeschränkt gilt. Denn nach den klassischen Auslegungsregeln ist der Wortlaut die Grenze jeglicher Auslegung. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
Bei der systematischen Auslegung ist zunächst zu berücksichtigen, dass betreffend Berater im ausländischen Recht in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Erlaubnis in „einem“ ausländischen Recht erteilt wird. Eine solche Begrenzung fehlt in § 10 Abs. 1 S.1 Nr. 1 RDG, was dafür sprechen könnte, dass es für registrierte Inkassodienstleister eine Beschränkung auf ein – das deutsche – Recht nicht geben sollte.
Im Rahmen einer historischen Auslegung ist dann aber weiter zu berücksichtigen: Bei der Schaffung des RDG hatte der Gesetzgeber – BT-Drs. 16/2655, S. 41, 80 („vom BVerfG anerkanntes Berufsbild“) – das Berufsbild des Inkassodienstleisters als eines im Blick, dass sich bereits verfestigt hatte und aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken ist. Dafür, dass der Gesetzgeber dabei einen Inkassodienstleister vor Augen hatte, der nach ausländischem Recht zu beurteilende Forderungen einzieht, gibt es keine Anhaltspunkte: Er hat schlicht nicht daran gedacht.
Letztere Annahme verfestigt sich bei einem Blick auf die Anforderungen an theoretischen Rechtskenntnissen, die gem. § 11 Abs. 1 RDG von einem Inkassodienstleister erwartet werden. § 11 Abs. 1 RDG verlangt vom Inkassodienstleister besondere Sachkunde in einer Vielzahl von Rechtsgebieten, ausländisches Recht wird dort nicht genannt, die Begrifflichkeiten deuten darauf hin, dass ausschließlich deutsches Recht gemeint ist, was gut zu dem bereits zitierten Bild des „klassischen“ Inkassodienstleisters „passt“, den der Gesetzgeber im Blick hatte. Besonders deutlich wird es, zieht man noch die Gesetzgebungsmaterien hinzu: Dann stellt man fest, dass die Anforderungen in § 11 Abs. 1 RDG gezielt an die schon bis dato geforderten anknüpfen sollten (BR-Drs. 623/06, S. 141, BT-Drs. 16/3655, S. 66; so auch LexFox Rn. 224). Dort wird nämlich Bezug genommen auf die bereits mehrfach zitierte Inkasso I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dort aufgeführten Rechtsgebiete, deren Kenntnis von einem Inkassodienstleister verlangt werden, sind eindeutig nur solche des deutschen Rechts.
Schließlich und vor allem ist - wieder zurück zur systematischen Auslegung - noch zu berücksichtigen:
§ 11 Abs. 3 RDG erfordert vom Rechtsdienstleister im ausländischen Recht besondere Sachkunde in genau dem ausländischen Recht, für welches eine Registrierung beantragt ist. Eine Person, die Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen möchte, muss besondere Kenntnisse der gesamten ausländischen Rechtsordnung vorweisen können, wobei diese denen einer in diesem Land zur Ausübung umfassender Rechtsdienstleistungen berechtigten Person entsprechen müssen (BT-Drs. 16/3655, 66). Selbst soweit die Registrierung aufgrund der Verordnung nach § 10 Abs. 1 S. 2 RDG auf einen Teilbereich beschränkt werden kann, erwartet der Gesetzgeber neben vertieften Kenntnissen des jeweiligen Teilbereichs „in jedem Fall“ Grundkenntnisse der gesamten ausländischen Rechtsordnung (BT-Drs. 16/3655, 66).
§ 12 Abs. 4 S. 4 RDG erfordert von Inkassodienstleistern, die im europäischen Ausland registriert sind und künftig dauerhaft in Deutschland tätig werden wollen, dass diese an einem mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang teilnehmen, wobei sich aus dem Begriff „Anpassung“ von selbst ergibt, dass es um die Aneignung von Kenntnissen deutschen Rechts geht.
Für Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (§ 5 RDG) ist anerkannt, dass die Rechtsdienstleistungskompetenzen desto weiterreichen, je höher die Rechtskenntnisse sind, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 5, Rn. 42). Entsprechend soll das Tatbestandsmerkmal „unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen“ bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise einschränkend wirken (BT-Drs. 16/3655, S. 54).
Auch im Übrigen stellt das RDG auf besondere Qualifikationen ab (§ 6 Abs. 2 RDG „durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person"; § 7 Abs. 1 Satz 1 RDG „im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs"; § 7 Abs. 2 RDG „durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person"). Auch die in § 8 RDG genannten Stellen dürften nur im Rahmen „ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs" tätig werden, § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz RDG. Insgesamt nimmt das das Erfordernis von Qualifikationen „zentrale Bedeutung" im zweiten Teil des RDG ein (BT Drs. 16/3655 S. 58).
