Versionsverlauf

Pflichtfeld

Anlage 6 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsoberschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen

(1) Die Berufsoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsoberschule

  1. 1.

    - Wirtschaft -,

  2. 2.

    - Technik -,

  3. 3.

    - Agrarwirtschaft -,

  4. 4.

    - Sozialwesen - und

  5. 5.

    - Ernährung und Hauswirtschaft -.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Als Klasse 12 der Berufsoberschule wird die Klasse 12 der Fachoberschule in der entsprechenden Fachrichtung geführt. 2In der Berufsoberschule findet eine Versetzung in die Klasse 13 nicht statt.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Berufsoberschule aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar jeden Jahres beginnen.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Klasse 12 der Berufsoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und

  1. 1.

    eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit aufweist und

  2. 2.

    den Berufsschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

(2) In die Klasse 13 der Berufsoberschule kann aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.

(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.

§ 4
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit

  1. 1.

    im Fach Deutsch,

  2. 2.

    im Fach Englisch,

  3. 3.

    im Fach Mathematik und

  4. 4.

    aus dem berufsbezogenen Lernbereich.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, die Klausurarbeit im Fach Deutsch vier und für die Klausurarbeit aus dem berufsbezogenen Lernbereich fünf Zeitstunden.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 3 des Ersten Teils sind die Aufgabenvorschläge der Schulbehörde zur Auswahl vorzulegen.

§ 5
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) 1An der Berufsoberschule kann eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer an niedersächsischen Schulen als Unterrichtsfach zugelassenen zweiten Fremdsprache abgelegt werden. 2Zu dieser Prüfung kann zugelassen werden, wer die Abschlussprüfung an der Berufsoberschule bestanden hat und glaubhaft macht, dass er Kenntnisse in dieser Fremdsprache besitzt, die den Anforderungen in § 31 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a Doppelbuchst. bb des Ersten Teils entsprechen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden; eine zusätzliche mündliche Prüfung kann nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils stattfinden.

(3) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied und zwei Lehrkräften, die in der zu prüfenden Fremdsprache unterrichten. 2Im Übrigen gelten für die Prüfung § 7 Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und die §§ 15 bis 18 des Ersten Teils entsprechend.

(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet worden sind.

(5) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal in derselben Fremdsprache wiederholen.