Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.07.2015, Az.: 1 A 2165/13

Beschlussfassung; Gebührensatz; Kalkulation; Planmäßige Unterdeckung; Sportstättennutzungsgebühr

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.07.2015
Aktenzeichen
1 A 2165/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Fehlt bei der Beschlussfassung der kommunalen Vertretung über eine Sportstättennutzungsgebühr eine Kalkulation insgesamt, ist der festgelegte Gebührensatz nicht wirksam.

2. Eine betriebswirtschaftlichen Grundsätzen genügende Kostenermittlung i. S. v. § 5 Abs. 2 NKAG ist auch bei einer beabsichtigten nicht kostendeckenden Gebührenerhebung regelmäßig nur gegeben, wenn die Kosten der öffentlichen Einrichtung vollständig ermittelt werden.

3. Kosten für Aufwendungen, die mehreren Einrichtungen zugutekommen, müssen nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Bereiche aufgeteilt werden (hier verneint für Aufteilung der Personalkosten für Schulhausmeister auf Schulen und Sportvereine im Verhältnis 50:50).

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Nutzung einer Sporthalle.

Die Beklagte betreibt in ihrem Stadtgebiet mehrere Sportstätten und Schulsportanlagen. Zum Schulzentrum Nord und Süd gehören jeweils dreiteilige Hallen; in B. und E. befinden sich jeweils zweiteilige Hallen. Im Übrigen werden einteilige Hallen und Räume vorgehalten. Insgesamt handelt es sich um 23 Hallen und Hallenteile als Nutzungseinheiten. Drei der Einheiten (E., F. und G.) befinden sich in einem Mehrzweckgebäude (Dorfgemeinschaftshaus) und werden nicht schulisch genutzt; die übrigen Nutzungseinheiten sind jeweils Schulen zugeordnet. Der Kläger nutzt als Tischtennis-Sportverein Hallenteile in der Sporthalle des Schulzentrums Nord sowohl im Bereich des Jugend- als auch des Erwachsenensports; regelmäßig findet der Erwachsenensport montags in einem Hallenteil und donnerstags in zwei Hallenteilen statt.

Bei der Beklagten wurde 2011 ein "Runder Tisch" aus Vertretern der Verwaltung, der Ratsfraktionen, des Sportrings und der Schulen eingerichtet, um u. a. Einsparmöglichkeiten bei den Bewirtschaftungskosten - insbesondere den Energiekosten - der Sporthallen zu ermitteln. Dies sollte zugleich dazu dienen, Nutzungsgebühren für Sportstätten zu vermeiden bzw. diese moderat ausfallen zu lassen. Seit einem Ratsbeschluss vom 17. Dezember 2009 waren nur für die Nutzung der Hallen in Ferienzeiten 5 EUR pro Stunde und Halle bzw. Hallenteil zu entrichten, was in 2010 zu Einnahmen von etwa 7.700 EUR führte. Zielsetzung des Runden Tisches war eine Einsparung von 10 % der Bewirtschaftungskosten der Sporthallen, insbesondere der Energiekosten, wobei der zu erzielende Einsparbetrag zunächst mit 25.000 EUR, später mit 50.000 EUR beziffert wurde. Nachdem sich abzeichnete, dass mit bloßen Sparmaßnahmen - etwa durchgängige Begrenzung der Hallentemperatur auf 17 Grad in der Heizperiode - das Einsparziel voraussichtlich nicht erreicht werden konnte, schlug der Runde Tisch im August 2012 die Erhebung einer Sportstättennutzungsgebühr von 2,50 EUR pro Stunde und Halle bzw. Hallenteil ab Januar 2013 für den Trainingsbetrieb von Erwachsenen (außerhalb von Ferienzeiten und Wochenenden) vor, wobei die Gebühr für drei Jahre festgeschrieben und das Aufkommen zweckgebunden für die energetische Sanierung der Hallen verwendet werden sollte. Die gültige Ferienregelung (5 EUR/Stunde) sollte beibehalten und der Trainingsbetrieb am Wochenende nur noch eingeschränkt in bestimmten Hallen erlaubt werden. Die Vorschläge des Runden Tisches mündeten in entsprechende Beschlüsse des Rates der Beklagten vom 16. November und 13. Dezember 2012.