In all den vorgenannten Fällen wird der Umfang der Rechtsdienstleistungskompetenzen vom Umfang der rechtlichen Kompetenzen abhängig gemacht. Dass ihm dies gerade auch für den Bereich des ausländischen Rechts wichtig ist, hat der Gesetzgeber in der oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG zum Ausdruck gebracht. Dieses „Grundprinzip“ des RDG kommt letztlich auch im Wortlaut des § 10 RDG zum Ausdruck: Rechtsdienstleistungen dürfen „aufgrund besonderer (Betonung durch die Kammer) Sachkunde“ erbracht werden.
Auch das Bundesverfassungsgericht (Inkasso I, Rn. 31) und zuletzt der Bundesgerichtshof (LexFox Rn. 121, 124, 145) haben betont, dass eine Gefahr für den Rechtssuchenden und den Rechtsverkehr dann nicht besteht, wenn das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde einsetzt.
Dass das „Grundprinzip“ des RDG - „Befugnis besteht nur, soweit Kenntnisse verlangt, überprüft und für genügend befunden wurden“ - ausgerechnet für den Inkassodienstleister nicht gelten soll, ist nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen.
Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Argumente verfangen nicht:
Es trifft zwar zu, dass dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG eine Einschränkung der Erlaubnis auf inländisches Recht nicht zu entnehmen ist. Der Wortlaut des Gesetzes steht einer entgegenstehenden Auslegung jedoch nicht entgegen.
Weiter verweist die Klägerin auf § 688 ZPO. Dieser bestimmt, dass bestimmte Forderungen vom Mahnverfahren ausgeschlossen sind. Dies zeige – so die Klägerin –, dass der Gesetzgeber durchaus in der Lage sei, Beschränkungen ausdrücklich anzuordnen. Dass er dies bei § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG unterlassen hat, deute – so die Klägerin weiter – darauf hin, dass eine Beschränkung auf inländische Forderungen nicht gewollt gewesen sei. Dieses Argument der Klägerin würde jedoch allenfalls gelten, wenn davon auszugehen wäre, dass der Gesetzgeber das Inkasso ausländischer Forderungen im Blick gehabt hat. Dafür ergeben sich jedoch aus den Gesetzesmaterien keinerlei Anhaltspunkte.
Es bestehe – so die Klägerin weiter – nach dem RDG keine Pflicht zur Rechtsprüfung der Forderung. Deswegen könnte vom Inkassodienstleister nicht verlangt werden, Kenntnisse im ausländischen Recht nachzuweisen. Indes: Unterstellt, dass eine Verpflichtung des Inkassodienstleisters zur Rechtsprüfung nicht besteht, folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Nachweis von Kenntnissen im deutschen Recht verlangt, dass er Rechtskenntnisse unabhängig von deren tatsächlichen Anwendung im Einzelfall voraussetzen wollte.
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass im Gerichtsprozess ohnehin der Rechtsanwalt die Beratung, soweit erforderlich auch zum ausländischen Recht, übernehme. Die Vertretung des Inkassodienstleisters durch einen Rechtsanwalt ist für das gerichtliche Verfahren zwingend vorgeschrieben (beachte insbesondere § 79 Abs. 1 S. 2 ZPO). Gleichwohl setzt RDG Rechtskenntnisse des Inkassodienstleisters voraus (§ 11 Abs. 1 RDG). Mithin soll nach der Konzeption des RDG die Beratung durch einen Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren fehlende Kenntnisse des Inkassodienstleisters nicht „ersetzen“.
Der Gesetzgeber wollte nicht – so die Klägerin weiter –, dass der Umfang der Tätigkeit auf die Gebiete beschränkt werden sollte, in denen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die nachgewiesenen Gebiete sollten nur exemplarisch gelernt und danach Zugang zu allen Rechtsgebieten bestehen. Indes spricht gegen dieses Argument systematisch, dass ausländische Anbieter, die nicht nur vorübergehend im Inland tätig werden wollen, einen Anpassungslehrgang durchführen müssen.
Soweit die Klägerin weiter darauf verweist, dass Inkassounternehmen auch die Einziehung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur übernähmen, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen:
Betreffend die von der Beklagten zitierten Rundfunkgebühren besteht eine Erlaubnis – §§ 10 Abs. 7 S. 2, 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatvertrag – aufgrund „anderer Gesetze" im Sinne des § 3 RDG.
