Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.05.1993, Az.: 18 WF 75/93
Anerkennung deutscher Urteile; Ehesachen; Zuständigkeit deutscher Gerichte; Wohnsitz; Autonomes Recht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.05.1993
- Aktenzeichen
- 18 WF 75/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 10875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1993:0519.18WF75.93.0A
Rechtsgrundlage
- § 606a Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- FamRZ 1993, 1216 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1993, 151
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Die Anerkennung deutscher Urteile in Ehesachen in Italien richtet sich nach dem deutsch - italienischen Abkommen vom 09. 03. 1936 i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. 12. 1952.
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch gegeben, wenn beide Parteien italienische Staatsbürger sind, soweit beide Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Neben dem Abkommen kann autonomes italienisches Recht zur Anwendung gelangen. Art. 4, 797 Nr. 1 des ital. Zivilprozeßgesetzes richtet die Zuständigkeit der Gerichte ebenfalls nach dem Wohnsitz beider Parteien.