§ 8 NJAGBeendigung des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
Eine Referendarin oder ein Referendar kann unbeschadet der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwendenden allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden, wenn
- 1.sie oder er sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, weil insbesondere während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde, oder
- 2.im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung festzustellen ist, weil insbesondere in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden.