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§ 3 BauSVO - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

(1) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche technischen Anlagen und Einrichtungen (§ 32 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung) die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.

    ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,

  2. 2.

    je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

  3. 3.

    eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll, und

  4. 4.

    Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Erklärungen verlangen.

(2) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Erklärungen zu entscheiden. Zu den Unterlagen gehört auch das Gutachten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wer eine Anerkennung als Sachverständiger erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.