Im Übrigen ist es nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG – „durch dieses Gesetz" im Sinne von § 3 RDG – Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse gestattet Rechtsdienstleistungen zu erbringen (BT-Drs. 16/3655, S. 61), was auch Inkassotätigkeiten umfassen kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 – I ZR 62/89 –, juris; Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 8 Rn. 43, beck-online; BeckOK RDG/Müller, 12. Ed. 1.1.2020, RDG § 8 Rn. 16). Dabei dürfen sie sich auch privater Unternehmen in der Funktion eines sogenannten Verwaltungshelfers (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Verschiedene Fragen zur Privatisierung des staatlichen Forderungsmanagements, Az. WD 4 - 3000 - 039/14) bedienen (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 8 Rn. 27, beck-online; BeckOK RDG/Müller, 12. Ed. 1.1.2020, RDG § 8 Rn. 10), die dann – „durch dieses Gesetz“ im Sinne von § 3 RDG – für die Behörde aufgrund von § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG tätig werden.
Das Inkasso ausländischer Forderungen stelle – so die Klägerin weiter – zudem keine Rechtsdienstleistung in einem ausländischen Recht im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG dar. Die Annahme, dass die Inkassodienstleistungserlaubnis gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG nicht das Inkasso ausländischer Forderungen erlaubt, würde dann dazu führen, dass das Inkasso von solchen Forderungen einem deutschen Inkassodienstleister nicht ermöglicht werden kann. Indes: Abgesehen davon, dass dieses Ergebnis – worauf noch einzugehen sein wird – nicht zwingend sein muss, wäre dies der Konzeption des § 3 RDG – einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – geschuldet und – an der Verfassungsmäßigkeit von § 3 RDG bestehen keine Zweifel (hierzu jeweils zum Rechtsberatungsgesetz: Inkasso I Rn. 30 zur Rechtfertigung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt; Inkasso II Leitsatz lit. 3d), Rn. 9 zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Rechtsberatungsgesetzes sowie Rn. 11 und 15 zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; Zu § 3 RDG: BVerfG Beschl. v. 22.3.2011 – 2 BvR 983/09, BeckRS 2011, 49813, beck-online: „Das in § 3 RDG statuierte, nach § 20 RDG bußgeldbewehrte Verbot, jenseits gesetzlicher oder gesetzlich fundierter Erlaubnisnormen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, richtet sich nicht an denjenigen, dem die Leistung erbracht wird; dieser soll durch die Norm gerade geschützt werden. Eine Veränderung gegenüber den Vorgängernormen des Rechtsberatungsgesetzes ist in diesem Punkt offensichtlich nicht eingetreten“; Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 3 Rn. 14, beck-online: § 3 RDG formuliert im Grundsatz das, was sich früher aus Art. 1 §§ 1 ff. RBerG ergab) – hinzunehmen.
c) Der vorgenannte Verstoß gegen § 3 RDG führt schließlich gem. § 134 BGB auch zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Abtretung.
Bei der Frage, ob und wann ein Verstoß gegen das RDG durch einen Inkassodienstleister zur Nichtigkeit der fiduziarischen Forderungsabtretung führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu differenzieren:
Auch Personen, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert sind, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 3 RDG und eine Überschreitung der diesen Personen mit der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister verliehenen Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Gestalt von Inkassodienstleistungen hat aufgrund des darin liegenden Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des § 3 RDG grundsätzlich nach § 134 BGB die Nichtigkeit der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte, namentlich auch einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung (§ 398 BGB), zur Folge (LexFox, Rn. 89).
Dies bedeutet indes nicht, dass ohne weiteres bereits jede auch geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge hat (LexFox, Rn. 90):
So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt.
Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Inkasso I) nicht angenommen werden kann.
Aber selbst wenn eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vorliegt, ist eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB – bei objektiver Betrachtung – nur in der Regel auch für den Auftraggeber zumutbar. Gleiches gilt für den von dem Inkassodienstleister außergerichtlich in Anspruch genommenen Schuldner der Forderung (LexFox, Rn. 92).
Schließlich zählte der Bundesgerichtshof – ersichtlich nicht abschließend – zwei Beispiele für einen eindeutigen Verstoß im vorgenannten Sinne auf, die – aber wiederum nur in der Regel – zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung führen sollen:
Von einer Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz werde zum einen regelmäßig dann auszugehen sein, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gerichtet sind, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand haben (LexFox, Rn. 96).
