Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 02.06.2020, Az.: 11 O 4083/18 (978)
Abgasskandal, BGH VI ZR 252/19
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 02.06.2020
- Aktenzeichen
- 11 O 4083/18 (978)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 02.06.2020 - AZ: 11 O 4083/18 (978)
Rechtsgrundlagen
- § 826 BGB
Gründe
1. Zur Rechtslage:
Im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ hat der Bundesgerichtshof sich nunmehr mit seinem Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, verfügbar bei juris, im Folgenden „VW-Urteil“) positioniert.
Die Entscheidung erscheint teilweise überraschend, ergänzungsbedürftig, ja einmal sogar fragwürdig. Im Einzelnen:
- Überraschend ist zunächst einmal der Ansatz des BGH. Er sieht einen Schadensersatzanspruch des Käufers aufgrund einer arglistigen Täuschung, ohne – anders noch als die Berufungsinstanz - eine unmittelbare Täuschung desselben festzustellen: Denn zum einen wird eine Täuschung des Käufers durch Unterlassen (mit den in diesem Zusammenhang zu diskutieren gewesenen Problemen) ausdrücklich nicht angenommen (VW-Urteil, Rn. 25: „Soweit die Revision demgegenüber auf die Entscheidung (….) verweist, liegt dieser eine andere Fallgestaltung zugrunde, nachdem dort kein aktives Tun durch eine bewusste arglistige Täuschung, sondern ein Unterlassen des persönlich in Anspruch genommenen Geschäftsführers zu beurteilten war.“. Siehe auch VW-Urteil, Rn. 26, wonach es danach auf die Rüge der dortigen und hiesigen Beklagten, das Berufungsgericht verwische die Unterscheidung zwischen aktivem Tun und Unterlassen, wobei in Bezug auf letzteres eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht ersichtlich sei, nicht ankomme.). Ob eine aktive Täuschung der Käufer durch Inverkehrbringen der Fahrzeuge vorliegt – hierauf hatte das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 (im Folgenden: OLG Urteil), zit. nach juris, Rn. 22, 24) primär abgestellt - und die damit zusammenhängenden Probleme lässt der BGH zum anderen offen (VW-Urteil, Rn. 26). Vielmehr nimmt der BGH ein „Verhalten der Beklagten, welches einer bewussten aktiven Täuschung des Käufers gleichsteht“, an (VW-Urteil, Rn. 23, 25).
- Ein verwerfliches - einer bewussten aktiven arglistigen Täuschung des Käufers gleichstehendes - Verhalten erkennt der BGH in dem Ziel der Erhöhung des Gewinns, wenn dieses an sich erlaubte Ziel auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung des KBA erreicht werden sollte und dies mit einer Gesinnung verbunden war, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt (VW-Urteil, Rn. 23).
Eine Diskussion des Arguments des OLG Koblenz (Urteil Vom 06.06.2019, 1 U 1552/18, zit. nach juris, Rn. 50), wonach die Annahme eines sittenwidrigen Handelns nicht naheliegend erscheint, weil die streitgegenständliche Software dazu gedient habe, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern, erfolgt in diesem Zusammenhang, obwohl die Rechtsauffassung des OLG Koblenz samt Fundstelle im Urteil des Berufungsgerichts (OLG-Urteil, Rn. 55) ausdrücklich aufgeführt wird, nicht. An dieser Stelle erscheint das Urteil des BGH unvollständig.
