Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.08.1957, Az.: P OVG 6/57
Teilnahmebefugnis eines Bezirkspersonalratsvorsitzenden an einer örtlichen Personalratssitzung; Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen; Anwesenheitsrecht von Sachverständigen bei einer Personalratssitzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.08.1957
- Aktenzeichen
- P OVG 6/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1957:0821.P.OVG6.57.0A
Rechtsgrundlagen
- § 34 S. 1 PersVG
- § 35 PersVG
- § 29 PersVG
Fundstellen
- DVBl 1959, 77 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1957, 833-835 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit schließt nicht aus, daß an sich nicht teilnahmeberechtigte Personen dem Personalrat ihre eigenen Anliegen persönlich vortragen und von diesem angehört werden; auch durch die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zur Beratung einer bestimmten Frage wird der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzungen nicht verletzt.
In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen ... und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung am 21. August 1957 in Osnabrück,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard ... als Vorsitzender
... als ehrenamtliche Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
An der Sitzung des (örtlichen) Personalrats für das ... am 15. Dezember 1956 hat der Vorsitzende des Bezirkspersonalrats für die ... Schlosser ... (Mitglied der Gewerkschaft ... teilgenommen. ... der der Dienststelle (...) nicht angehört, ist zur Teilnahme an der Sitzung von dem Personalratsvorsitzenden ... aufgefordert worden. Seine Teilnahme ist in einer vorhergegangenen Personalratssitzung nicht können beschlossen worden. Der Antragsteller legte gegen die Teilnahme des ... an der Personalratssitzung. Verwahrung ein. Daraufhin kam es über die Teilnahmebefugnis des ... an der Personalratssitzung zu einer ausgedehnten Auseinandersetzung. Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber folgendes:
"Um 7.30 Uhr eröffnete der Vorsitzende, Kollege ..., die Sitzung und begrüßte die vollzählig anwesenden Mitglieder, sowie den auf Einladung des Vorsitzenden erschienenen Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates, den Kollegen ... Der Kollege ... legte gegen die Teilnahme des ... Beschwerde ein und wurde dabei von den Kollegen ... und ... unterstützt. Der Kollege ... bat um Worterteilung und führte aus, daß er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Stufenvertretung auf Einladung zum Zwecke der Auskunfterteilung und Beratung an den Sitzungen teilnehmen und auf die Beschlußfassung keinen Einfluß nehmen könne. Es sei das erste Mal, daß gegen seine Beteiligung Einspruch erhoben werde. Koll. ... ließ sodann darüber abstimmen, ob der Koll. ... an der Sitzung teilnehmen solle. Das Abstimmungsergebnis betrug 5 Stimmen für das Verbleiben in der Sitzung und 3 Stimmen dagegen.
Anschließend wurden vom Schriftführer die Niederschriften der letzten beiden Sitzungen verlesen, die ohne Widerspruch genehmigt wurden.
Der Koll. ... bat um das Wort zur Geschäftsordnung. Er stellte den Antrag, die Tagesordnung dahingehend zu ändern, daß der Punkt 2, Ergänzung der Geschäftsordnung als erster Punkt erledigt wird. Es habe sich im Verlauf des Verwaltungsgerichtsstreits zwischen GDL und Personalrat gezeigt, daß die Richter in ... und ... der Abfassung der Geschäftsordnung große Bedeutung beimessen. Es sei deshalb unerläßlich, diesen Punkt vorweg zu beraten, damit etwaige Lücken geschlossen würden.
Koll. ... ließ über den Antrag abstimmen. Es würden für den Antrag ... 7 Stimmen und dagegen 2 Stimmen abgegeben.
Es wurde dann die Beratung der seit einiger Zeit beschlossenen Geschäftsordnung vorgenommen. Sämtliche Paragraphen wurden eingehend durchgesprochen und zum Teil geändert. Über jeden einzelnen Paragraphen wurde abgestimmt. Die Abstimmungsergebnisse waren ohne Ausnahme einstimmig für die Annahme.
Zwischenzeitlich um 8.15 Uhr wurde Koll. ... fernmündlich aus dem Personalratszimmer gerufen. Nach seiner Rückkehr, um 8.35 Uhr erhob ... Protest gegen die Anwesenheit des Koll. ... und droht damit, daß er die Sitzung mit seinen beiden Gewerkschaftskollegen verlassen würde. Koll. ... bedauerte diese Mitteilung, bemerkte jedoch dazu, daß der Personalrat trotzdem noch beschlußfähig sei und die Sitzung fortsetzen könne. Daraufhin verließen die Koll. ... und ... erneut die Sitzung und erschienen um 9.10 Uhr wieder im Sitzungszimmer ... forderte nochmals, daß, der Kollege ... von der Teilnahme ausgeschlossen wird. Die Mehrheit stimmte gegen diesen Antrag (6 gegen 3 Stimmen). Danach verließen die Koll. ... und ... die Sitzung.
Die Beratung wurde fortgesetzt. Bis zum Paragraphen 6 der Geschäftsordnung hatten die letztgenannten Kollegen positiv mitgewirkt. Die weitere Überarbeitung der Geschäftsordnung wickelte sich reibungslos in voller Einmütigkeit ab."
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1957 - bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangen am 4. Februar 1957 - hat der Antragsteller gebeten, die Teilnahmebefugnis des Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats an der Sitzung des örtlichen Personalrats am 15.12.1956 auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen und beantragt,
festzustellen, daß der örtliche Personalrat bei dem ... nicht berechtigt gewesen ist, den Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats bei der ... zu den Beratungen in der Personalratssitzung am 15. Dezember 1956 hinzuzuziehen.
Der Antragsteller hat vorgebracht: Der Vorsitzende des örtlichen Personalrats sei nicht befugt gewesen, den Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats zur Teilnahme an der Sitzung des örtlichen Personalrats aufzufordern; denn die Sitzungen des Personalrats seien nach § 34 Satz 1 PersVG. nicht öffentlich. Ein Beschluß nach § 35 PersVG. (Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten) habe nicht vorgelegen. Der Personalrat habe in der strittigen Sitzung am 15. Dezember 1956 die Teilnahme des ... auch nicht rechtswirksam beschließen können. Denn eine Beschlußfassung hierüber habe nicht auf der Tagesordnung gestanden.
Der Antragsgegner hat um
Zurückweisung des Antrages
gebeten und vorgetragen: Bereits das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der begehrten Feststellung sei zu verneinen, da der Personalrat die in der Sitzung am 15. Dezember 1956 in Anwesenheit des ... gefaßten Beschlüsse in seiner Sitzung am 19. Dezember 1956, an der lediglich die Mitglieder des Personalrats teilgenommen hätten, erneut beschlossen habe. Im übrigen könne der eingeladene Vorsitzende des Bezirkspersonalrats nicht als "Vertreter der Öffentlichkeit" angesehen werden. Man habe sich bei der Beschlußfassung über wichtige Änderungen der Geschäftsordnung des Rates eines in Personalvertretungssachen besonders sachkundigen Kollegen bedienen wollen. Durch den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzungen werde die Zulässigkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen zur Beratung nicht ausgeschlossen. Im übrigen sei über die Teilnahmebefugnis des ... in der Sitzung am 15. Dezember 1956 abgestimmt worden. An dieser Abstimmung hätten sich alle anwesenden Personalratsmitglieder - auch der Antragsteller - beteiligt.
Das Landesverwaltungsgericht hat durch den Beschluß vom 31. Mai 1957 ausgedrückt dem Antrage entsprochen. Dieser Beschluß ist "auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1957 und die Beratungen vom 13. und 27. Mai 1957" ergangen. Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der Vorsitzende des Bezirkspersonalrats ... habe in der Personalratssitzung am 15. Dezember 1956 nicht nur als Sachverständiger fungiert und sich zu auftretenden Zweifelsfragen geäußert, sondern an der Beratung des Personalrats selbst aktiv teilgenommen und in erheblicher Weise in die Debatte eingegriffen, diese selbst sogar maßgebend bestimmt. Eine solche Beteiligung einer nicht dem Personalrat angehörigen Person verstoße gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Personalrats. Hinzu komme, daß ... Angehöriger der Gewerkschaft der ... sei, was die Vermutung nahelege, daß ... in erster Linie gewerkschaftliche Interessen vertreten habe. Für diesen Fall sehe jedoch § 35 PersVG. ausdrücklich die Möglichkeit vor, daß der Personalrat von Fall zu Fall beschließen kann, daß je ein Beauftragter der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften berechtigt sein soll, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Mit der am 24. Juli 1957 bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift vom 23. Juli 1957 hat der Antragsgegner außen den von 10. Juli 1957 zugefahren Beschluß Beschwerde eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Er bekämpft den Beschluß des Landesverwaltungsgerichts im wesentlichen mit Rechtsausführungen.
