Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 09.01.2014, Az.: 1 B 7895/13

Einheit der Familie; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegesuch

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.01.2014
Aktenzeichen
1 B 7895/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Anwendung der ab 1. Januar 2014 auch für Wiederaufnahmegesuche vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach einer Eurodac-Treffermeldung auf bereits vor diesem Stichtag beantwortete Wiederaufnahmegesuche scheidet aus.

2. Zur Anwendung der humanitären Klausel, wenn ein bereits abgelehnter Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat ausreist und in diesen seine Familie nachholt, die dort einen Asylantrag stellt.

Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 2013 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller - georgischer Staatsangehöriger - begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung seiner Abschiebung in die Schweiz.

Der Antragsteller reiste 2004 aus Georgien aus, um Asyl in Österreich zu beantragen. Den Ausgang des Verfahrens wartete der Antragsteller nicht ab; in den Jahren 2004 bis 2006 begab er sich vielmehr in die Schweiz und nach Island, wo er weitere Asylanträge stellte und wiederum den Verfahrensausgang nicht abwartete. Nach seinen Angaben hatte er sich anschließend ab 2006 im russischen Smolensk aufgehalten, bevor er sich im Januar 2013 in die Schweiz begab und dort einen Asylantrag stellte. Nach Ablehnung des Antrags im April 2013 reiste er in die Bunderepublik Deutschland ein und stellte am 23. Mai 2013 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 13. Juni 2013 wies er darauf hin, dass er zuversichtlich sei, in Georgien zeitnah rehabilitiert zu werden, wo er als Polizist unschuldig wegen Amtsmissbrauchs verurteilt worden sei. Er benötige noch Zeit bis September 2013.

Unter dem 15. Oktober 2013 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an die Schweiz. Diese erklärte unter dem 21. Oktober 2013 ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO). Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 1. November 2013 - zugestellt am 2. Dezember 2013 - als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung in die Schweiz an. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 27a AsylVfG ausgeführt, dass die Schweiz für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich.

Unter dem 6. November 2013 - also zwischen Ausfertigung und Zustellung des Bescheides - teilte der Landkreis Diepholz der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller dort angegeben habe, seine Frau und sein Kind in die Bundesrepublik Deutschland  geholt zu haben. Bei der mit dem Antragsteller kirchlich verheirateten Frau handelt es sich um die Antragstellerin zu 1. im Bundesamtsverfahren D.. Diese stellte zusammen mit ihren 1998 und 2010 geborenen Töchtern am 15. November 2013 einen Asylantrag, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller, seine Frau und die Kinder wurden zusammen in einer Gemeinschaftsunterkunft in E. untergebracht.

Gegen den Bescheid vom 1. November 2013 hat der Antragsteller am 6. Dezember 2013 Klage erhoben - 1 A 7894/13 - und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags sei aufgrund eines verspäteten Wiederaufnahmeersuchens auf die Antragsgegnerin übergegangen. Zudem sei die Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit verpflichtet. Der Antragsteller lebe mit seiner Frau und zwei gemeinsamen Kindern zusammen; die Familie beziehe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Familiäre Gründe seien neben den spezifisch darauf bezogenen Bestimmungen unter humanitären Gesichtspunkten nur nach Art. 15 Dublin II-VO zu berücksichtigen. Eine Situation i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO sei nicht erkennbar. Der alleinige - verständliche - Wunsch einer Familienzusammenführung könne keine Berücksichtigung finden. Zudem hätten der Antragsteller und seine Lebensgefährtin mit den Kindern fast zehn Jahre getrennt voneinander gelebt. Auch stelle sich die Frage, ob es sich bei den Kindern tatsächlich um gemeinsame Kinder handele.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach § 76 Abs. 4 AsylVfG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Zwar ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine trotz Klageerhebung sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG) seit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG (vgl. Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, 3474)) nicht mehr gesetzlich ausgeschlossen, so dass entsprechende Aussetzungsanträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nunmehr stets statthaft sind. Der auch im Übrigen zulässige - insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG fristgerecht gestellte - Antrag ist allerdings unbegründet.

Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat.

Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates. Daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht - wenn auch nur vorübergehend - aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 - juris Rn. 27). Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers in die Schweiz, die sich nach einem völkerrechtlichen Vertrag den Regelungen der Dublin II-VO angeschlossen hat, vor.

a) Die unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) VO (EG) Dublin II-VO erteilte Übernahmezusage der Schweiz stellt sich wegen der dortigen Ablehnung eines vorangegangenen Asylantrags des Antragstellers als fehlerfrei dar; die Zuständigkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht etwa schon vor der Übernahmezusage infolge einer Fristüberschreitung auf die Antragsgegnerin übergegangen.

aa) Maßgeblich für die Frage eines solchen Zuständigkeitsübergangs ist hier noch allein die Dublin II-VO. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO finden nach Art. 49 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) auf Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, weiterhin Anwendung. Die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 1. Januar 2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche bezieht sich nicht auf bereits vor diesem Stichtag gestellte und beantwortete Gesuche. Ist einem Gesuch noch vor dem Stichtag entsprochen worden, hat deshalb nicht etwa das Gericht unter Heranziehung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Übernahmezusage bzw. die darauf basierende Abschiebungsanordnung nunmehr an den Vorschriften Dublin III-Verordnung für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche zu messen. Eine "rückwirkende" Anwendung der ab 1. Januar 2014 auch für Wiederaufnahmegesuche vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach einer Eurodac-Treffermeldung aus Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO auf bereits vor diesem Stichtag beantwortete Wiederaufnahmegesuche scheidet damit aus.

bb) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht nach den hier noch allein maßgeblichen Bestimmung der Dublin II-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Zwar ist der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2013 gestellt worden, während erst unter dem 21. Oktober 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich gerichtet wurde. Ein Wiederaufnahmeersuchen war aber nach dem hier noch maßgeblichen "Altrecht" nicht an die für Fälle der Aufnahme geltende Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO gebunden (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 14. November 2013 - 3 B 6286/13 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Für die dem Antragsteller vorschwebende analoge Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Antragstellung ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass nach der alten Rechtslage im Gegensatz zur neuen Fassung der Dublin-Regelungen gerade keine Frist für Wiederaufnahmeersuchen vorgesehen war, kein Raum.

b) Auch die Einreise und Asylantragstellung der Frau und der Kinder des Antragstellers führen weder unmittelbar nach den hier in Betracht zu ziehenden Zuständigkeitskriterien (Art. 8, 14 Dublin II-VO) noch infolge einer verpflichtenden Anwendung der humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO) oder einer verpflichtenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) zu einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin.

aa) Indessen teilt der Einzelrichter nicht die Zweifel der Antragsgegnerin am Vorliegen einer dem Grunde nach schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft. Zumindest bei der Frau des Antragstellers und der 1998 geborenen Tochter dürfte es sich vielmehr um Familienangehörige i. S. v. Art. 2 Buchst. i) Dublin II-VO handeln. Die lange Trennungszeit steht dem nicht entgegen, denn jedenfalls vor der Flucht bzw. Ausreise des Antragstellers im Jahre 2004 bestand die Familie bereits in Georgien. Zu den von der Antragsgegnerin problematisierten unterschiedlichen Nachnamen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Nachnamen der Kinder um denjenigen des Vaters des Antragstellers handelt, während Letzterer den Nachnamen seiner Mutter führt. Auf die Frage, ob auch die 2010 geborene Tochter der Antragstellerin zu 1. in dem Bundesamtsverfahren D. ein leibliches Kind des Antragstellers ist, kommt es in Anbetracht dessen nicht entscheidend an.