- Zur Täuschung des KBA führt der BGH sodann aus (VW-Urteil, Rn. 18):
„Die Revision hat auch nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erinnert, die Beklagte habe dem KBA bei der Erlangung der (jeweiligen) Typgenehmigungen durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgespiegelt, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen, und sie habe dadurch über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht, um die Typgenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten.“ (Unterstreichung durch den Unterzeichner). |
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- Der BGH stellt schließlich zur Begründung eines einer aktiven unmittelbaren Täuschung des Käufers gleichgestellten und damit sittenwidrigen Verhaltens – knapp - auf eine Gesinnung ab, die sich (auch) im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt (BGH-Urteil, Rn. 16, 23). Eine Auseinandersetzung mit oder Abgrenzung zu der (bisher ständigen) höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach für Ansprüche aus unerlaubter Handlung – auch für solche aus § 826 BGB – gilt, dass bei Verletzung eines Ge- oder Verbotes die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich desselben fallen (BGH, Urteil vom 11.11.1985, II ZR 109/84, zit. nach juris, Rn. 15) fehlt, da die vorliegend einschlägigen Vorschriften, gegen die die Beklagte unzweifelhaft verstoßen hat, nicht dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen, um welches es in der streitgegenständlichen Fallkonstellation geht (BGH-Urteil, Rn. 47), dienen dürften. Dies überrascht umso mehr, als sich der BGH bei der Frage der Vorteilsausgleichung – im Rahmen der Ausführungen zu §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV - sehr ausführlich mit dieser Problematik auseinandersetzt (BGH-Urteil, Rn. 73).
- Eher am Rande schließlich, da nur ein unbedeutender Nebenpunkt: Ein einer bewussten arglistigen Täuschung gleichgesetztes Verhalten wird ohne weiteres als sittenwidrig angesehen, obwohl in der Literatur - wenn auch nur vereinzelt – darauf hingewiesen wird, dass angesichts des Umstandes, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Mängelrechte der arglistige Verkäufer ausweislich der §§ 438 Abs. 3 S. 1, 442 Abs. 1 S. 2 BGB zwar bekannt war, er aber gleichwohl nicht ausdrücklich auf das Fristsetzungserfordernis verzichtet hat, die Sittenwidrigkeit bei einer Täuschung des Käufers erst spät erreicht wird (vgl. jurisPK-BGB Band 2, § 826, Rn. 70).
- Aber: Trotz aller aufgeführten Punkte erscheint die vom BGH vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis nicht unvertretbar. Vor diesem Hintergrund wird der Unterzeichner seine bisherige Rechtsauffassung aufgeben.
2. Zum Nutzungsausgleich:
Der Unterzeichner weist darauf hin, dass der BGH dem Tatrichter die Methode zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes – präziser: der Höhe der Nutzungsentschädigung - dem nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichter überlassen hat (BGH-Urteil, Rn. 79). Die vom Berufungsgericht gewählte Methode dürfte zwar in der Regel zu angemessenen Ergebnissen – nämlich zu einem gerechten Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen führen (ausführlich BGH-Urteil, Rn. 65). Korrekturen durch Einführung weiterer Faktoren können aber etwa in Fällen angebracht sein, in denen bei sehr jungen Fahrzeugen mit hohen Laufleistungen eine Übervorteilung des Schädigers droht. Dasselbe könnte auch in Fällen gelten, in denen bei vergleichsweise alten Fahrzeugen mit geringer Laufleistung eine zu vermeidende Bereicherung des Geschädigten und ein dem deutschen Recht fremder (BGH-Urteil, Rn. 67) Strafschadensersatz droht.
Aus dem Urteil des BGH folgt zudem nicht, dass im Rahmen der weiteren juristischen Aufarbeitung des sog. „Abgasskandals“ zwingend von der vom dortigen Berufungsgericht geschätzt angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen ist. Bei der Berechnung des Nutzungsersatzes wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits für die 2,0 l-Ausführung des Motors vom Typ EA189 vielfach auch auf eine geschätzte angenommene Gesamtlaufleistung von nur 250.000 km abgestellt (vgl. - exemplarisch - OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2019, 13 U 149/18, zit. nach juris, Rn. 92; OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2020, 7 U 100/19, Rn. 88; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 37/19, Rn. 108 ff.; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019, 7 U 244/18, zit. nach juris, Rn. 7 U 244/18). Außerhalb des sog. „Abgasskandals“ hat der 8. Senat des BGH vor nicht allzu langer Zeit sogar für ein Oberklassefahrzeug mit einem deutlich hubraumstärkeren Motor (BMW X5 3.0d) im Rahmen einer kaufrechtlichen Rückabwicklung auf eine angenommene Gesamtlaufleistung von 250.000 km abgestellt (BGH, Beschluss vom 09.12.2014, VIII ZR 196/14, zit. nach juris, Rn. 3).