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  • ab 01.03.2004 (aktuelle Fassung)

Art. 9 PsychThHBNIS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychThHBNIS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)

(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Bremen, den 19.12.2003

Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Präsidenten des Senates
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Karin R ö p k e
(Senatorin)

Hannover, den 9.1.2004

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Walter H i r c h e
(Minister)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. März 2004 (Bek. vom 5. März 2004, Nds. GVBl. S. 98).