Der Antragsteller bittet um
Zurückweisung der Beschwerde
und macht sich die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5.8.1955 [BGBl. I S. 477] - PersVG. in Verbindung mit § 87 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3.9.1953 [GBl. I S. 1267] - ArbGG.-). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 87 Abs. 2, 66, 89 Abs. 1 ArbGG.).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
2.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß in der verspäteten Zustellung des angefochtenen Beschlusses ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 60 Abs. 4 Satz 2, 80 Abs. 2 ArbGG. in Verbindung mit § 76 Abs. 2 PersVG. liegt. Danach soll der Beschluß binnen drei Tagen nach der Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben werden. Daß dies geschehen ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich, auch nicht wahrscheinlich, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erst am 9. Juli 1957 die Zustellung des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten verfügt hat. Die Verletzung dieser Ordnungsvorschrift, die besonders bei schwierigeren und umfangreicheren Entscheidungsbegründungen nicht immer eingehalten werden kann, hat aber regelmäßig keine Folgen und stellt demzufolge keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar (Dersch-Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., Anm. 25 zu § 60; Dietz-Nikisch, Arbeitsgerichtsgesetz, Anm. 25 zu § 60; BAG., Urt. vom 15.9.1955 - 2 AZR 475/54 - BAG. 2, 194 [196] = AP. Nr. 1 zu § 60 ArbGG. 1953 mit zustimmender Anm. von Pohle).
3.
Auch der Umstand, daß durch die erst am 31. Mai 1957 erfolgte Verkündung des angefochtenen Beschlusses die in §§ 60 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 ArbGG. in Verbindung mit § 76 Abs. 2 PersVG. vorgeschriebene Höchstfrist von drei Tagen überschritten worden ist, steht der Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen. Die Vorschrift, wonach der Verkündungstermin nicht über drei Tage hinaus angesetzt werden darf, ist zwar als sogenannte Mußv orschrift gefaßt. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, daß ihre Verletzung für sich allein die Anfechtung der in einem später anberaumten Termin verkündeten Entscheidung rechtfertigt oder gar deren Wirksamkeit beeinträchtigt (übereinstimmend Dersch-Volkmar, 6. Aufl. Anm. 8 zu § 60 ArbGG.; Dietz-Nikisch, Anm. 20 zu § 60 ArbGG.; Baumbach, Anm. 2 B zu § 60 ArbGG.; RAG. ArbRSamml. Bd. 22 S. 5 [13] und Bd. 40 S. 334).
4.
Zutreffend hat die Vorinstanz den Antrag gemäß § 76 Abs. 1 lit. c PersVG. für zulässig erachtet. Diese Vorschrift weist den Verwaltungsgerichten die Entscheidung über Streitigkeiten zu, die "Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen" betreffen. Diese Begriffe sind umfassend und beziehen sich auch auf Geschäftsordnungsstreitigkeiten (übereinstimmend OVG. Münster, Beschl. vom 15.7.1957 - V B 40/57 -).
5.
Der Antragsteller ist als Mitglied des Personalrates antragsberechtigt. Denn jedes Mitglied des Personalrats hat ein rechtlich beachtliches Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang außenstehende Personen an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen befugt sind. Durch die Regelung solcher Geschäftsordnungsfragen wird jedes Mitglied des Personalrates unmittelbar betroffen (ebenso OVG. Münster, Beschl. vom 29.4.1957 - V B 919/56 - und vom 15.7.1957 - V B 40/57 -).
6.
