Landgericht Stade
Urt. v. 16.08.1988, Az.: 3 S 77/88

Nachprüfung der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts durch das Berufungsgericht; Versicherung gegen die Entwendung einer Tür; Anspüche aus einer Diebstahlversicherung

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
16.08.1988
Aktenzeichen
3 S 77/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:1988:0816.3S77.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Cuxhaven - 19.05.1988 - AZ: 11 C 47/88

Verfahrensgegenstand

Forderung

In dem Rechtsstreit
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und
die Richterinnen am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Mai 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven - Az.: 11 C 47/88 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet.

3

1.

Ob die örtliche Zuständigkeit vom Amtsgericht zu Recht bejaht worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, denn gem. § 512 a ZPO kann die Berufung in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Die Nachprüfung der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist dem Berufungsgericht verwehrt (vgl. Thomas-Putzo 14. Aufl. § 512 a Anm. 1 b).

4

2.

Ein Anspruch der Klägerin aus § 1 VVG gegen die Beklagte ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß sich die entwendete Tür am Versicherungsart befunden hat, sie selbst aber nicht mitversichert war. Ein Ersatzanspruch ist auch nicht aus § 2 Nr. 5 c AEAB gegeben, denn dieser Anspruch setzt, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, voraus, daß der Einbrecher die Absicht hatte, aus der Gaststätte bzw. aus ihr zuzurechnenden Räumen zu stehlen. Selbst wenn man mit dem Amtsgericht für bewiesen erachtet, daß die Tür aufgebrochen worden ist, muß jedoch nach dem äußeren Sachverhalt der Anschein begründet sein, daß der Schaden, für den die Versicherungsleistung begehrt wird, eingetreten ist, weil jemand die Absicht hatte, einen Einbruchsdiebstahl bezüglich des Versicherungsgegenstandes zu begehen und begonnen hatte, diese Absicht in die Tat umzusetzen. Dieser äußere Sachverhalt muß sich aus objektiven Spuren am Tatort ergeben, die nach der Lebenserfahrung bei einer unterstellten Vielzahl gleichartiger Fälle im überwiegenden Teil dieser Fälle von einem erschwerten Diebstahl versicherter Sachen herrühren würde, und daher die deutliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Versicherungsfall begründen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 2. Auflage D XVI Rdn. 11 und 12). Eine derartige Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Versicherungsfalles läßt sich nach Auffassung der Kammer aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt, selbst wenn man unterstellt, die Tür sei gewaltsam herausgebrochen worden, nicht begründen. Wenn der Täter die Tür herausgebrochen hat, um in den Lagerraum der Gaststätte einzudringen und dort zu stehlen, dann gibt es dafür, daß er sein Vorhaben nicht ausgeführt hat, nur zwei Möglichkeiten. Entweder ist er gestört worden oder er hat aus anderen Gründen von sich aus seine Stellabsicht aufgegeben. Daß ein Einbrecher, der gestört wurde, eine die Flucht doch sehr erschwerende Haustür mitnimmt, hält die Kammer nicht für sehr wahrscheinlich. Hat der Täter die Tür mitgenommen, nachdem er seine Diebstahlsabsicht aufgegeben hat, dann geschah die Wegnahme nicht mehr in der Verfolgung einer Absicht, aus den versicherten Räumen etwas zu entwenden, so daß der Ersatz der Tür nicht mehr von § 2 Nr. 5 c AERB gedeckt ist. Die Klägerin könnte demnach nur den Ersatz der Beschädigung des Türrahmens verlangen, nicht jedoch den Ersatz der Tür selbst. Für die Kosten der Wiederherstellung des Türrahmens fehlt jedoch ein spezifizierter Vortrag der Klägerin.

5

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.