Gleiches gelte für die Durchführung einer dem registrierten Inkassodienstleister ebenfalls nicht gestatteten, über den Bereich der Forderungseinziehung hinausgehenden Rechtsberatung, wie etwa eine von dem Ziel einer Forderungseinziehung losgelöste allgemeine rechtliche Prüfung des Inhalts von Wohnraummietverträgen und der sich aus diesen Verträgen für den jeweiligen Mieter ergebenden vertraglichen Verpflichtungen oder auch eine persönliche oder automatisierte Beantwortung sonstiger Rechtsfragen durch den registrierten Inkassodienstleister (LexFox, Rn. 96).
Den vom Bundesgerichtshof zitierten Beispielsfällen ist dabei gemein, dass sich ein Verstoß gegen das RDG schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG ergibt: Danach muss die Tätigkeit des Inkassodienstleisters auf einen Forderungseinzug gerichtet sein. In beiden o.g. Fällen aber geht die rechtliche Tätigkeit über einen Forderungseinzug hinaus.
Die Kammer geht davon aus, dass der vorliegende Verstoß – ein Verstoß gegen das „Grundprinzip“ des RDG – einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der Rechtsprechung darstellt, der gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung führt.
Die hiergegen vorgetragenen Argumente der Klägerin verfangen nicht. Sie meint, die Annahme der Nichtigkeitsfolge sei unverhältnismäßig, weil sie für den Zedenten einen vollständigen Rechtsverlust bedeuten könnte, weil sein Anspruch gegen die Beklagte dann möglicherweise verjährt wäre, und es ihm auch bei Ausnutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nicht möglich gewesen wäre, die fehlende Befugnis der Klägerin zur Einziehung seiner Forderung zu erkennen.
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der Annahme der Nichtigkeit der Abtretung bei einem festgestellten Verstoß gegen § 3 RDG nicht entgegen (ausführlich LexFxo, Rn. 77 ff.). Dem Vertrauensschutz hat der Gesetzgeber im Rahmen des RDG zwar tatsächlich – durch Einführung des Rechtsdienstleistungsregisters – eine wesentliche Bedeutung beigemessen. Allerdings kann der Vertrauensschutz nur soweit gehen als der Inhalt des Registers dies rechtfertigt: Angaben zum Geschäftsmodell des registrierten Rechtsdienstleisters oder zu sonstigen Einzelheiten seiner Tätigkeit enthält das Register nicht. Auch findet seitens der Aufsichtsbehörde vor der Eintragung in das Register eine rechtliche Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells des Rechtsdienstleisters und der von ihm in diesem Rahmen entfalteten Tätigkeiten nicht statt; nach der Eintragung erfolgt eine solche Prüfung lediglich anlassbezogen.
Für den Zedenten ist die Nichtigkeitsfolge zudem auch deshalb nicht unzumutbar, weil für ihn im Falle eines damit verbundenen Rechtsverlustes die Möglichkeit besteht, bei der Klägerin, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall verfügen muss, Regress zu nehmen (LexFox, Rn. 93).
Hinzu kommt: Die Klägerin hätte es sonst – bei entgegenstehender Ansicht – selbst in der Hand, eine solche Unzumutbarkeit zu schaffen, indem sie z. B. erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist die Klage bei einem Gericht einreicht.
Das gefundene Ergebnis führt schließlich auch nicht zu einer verfassungswidrigen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Klägerin:
Es beruht auf der Grundkonzeption des RDG, welches ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt darstellt. An der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit schon des identisch angelegten RBerG bestanden keine Zweifel.
Auch die Inkasso I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Diese besagt – vereinfacht ausgedrückt –, dass es verfassungswidrig ist, einem Inkassodienstleister Kenntnisse abzuverlangen und die Anwendung dieser Kenntnisse dann zu untersagen („Der Umfang der Befugnis ist Spiegelbild der aufgrund nachgewiesener und geprüfter Kenntnisse erteilten Erlaubnis.“). Diese Situation stellt sich vorliegend betreffend das Schweizer Recht nicht.
Ohnehin dürfte – abschließend – das gefundene Ergebnis nicht dazu führen, dass einem im Inland registrierten Inkassodienstleister das Inkasso von ausländischen Forderung grundsätzlich untersagt ist. Verfügt er zusätzlich für das betreffende ausländische Recht über eine Registrierung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG dürfte die weiterhin gegebene Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG), orientierten Anwendung des § 134 BGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht zur Annahme der Nichtigkeit der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte führen, wenn nicht gar von einer dann nur so geringfügigen Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis auszugehen sein könnte, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG angenommen werden würde.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III. Streitwert: Bis zum 24.09.2019 (Eingang des streitwerterhöhenden, klageändernden Schriftsatzes des Klägervertreters vom selbigen Tag) Wertstufe 500 €, seitdem Wertstufe bis 5.000 €.