Abschnitt 2 JVA-GSSp-AV - Sachspenden
Bibliographie
- Titel
- Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden zugunsten von Justizvollzugseinrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- JVA-GSSp-AV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35110
2.1
Sachspenden können angenommen werden, wenn hierdurch dem Land keine Folgekosten erwachsen, die zusätzliche Haushaltsmittel erfordern.
2.2
Sachspenden, die Folgekosten verursachen, dürfen nur angenommen werden, wenn die zur Aufstellung, zum Betrieb oder für sonstige Folgekosten erforderlichen Haushaltsmittel vorhanden sind und es nicht der Ausbringung einer Verpflichtungsermächtigung bedarf; die Anstaltsleitung hat dem Justizministerium zu berichten.
2.3
Sachspenden gehen in das Eigentum des Landes über. Sie sind zu inventarisieren.
Außer Kraft am 31. Dezember 2027 durch Nummer 5 der AV vom 20. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 299)