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§ 40 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Kann in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und kündigt eine Nachwahl an. Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit. Der Tag der Nachwahl und die Wahlzeit sind im Wahlkreis öffentlich bekannt zu machen.

(2) Eine Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.

(3) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(4) Für die Nachwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.