1.1
Die Justizvollzugseinrichtungen sind ermächtigt, Geldspenden anzunehmen, die ihnen zweckgebunden für die Gefangenenbetreuung zur Verfügung gestellt werden. Die Einnahmen werden dem Landeshaushalt zugeführt.
1.2
Geldspenden sind unter Beachtung der von der Spenderin oder dem Spender getroffenen Zweckbestimmung zu verwenden. Sie sind nach den für die Landesverwaltung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu bewirtschaften. Die Einnahmen sind bei Kapitel 11 05 Titel 282 10, die darauf beruhenden Ausgaben bei Kapitel 1105 Titel 686 10 zu buchen. Auf die Allgemeinen Vorbemerkungen zum Kapitel 11 05 wird hingewiesen.
1.3
Geldspenden sind so zu verwenden, dass dem Land keine Folgekosten erwachsen.
1.4
Geldspenden sind gemäß § 70 LHO aufgrund einer schriftlichen Anordnung der Anstaltsleitung von der zuständigen Zahlstelle anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Spenden Anstaltsbediensteten persönlich für allgemeine oder bestimmte Betreuungszwecke angeboten werden. Ist im Einzelfall - z. B. bei einer Wohltätigkeitsveranstaltung - die Verweisung der Spenderin oder des Spenders an die zuständige Zahlstelle wegen der besonderen Umstände des Falles nicht möglich oder nicht angebracht, so dürfen Justizbedienstete, denen die Spende angeboten wird, diese ausnahmsweise für das Land Niedersachsen gegen Quittung entgegennehmen. Der Spenderin oder dem Spender gegenüber ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Spende für das Land Niedersachsen angenommen und der gespendete Betrag unverzüglich an die zuständige Zahlstelle zur ordnungsgemäßen Annahme abgeführt wird.