§ 41 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Wenn ein Abgeordneter, der als Bewerber auf einem nicht an einen Landeswahlvorschlag angeschlossenen Kreiswahlvorschlag gewählt worden ist, die Wahl ablehnt oder wenn er vor Ablauf von 40 Monaten seit Beginn der Wahlperiode stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet oder seinen Sitz verliert, findet in diesem Wahlkreis eine Ersatzwahl statt. Dasselbe gilt, wenn ein in Satz 1 genannter Bewerber, der vor der Wahl verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat. Nach Ablauf von 40 Monaten seit Beginn der Wahlperiode bleibt der Sitz unbesetzt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Bei einer Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung nach § 33, es sei denn, dass in mehr als vier Wahlkreisen die Ersatzwahlen zugleich mit Nachwahlen stattfinden.