Amtsgericht Salzgitter
Beschl. v. 05.06.2024, Az.: 15a M 6060/24

Forderungsaufstellung für die Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
AG Salzgitter
Datum
05.06.2024
Aktenzeichen
15a M 6060/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird dem Landgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, in der Sache jedoch unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss ( Bl. 20/21 d.A. ) verwiesen.

Das Gericht bleibt bei seiner Auffassung, dass die Gläubigerin sich vorliegend, unabhängig von dem Hinweisblatt des BMJ, welches wie von der Gläubigerin richtig bemerkt, keine Bindungswirkung für die Gerichte hat, nicht an die Zwangsvollstreckungsformularverordnung ( ZVFV ) hält, indem sie eine eigene individuell erstellte Forderungsaufstellung mit der gesamten zu vollstreckenden Forderung vorlegt.

Das gemäß der ZVFV zu verwendende Formular enthält eine Forderungsaufstellung. Zulässig gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV ist lediglich die Beifügung von Anlagen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können. Dies betrifft regelmäßig bisherige Vollstreckungskosten sowie Angaben zu den vom Schuldner geleisteten Zahlungen.

Das Gericht bleibt ferner bei seiner Auffassung, dass es der Wille des Gesetzgebers war mit der Aufnahme einer Forderungsaufstellung in das neue Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine verbindliche und einheitliche Forderungsaufstellung einzuführen, die von allen Gläubigern ausschließlich zu verwenden ist. Mit der Beifügung einer individuell erstellten Forderungsaufstellung, die die gesamte zu vollstreckende Forderung beinhaltet, würde das Formular sowie die ZVFV ad absurdum geführt werden.

Für das Gericht ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund es der Gläubigerin nicht möglich ist ihrem Antrag eine Anlage nur mit den geleisteten Zahlungen beizufügen. Es geht schließlich auch nicht darum, es der Gläubigerin "leicht zu machen", indem diese lediglich einen Ausdruck aus ihrem Buchhaltungsprogramm beifügt und keine gesonderte Anlage erstellt. Im Übrigen war es der Gläubigerin auch möglich eine entsprechende Anlage bezüglich der bisherigen Vollstreckungskosten vorzulegen.