bb) Die Bundesrepublik Deutschland ist im Hinblick auf die angestrebte Einheit der Familie nicht für die Durchführung des "Asylzweitverfahrens" (vgl. § 71a Abs. 1 AsylVfG) des Antragstellers nach den Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin II-VO zuständig geworden und muss eine solche Zuständigkeit auch nicht über Auffangbestimmungen herbeiführen. Wären die Familienangehörigen des Antragstellers diesem während des noch laufenden Asylverfahrens in die Schweiz nachgereist, hätten sie nach Art. 8 Dublin II-VO eine dortige Bearbeitung ihrer Asylanträge beanspruchen können. Auch wenn sie in diesem Stadium in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wären, wäre ungeachtet ihres Reiseweges für die Zuständigkeitsbestimmung vorrangig Art. 8 Dublin II-VO einschlägig gewesen. Das Ergehen der Sachentscheidung über den Asylantrag des Antragstellers stellt allerdings eine Zäsur dar, welche nicht nur die Anwendbarkeit des Art. 8 Dublin II-VO zu Gunsten der Familienangehörigen ausschließt, sondern auch Konsequenzen für die weiteren Zuständigkeitskriterien in Kapitel III der Dublin II-VO und auch für die humanitäre Klausel des Art. 15 Dublin II-VO hat:

Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach den einzelnen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb können die in Deutschland nunmehr nach Ablehnung des Antrags des Antragstellers von - erklärtermaßen nachgeholten - Familienangehörigen gestellten Asylanträge kein taugliches "Vehikel" dafür sein, um eine Zuständigkeit Deutschlands für den weiteren Asylantrag des Antragstellers zu begründen. Dies würde die Regelung des Art. 8 Dublin II-VO geradezu ins Gegenteil verkehren.

Diese Erwägungen gelten entsprechend auch für Art. 14 Dublin II-VO, der ersichtlich ebenfalls die Situation im Blick hat, dass alle Familienmitglieder Erstanträge i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO stellen. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des Art. 14 Dublin II-VO auch im Übrigen nicht vor. Selbst wenn Deutschland nach den Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin II-VO für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig wäre, sind die Asylanträge schon nicht in so großer zeitlicher Nähe gestellt worden, dass die Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung gemeinsam hätten durchgeführt werden können.

Auch die humanitäre Klausel des Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO - eine Fallkonstellation nach Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO ist schon im Ansatz nicht erkennbar - ist als nicht einschlägig anzusehen. Die Vorschrift hat eine humanitäre Auffangfunktion in Bezug auf den Kriterienkatalog des Kapitels III der Dublin II-VO, soll aber die grundlegenden Wertungen des Dublin-Verfahrens nicht konterkarieren. Nach der gegenüber dem Antragsteller ergangenen negativen Erstentscheidung in der Schweiz und dessen anschließender Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sieht Kapitel V der Dublin II-VO konzeptionell eine Wiederaufnahme in der Schweiz vor. Die in die Bundesrepublik Deutschland nachgeholten Familienangehörigen könnten nach der Wiederaufnahme allenfalls anstreben, eine Zusammenführung aus humanitären Gründen nach Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO in der Schweiz zu erreichen. Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO eine Auffangfunktion nicht nur für die Situation beizumessen, dass Art. 8 Dublin II-VO zu Gunsten der Familienangehörigen (hier hinsichtlich der Schweiz) nicht mehr greift, sondern sogar dafür, über "nachgeholte" Familienangehörige eine weitere Prüfung in dem Staat herbeizuführen, den sich die Familie nach dem erfolglosen Asylantrag des "vorangegangenen" Familienmitgliedes nunmehr ausgesucht hat (hier also Deutschland), ginge ersichtlich zu weit.

Im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO hat diese zu Recht darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden Fall zur Einheit der Familie anzustellenden Erwägungen Gegenstand speziellerer Regelungen der Dublin II-VO sind, die eine Zusammenführung in Deutschland gerade nicht vorsehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.