Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.05.1993, Az.: 18 WF 74/93

Auskunftserteilung im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich; Auskunftspflicht nur gegenüber dem Gericht; Erfordernis einer ordnungsgemäßen Androhung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.05.1993
Aktenzeichen
18 WF 74/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0517.18WF74.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Langen - 22.02.1993 - AZ: 11 F 50/92

Fundstelle

  • MDR 1994, 488 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung

Prozessführer

Frau B. W. geb. B., O. Straße ..., L.-U.

Prozessgegner

Herr R. W. O. Straße ... L.-U.

Der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11.03.1993
gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 22.02.1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. sowie
die Richter am Oberlandesgericht V. und B.
am 17.05.1993
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Gründe

1

Die gemäß § 19 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

2

1.

Der angefochtene Beschluß stützt sich auf § 33 FGG. Nach dieser Vorschrift kann gegen eine Partei ein Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn sie einer gerichtlichen Verfügung nicht nachkommt, eine bestimmte, ausschließlich von ihrem Willen abhängige Handlung (hier: Auskunftserteilung) vorzunehmen.

3

a)

Gegenstand des vorliegenden Zwangsgeldverfahrens ist eine Auskunftserteilung der Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Die Berechtigung des Amtsgerichts, insoweit Auskunft zu verlangen, ergibt sich aus § 11 VAHRG. In dieser Vorschrift ist die Auskunftspflicht jedoch nur allgemein begründet; sollen auf die Nichterfüllung der Auskunftspflicht Zwangsmaßnahmen gestützt werden, muß das Gericht gegenüber dem betroffenen Ehegatten die im einzelnen verlangten Angaben so weit konkretisieren und bestimmen, daß kein Zweifel über, den Umfang des Begehrens bestehen kann (vgl. dazu Soergel/Vorwerk, BGB, 12. Aufl., § 11 VAHRG Rz. 6 m.w.N.).

4

Das gilt nicht mit. Blickrichtung auf die betroffene Partei selbst, sondern auch im Hinblick auf eine eventuelle Vollstreckung der Zwangsgeldfestsetzung. Das Zwangsgeld ist keine Strafe, sondern ein Beugemittel; die betroffene Partei kann auch noch nach Festsetzung des Zwangsgeldes die Vollstreckung dadurch abwenden, daß sie dann der durchzusetzenden Verpflichtung nachkommt. Daraus folgt, daß sich gegebenenfalls auch das Vollstreckungsorgan hinreichend genau informieren kann, welche Handlungen gefördert werden bzw. durch Nachweis der Vornahme welcher Handlungen die Vollstreckung abgewendet werden kann. Diese Konkretisierung muß der gerichtlichen Entscheidung selbst zu entnehmen sein; nicht genügt die bloße Bezugnahme auf das Schreiben eines Dritten (also etwa wie hier: des Versorgungsträgers), um dem gerichtlichen Auskunftsverlangen die notwendige vollstreckungsrechtliche Substanz zu geben (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1984, 713; OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 651; Soergel/Vorwerk, a.a.O., Rz. 6. dort insbes. Fn. 25 m.w.N.).

5

In dem angefochtenen Beschluß ist insoweit nur darauf verwiesen, daß sich aus einer (dem Beschluß beigefügten) Kopie eines Schreibens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 15.01.1993 ergebe, welche (von der Antragsgegnerin geforderten) Angaben noch fehlen sollen; diese Angabe ist nicht vollstreckungsfähig.

6

b)

aa)

Hinzu kommt, daß nach § 11 VAHRG eine Auskunftspflicht nur gegenüber dem Gericht besteht. Darauf ist in dem angefochtenen Beschluß zwar zutreffend allgemein hingewiesen worden, allerdings ohne daß sich die von der Antragsgegnerin geforderten Auskünfte auch im Ergebnis eindeutig hierauf beschränken. Eine gerichtliche Anordnung, die Auskunft einem Dritten, etwa dem Versorgungsträger, gegenüber zu erteilen, wird vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und ist daher als Grundlage für eine Zwangsmaßnahme ungeeignet (vgl. etwa Sedemund-Treiber in Johannsen/Henrich, Eherecht, 2. Aufl., § 53 b FGG, Rz. 19; Soergel/Vorwerk, a.a.O., Rz. 5).

7

Der angefochtene Beschluß ist zu diesem Punkt nicht konkret, stellt nur allgemein auf noch zu machende "Angaben" ab, ohne den Adressaten zu nennen und ist daher auch insoweit nicht vollstreckungsfähig.

8

bb)

Im übrigen ist das Zwangsgeld gemäß § 33 Abs. 3 FGG vor seiner Festsetzung anzudrohen; auch dabei sind die verlangten Angaben in gleicher Weise, wie oben beschrieben, zu konkretisieren (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe a.a.O.; Soergel/Vorwerk, a.a.O., Rz. 6). Der Androhungsbeschluß vom 09.11.1992, auf den die dem angefochtenen Beschluß unmittelbar voraufgegangene (weitere) Androhung des Amtsgerichts vom 21.01.1993 Bezug nimmt, nennt als Begründung nur, die Antragsgegnerin habe der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegenüber "Anfragen" nicht beantwortet und zusätzlich geforderte "Unterlagen" nicht vorgelegt; das Zwangsgeld ist sodann für den Fall angedroht worden, daß die Antragsgegnerin nicht binnen 3 Wochen die Antrage der Bundesversicherungsanstalt beantworte und "die Erledigung dem Gericht nicht mitgeteilt wird". Damit ist auch hier der Inhalt der Verpflichtung, deren Erfüllung verlangt wird, nicht konkret genug angegeben worden; auch hat die Auflage, gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Angaben zu machen, keine Rechtsgrundlage in § 11 VAHRG, so daß das mit dem angefochtenen Beschluß festgesetzte Zwangsgeld auch nicht rechtswirksam angedroht worden ist.

9

2.

Danach war der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt. Gerichtskosten fallen wegen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses weder für die erste Instanz noch für das Beschwerdeverfahren (§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO) an. Für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Ob in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit außergerichtliche Kosten erstattet werden können, regelt allein § 13 a FGG. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf das Verhältnis mehrerer Beteiligter zueinander und nicht auf deren Verhältnis zur Staatskasse; sie sieht eine Belastung der Staatskasse mit außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten nicht vor (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 37, 41 und in Rpfleger 1988, 385).