Das Landesverwaltungsgericht hat auch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der begehrten verwaltungsgerichtlichen Feststellung mit Recht bejaht. Eines solchen Rechtsschutzinteresses bedarf es auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren (Dersch-Volkmar, ArbGG., 6. Aufl., Anm. 2 zu § 80 und Anm. 1 c zu § 81; Dietz-Nikisch, ArbGG., Anm. 20 zu § 81; Rohlfing-Rewolle, ArbGG., Anm. 1 zu § 81). Der beschließende Senat ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. vom 8.2.1957 - 1 ABR 11/55, BAG. 3, 288 [292]= AP. Nr. 1 zu § 82 BetrVG.) der Auffassung, daß das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil sich der Antrag von vornherein auf ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis bezogen hat. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall und bei sinnvoller Auslegung des Antrages Umstände denkbar, die ein Rechtsschutzinteresse als gegeben erscheinen lassen. Solche Umstände liegen dann vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung über einen solchen Antrag Bedeutung haben kann für Vorgänge, die durch das nach Ansicht des Antragstellers zu mißbilligende Verhalten des Antragsgegners beeinflußt worden sind. Mit Recht hat der Vorderrichter den Einwand des Antragsgegners, daß die in Gegenwart des ... gefaßten Beschlüsse in der nächsten Sitzung des Personalrates wiederholt worden seien, nicht durchgreifen lassen. Denn streitig ist in dem hier anhängigen Verfahren nicht die Rechtswirksamkeit der in der Sitzung am 15. Dezember 1956 gefaßten Beschlüsse des Personalrates, sondern die grundsätzliche Frage, ob der Vorsitzende des Bezirkspersonalrates überhaupt an den Beratungen des örtlichen Personalrates teilnehmen durfte. Dies umsomehr, da der Bezirkspersonalratsvorsitzende ... nach seinen in der Sitzung am 15. Dezember 1956 abgegebenen Erklärungen offenbar häufig an den Sitzungen der örtlichen Personalräte teilgenommen hat und noch teilnimmt, so daß die Möglichkeit seiner erneuten Hinzuziehung zu den Sitzungen des Antragsgegners besteht.
7.
Zu Unrecht rügt der Antragsgegner die Zulässigkeit des vom Antragsteller gewählten Feststellungsantrages. Daß auch in dem in Personalvertretungssachen zur Anwendung gelangenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren Feststellungsanträge möglich sind, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. vom 12.12.1956 - P. OVG. 2/56 - ZBR. 1957 S. 56 = DÖV. 1957 S. 93 = RiA. 1957 S. 28). Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren dient weniger der richterlichen Feststellung streitiger Leistungsansprüche als vielmehr in der Regel der Abgrenzung gegenseitiger Kompetenzen im Bereich der Personalverfassung (vgl. hierzu auch den bereits angeführten Beschluß des BAGr. vom 8.2.1957). Das Ziel der vom Antragsteller erbetenen Klarstellung, ob der Vorsitzende des Bezirkspersonalrates befugt ist, an den Sitzungen des (örtlichen) Personalrates teilzunehmen, wird durch die Herbeiführung einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung am ehesten und sichersten erreicht.
8.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß nach § 34 Satz 1 (erster Halbsatz) PersVG. die Sitzungen des Personalrates nicht öffentlich sind. Die Vorschrift ist zwingend. Teilnahmeberechtigt an den Sitzungen des Personalrates sind daher grundsätzlich nur die ordnungsmäßig gewählten Mitglieder des Personalrates und im Falle ihrer Behinderung die an der Reihe befindlichen Ersatzmitglieder (§ 29 PersVG.). Für den Leiter der Dienststelle sieht das Gesetz in § 33 Abs. 4 eine besondere Teilnahmebefugnis vor: Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann in diesen Fällen einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen. Die Teilnahme der Vertreter der nichtständig Beschäftigten und der Jugendvertretung an den Sitzungen des Personalrates ist in § 39 PersVG. besonders geregelt. Ferner kann der Personalrat von Fall zu Fall beschließen, daß je ein Beauftragter der unter den Mitgliedern des Personalrates vertretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 35 PersVG.). Durch diese Vorschriften ist die Teilnahmebefugnis an den Sitzungen des Personalrates abschließend und erschöpfend geregelt. Anderen Personen steht ein Anwesenheitsrecht nicht zu. Von diesen Vorschriften kann weder durch Beschluß der Personalvertretung für den Einzelfall noch generell durch die Geschäftsordnung abgewichen werden (Fitting-Heyer, Anm. 2 zu § 34 PersVG.; Dietz, Anm. 2 zu § 34 PersVG.; Grabendorff-Windscheid, Anm. 1 e zu § 34 PersVG.). Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit schließt nach herrschender Meinung jedoch nicht aus, daß an sich nicht teilnahmeberechtigte Personen dem Personalrat ihre eigenen Anliegen persönlich vortragen und von diesem angehört werden (Fitting-Heyer a.a.O.; Grabendorff-Winscheid, Anm. 1 d ee zu § 34 PersVG.; Molitor, Anm. 4 zu § 34 PersVG.; Distel, Personalvertretung bei den Behörden S. 102). Auch durch die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zur Beratung einer bestimmten Frage wird der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzungen nicht verletzt (Dietz a.a.O.; Bochalli, Anm. 1 zu § 34 PersVG.; Molitor a.a.O.; Heilemann-Czyborra, Anm. 3 zu § 34 PersVG.). Aber auch diese Personen dürfen an den eigentlichen Verhandlungen des Personalrates und an der Beschlußfassung nicht teilnehmen (Bochalli a.a.O.; Heilemann-Czyborra a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners davon ausgeht, daß der Vorsitzende des Bezirkspersonalrates, ..., über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalverfassung verfügt, kann er doch nicht als "Sachverständiger" im vorgenannten Sinne angesprochen werden. Als zutreffende Beispiele für die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Erörterung einer bestimmten Frage führen Dietz (Anm. 4 zu § 34 PersVG.) und Molitor (Anm. 4 zu § 34 PersVG.) die Hinzuziehung eines Ingenieurs, Gewerbeaufsichtsbeamten oder Polizeibeamten an, wenn Arbeitsschutzmaßnahmen oder die Klärung einer Unfallgefahr erörtert werden. Mit dieser zulässigen Art der Hinzuziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen des Personalrates kann die Teilnahme des ... an der Sitzung des Personalrates am 15. Dezember 1956 jedoch nicht verglichen werden. Der Antragsgegner hat auch in der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz nicht bestritten, daß Schwer nicht etwa nur in Einzelfragen sachkundigen Rat und Auskunft erteilt, sondern auf den Ablauf der Beratung entscheidenden Einfluß genommen und diese maßgeblich bestimmt hat. Ein solches Verfahren ist unzulässig und entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Hieran wird auch durch den Umstand nichts geändert, daß es sich bei ... um den Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates handelt. Denn die Stufenvertretungen sind den örtlichen Personalräten nicht vorgeordnet (Dietz, Anm. 16 zu § 51 PersVG.). Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß - namentlich in der Zeit der Einführung des PersVG. in die Praxis - bei den Verhandlungen der einzelnen Personalräte noch eine gewisse Anleitung erforderlich sein mag, so gehört dies jedoch nicht zur Zuständigkeit der Stufenvertretung oder ihres Vorsitzenden. Durch den Ausschluß der Öffentlichkeit bei den Personalratssitzungen soll sichergestellt werden, daß bei der Beratung keine Rücksicht auf einen Zuhörer genommen und sie von den Mitgliedern des Personalrates selbständig und in eigener Verantwortung geführt wird. Die Beratung und Schulung der einzelnen Mitglieder des Personalrates in personalverfassungsrechtlichen Fragen ist in erster Linie Aufgabe der Gewerkschaften und der Vereinigung der Arbeitgeber (Fitting-Heyer, Anm. 6 zu § 2 PersVG.). Im übrigen hätte - worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat - der Personalrat nach § 35 PersVG. beschließen können, daß je ein Beauftragter der unter seinen Mitgliedern ertretenen Gewerkschaften zu der Sitzung hinzugezogen werden soll. Von dieser Möglichkeit hat der Personalrat jedoch keinen Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht hat hiernach mit Recht die Feststellung getroffen, daß der Personalrat nicht befugt gewesen ist, den Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates zu den Beratungen in der Sitzung am 15. Dezember 1956 hinzuzuziehen. Der Beschwerde muß daher der Erfolg versagt bleiben. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung der weiteren Frage, ob die in der Sitzung des Personalrates am 15. Dezember 1956 beschlossene Zulassung des ... auch noch aus dem weiteren Grunde unwirksam ist, weil dieser Gegenstand der Beschlußfassung den Mitgliedern des Persönalrates nicht rechtzeitig mit der Ladung als Punkt der Tagesordnung mitgeteilt worden ist (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 PersVG.).
9.
Für eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Gebühren und Auslagen werden nach § 12 Abs. 4 ArbGG. in Verbindung mit § 76 Abs. 2 PersVG. nicht erhoben. Eine entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO. entfällt, weil das Beschlußverfahren kein Parteiverfahren ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschl. vom 2.5.1957 - BVerwG. II CO 2.56 -).
10.
Die Rechtssache ist bei der Neuartigkeit der Materie von grundsätzlicher Bedeutung, woraus sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergibt (§ 91 Abs. 3 ArbGG. in Verbindung mit § 76 Abs. 2 PersVG.).
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 31, eingelegt. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; sie muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll.