Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 JVA-GSSp-AV

Bibliographie

Titel
Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden zugunsten von Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-GSSp-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

Geld- und Sachspenden dürfen nicht angenommen werden, wenn zu besorgen ist, dass die Spenderin oder der Spender über den Spendenzweck hinaus auf Diensthandlungen Einfluss nehmen will. Dies ist besonders sorgfältig zu prüfen bei Spenden von Gefangenen oder Entlassenen, deren Angehörigen oder Personen, die der oder dem Gefangenen oder Entlassenen sonst nahestehen, sowie bei Personen und Unternehmen, die in geschäftlicher Beziehung zur Anstalt stehen oder solche aufnehmen wollen. Über die Annahme von Spenden dieses Personenkreises entscheidet die Anstaltsleitung.

Außer Kraft am 31. Dezember 2027 durch Nummer 5 der AV vom 20. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 299)