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  • ab 01.03.2004 (aktuelle Fassung)

Art. 5 PsychThHBNIS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Freien Hansestadt Bremen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychThHBNIS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.