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§ 8 NJAG - Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Eine Referendarin oder ein Referendar kann unbeschadet der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwendenden allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden, wenn

  1. 1.
    sie oder er sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, weil insbesondere während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde, oder
  2. 2.
    im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung festzustellen ist, weil insbesondere in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden.

(2) Eine Referendarin oder ein Referendar soll entlassen werden, wenn sie oder er die Wiederholungsprüfung in zwei aufeinander folgenden Prüfungsdurchgängen aus wichtigem Grund (§ 16 Abs. 1) unterbricht. Prüfungsdurchgänge in Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit bleiben außer Betracht. Der Anspruch auf Durchführung der Wiederholungsprüfung bleibt unberührt. (1)

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. September 2003 (Nds. GVBl. S. 346) gilt:

"Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Februar 2004 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind oder werden, finden mit Ausnahme der durch Artikel 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Nrn. 9, 11 und 15 dieses Gesetzes geänderten Vorschriften die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung. Verzögert sich die planmäßige Ausbildung dieser Referendarinnen und Referendare, so bestimmt das Oberlandesgericht Dauer und Reihenfolge der Stationen nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichend von Satz 1 erhalten Referendarinnen und Referendare, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, Unterhaltsbeihilfe nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der ab 1. Oktober 2003 geltenden Fassung."