Ebenfalls am 13. Dezember 2012 beschloss der Rat der Beklagten die "Satzung über die Benutzung von Sportstätten und die Erhebung von Sportstättennutzungsgebühren". Nach § 1 Nr. 1 der Satzung betreibt die Beklagte die in der Anlage zu dieser Bestimmung im Einzelnen aufgeführten Sportstätten und Schulsportanlagen als öffentliche Einrichtung. Neben den Gebühren für die Hallen bzw. Hallenteile von 2,50 EUR je angefangener Nutzungsstunde montags bis freitags und 5 EUR am Wochenende und in den Ferien sind für die Nutzung der städtischen Sportplätze Jahresgebühren von 910 EUR vorgesehen. Die Gebühren für die Hallen bzw. Hallenteile sollen pauschal pro Saison mit 20 Wochen berechnet werden; eine Rückgabe von Einzelterminen ist ausgeschlossen. Die Satzung wurde mit Beschluss des Rates der Beklagten vom 20. Juni 2013 rückwirkend zum 29. Dezember 2012 geändert; die Regelung in § 6 (Erhebungszeiträume - Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld) erhielt eine neue Fassung. Ebenfalls am 20. Juni 2013 beschloss der Rat, die von der Verwaltung vorgelegte Kostenkalkulation als Grundlage für die Ermittlung der Sportstättennutzungsgebühr zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Für die Kalkulation wurden Zahlen aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt. Auf der Kostenermittlungsseite wurden Gesamtkosten von 502.565,19 EUR angesetzt, die sich schwerpunktmäßig aus Bewirtschaftungskosten (280.054,35 EUR) und "Personalanteilen Hausmeister" (192.885,82 EUR) zusammensetzen. Bei den Bewirtschaftungskosten (Heizung, Wasser und Abwasser, Strom) wurden dabei nur diejenigen Hallen berücksichtigt, in denen kein Schulsport stattfindet, weil aus Sicht der Beklagten eine Kostenermittlung bei Schulsporthallen mangels Kosten- und Leistungsrechnung nur schwer möglich gewesen wäre. Die Personalkosten der Schulhausmeister wurden nach dem angenommenen Verhältnis der Nutzungszeiten der Schulen und der Vereine (8:00 Uhr bis 15:00 Uhr = Schulen, 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr = Vereine) je zur Hälfte der Stadt und den Vereinen zugerechnet. Auf der Verteilungsseite wurde ausgehend von den erwünschten 50.000 EUR Gebührenaufkommen und den ermittelten gesamten Nutzungsstunden aus dem Jahre 2011 (19.165) ein Gebührensatz von 2,61 EUR ermittelt. Dabei wurden für Nutzungen am Wochenende und den Ferien die tatsächlichen Nutzungsstunden mit zwei multipliziert, um dem insoweit vorgesehenen doppelten Gebührensatz Rechnung zu tragen.

