Amtsgericht Salzgitter
Urt. v. 10.09.2013, Az.: 25 C 59/13

Bibliographie

Gericht
AG Salzgitter
Datum
10.09.2013
Aktenzeichen
25 C 59/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Online-Zahlungssystem unter der Internetadresse www.moneybookers.com. Endkunden können bei der Klägerin ein Zahlungskonto eröffnen, um hiermit an Onlinehändler, die über ein Händlerkonto bei der Klägerin verfügen, ihre Bezahlungen vorzunehmen. Vor Vertragsschluss werden künftige Vertragspartner der Klägerin auf deren Internetplattform auf das Bestehen und die Geltung der AGB der Klägerin hingewiesen. Ohne Anklicken der Genehmigung und Versicherung der Kenntnisnahme von den AGB ist eine Kontoeröffnung nicht möglich. Die Beklagte eröffnete im Mai 2008 ein sog. Händler-Konto bei der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug vom Händlerkonto der Beklagten (Anlage K2, Bl. 25 d.A.) verwiesen. Nach Nr. 9.6 der AGB der Klägerin -Version 6.1 - 30.03.2008- heißt es u.a. wie folgt:

„Falls es Moneybookers nicht möglich sein sollte, die vom Händler zu zahlenden Gebühren oder Gelder dem Guthaben des Händlerkontos zu belasten, stellt Moneybookers dem Händler hinsichtlich des geschuldeten Betrages eine Rechnung aus.“

Nr. 21 der AGB bestimmt, dass der Vertrag dem englischen Recht unterliege.

Wegen der Einzelheiten der AGB der Klägerin wird auf die Anlage K8 (Bl. 61-66 d.A.) verwiesen.

Im Februar/März 2009 nutzten Kunden der Beklagten die Zahlungsdienstleistungen der Klägerin; es gab Transaktionen am 20.02.2009, 27.02.2009, 05.03.2009, 09.03.2009, 15.03.2009 und 21.03.2009 über einen Gesamtbetrag von 3.063,97€.

Die Klägerin trägt vor, sie dürfe europaweit Zahlungsdienste im Internet anbieten. Sie behauptet, es sei bei den o.g. Transaktionen zu Rückbuchungen i.H.v. 3.063,97 € gekommen, für die ihr Gebühren i.H.v. insgesamt 90,00 € entstanden seien. Sie meint, die Beklagte müsse ihr diese Beträge zzgl. Rechtsverfolgungskosten gem. 9.6 ihrer AGB erstatten.

Die Klägerin hat am 30.12.2012 den Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung von 3.564,57 € beantragt, der der Beklagten am 18.01.2013 zugestellt wurde und gegen den diese am 22.01.2013 Widerspruch eingelegt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.564,57€ nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 740,62 seit dem 20.03.2009, auf EUR 1.439,88 seit 27.03.2009, auf EUR 1.961,11 seit 05.04.2009, auf EUR 2.290,13 seit 09.04.2009, auf EUR 3.030,75 seit 15.04.2009, auf EUR 3.153,97 seit 21.04.2009 und auf EUR 3.564,57 seit 23.10.2009 sowie weitere EUR 302,10 nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.564,57 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdienstleistungsvertrag i.V.m. den AGB der Klägerin oder sonstiger Rechtsgrundlage.

Der Anspruch besteht nicht, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, ob es tatsächlich zu den von ihr behaupteten Rückbuchungen gekommen ist. Der Einholung eines Rechtsgutachtens (§ 293 ZPO) zu der Frage, ob Ansprüche der Klägerin nach englischem Recht bestehen bzw. ob diese danach ggf. verjährt wären, bedurfte es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht. Zwar ist das englische Recht entgegen der Auffassung der Klägerin gem. Nr. 21 ihrer AGB anzuwenden, weil die Rechtswahl vorliegend nach Art. 3 der Rom I-Verordnung möglich war und die diesbezüglichen AGB der Klägerin gem. § 305 Abs. 2 BGB auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, denn die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, wonach die Eröffnung des Händlerkontos nur aufgrund des vorherigen Anklickens der Genehmigung der AGB möglich war, nicht entgegengetreten. Auch folgt aus §§ 12, 17, 39 ZPO und Art. 24 EuGVVO nichts anderes, denn diese Vorschriften befassen sich lediglich mit der Frage der (hier im Hinblick auf das Amtsgericht Salzgitter nicht zweifelhaften) Zuständigkeit und enthalten keine Regelungen zu der Frage, welches Recht anzuwenden ist. Auf die Rechtslage nach englischem Recht kommt es vielmehr vor dem Hintergrund nicht an, dass eine Rechtswahl hinsichtlich des Verfahrensrechts nicht möglich ist. Dieses bestimmt sich trotz der wirksamen Vereinbarung zu Nr. 21 der AGB der Klägerin nach der ZPO. Danach kann der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 01.10.2013, der erstmals ein Beweisangebot zur Behauptung enthält, es seien Rückbuchungen erfolgt, gem. § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden. Diese streitige Tatsache dürfte aber auch bei Anwendung englischen Rechts in jedem Falle von der Klägerin zu beweisen sein, zumal ein anderes Ergebnis mit dem ordre public unvereinbar wäre.

Den Nachweis erfolgter Rückbuchungen hätte die Klägerin allerdings auch dann nicht geführt, wenn man ihren Schriftsatz entgegen § 296a ZPO berücksichtigen würde, denn die damit vorgelegten Anlagen K 11 bis K 15 zum Rückbuchungskonto des Akquirers „Deutsche Card“ allein können die erforderliche Überzeugung nicht vermitteln. Zum einen begründen sie auch bei Bewertung als Privaturkunden keinen Beweis für die Wahrheit ihres Inhalts. Zum anderen geht aus den genannten Anlagen nicht hervor, welche Kunden betroffenen sind. Dass die nach Aussteller und Zustandekommen von der Klägerin nicht näher erläuterten Anlagen K 11 bis K 15 Beträge ausweisen, die den in der Anspruchsbegründung vorgetragenen Rückbuchungsbeträgen entsprechen, reicht nicht aus um dem Gericht die notwendige Überzeugung zu vermitteln, dass die streitgegenständlichen Rückbuchungen tatsächlich wie vorgetragen erfolgt sind.

Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg hat, kann die Klägerin von der Beklagten auch keinen Ersatz von Rechtsverfolgungskosten und Zinsen verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.