Unter dem 14. Dezember 2012 wurden die Vereine - so auch der Kläger - von der Beklagten über die Satzung und die Erhebung einer Gebühr für den Erwachsenensport informiert. Zugleich wurde um Mitteilung gebeten, ob die bisherige Nutzung fortgeführt oder Nutzungszeiten zurückgegeben werden sollen.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 28. Januar 2013 zu Gebühren für den 1. Januar bis zum 31. März 2013 i. H. v. 150 EUR und für die weitere Dauernutzung je Saison i. H. v. 200 EUR herangezogen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22. Februar 2013 Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Nach Aussetzung der Vollziehung des Bescheides durch die Beklagte ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Ursprünglich hat der Kläger gerügt, dass es an einer Offenlegung der Gebührenkalkulation fehle. Der Hinweis auf Aufwendungen für den Sport i. H. v. 1 Mio. EUR jährlich und die angestrebten Einnahmen von 50.000 EUR reiche nicht aus. Außerdem ist gerügt worden, dass die Gebührenpflicht nicht bestimmt genug geregelt sei. Nach Vorlage der am 20. Juni 2013 beschlossenen Satzungsänderung und der Kalkulation wird geltend gemacht: (1.) Es fehle eine Prognose für die Nutzungszeiten des Jahres 2013; seit dem Jahr 2011 habe sich das Nutzungsverhalten geändert, insbesondere auch in der von der Klägerin genutzten Halle. Die angesetzten Kosten seien nicht überprüfbar und die Verteilung sei vielfach aus der Luft gegriffen. Das angesetzte Nutzungsverhältnis von 50:50 sei unverhältnismäßig. Bei der Berechnung der Nutzungsverteilung müsse von Sporteinheiten und nicht von Hallen ausgegangen werden, wie die Beklagte es tue. (2.) In der vom Kläger genutzten Halle Nord habe ein Hausmeister für den Vereinssport keine Funktion mehr. Der Kläger schließe selbst auf, der Reinigungsdienst schließe zu, der Hausmeister sei leider schon seit Jahren nicht mehr gesehen worden, ausgenommen aus Anlass einer Überwachungsaktion Anfang 2013. Es entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen, bei den Bewirtschaftungskosten nur die Hallen ohne angeschlossene Schule zu berücksichtigen, bei den Hausmeisterkosten aber nur auf die Hallen mit angeschlossenen Schulen abzustellen, ohne dies kenntlich zu machen. (3.) Ein Nachweis der Kosten für die außerschulische Nutzung sei unverzichtbar. Für die Bewirtschaftungskosten der Hallen an Schulen fehle es an Aussagen. Die Einbeziehung der Hälfte der Hausmeisterkosten zu Lasten der Vereine sei unzulässig. Es könnten nur Kosten angesetzt werden, die als Mehrausgaben ausschließlich von der Vereinsnutzung verursacht würden. (4.) In der Kalkulation sei keine Differenzierung zwischen den gebührenfreien und den gebührenpflichtigen Nutzungen erkennbar. Die Nutzungszeiten seien nicht differenziert ermittelt worden, da bei den Hallennutzungsplänen im Jahre 2011 nicht zwischen Trainingszeiten für Erwachsene und Kinder unterschieden worden sei. (5.) Die Höhe des Stundensatzes sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Aufkommen der Gebühren für die Sportplätze nicht bei den zu erzielenden Einnahmen von 50.000 EUR abgesetzt worden sei. (6.) Die im Schulzentrum Süd vorhandene zweite Halle, die der Berufsschule zugeordnet sei, werde in der Satzung und in der Kalkulation nicht erwähnt. In der Übersicht der Nutzungszeiten finde dort nur Halle I Erwähnung. Für diese Halle würden trotz der Kostentragung durch die Region Gebühren erhoben. (7.) Das komplizierte Berechnungsmodell der Beklagten mache eine Vielzahl von Bescheiden für die verschiedenen Nutzungen erforderlich, die auch mal am Wochenende oder in den Ferien erfolgten. Es sei nicht möglich, ein halbes Jahr im Voraus einzuschätzen, wie viele Hallenteile an den einzelnen Trainingstagen benötigt würden. Es sei auch benachteiligend, dass jeweils die gleiche Gebühr anfalle, obwohl in kleinen Dorfhallen maximal drei Tischtennisplatten aufgestellt werden könnten, in der großen Halle H. hingegen 16 bis 20 Tischtennisplatten. Vorrangig vor einer Gebühr hätten Kostensenkungsmöglichkeiten etwa durch Eigenleistungen der Vereine (Schlüsselgewalt/Pflegeleistungen) geprüft werden müssen. Schließlich sei auch unklar, in welchem Verhältnis das Gebührenaufkommen zu dem Verwaltungsaufwand stehe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erwidert: (1.) Für die Kalkulation sei auf das Jahr 2011 abgestellt worden, um ein vollständiges Kalenderjahr zugrunde legen zu können. Das Nutzungsverhalten habe sich nur unwesentlich verändert, da lediglich 7 Vereine 29 Stunden zurückgegeben hätten. Die Aufteilung der Nutzungszeit zwischen Vereinen und Schulen im Verhältnis von 50:50 werde seit Jahren praktiziert und sei gerecht. Bei 9 schulisch genutzten Hallen mit 7 täglichen Nutzungsstunden an 5 Tagen in 40 Wochen ergäben sich 12.600 Stunden. (2.) Die Personalkosten der Hausmeister seien nur für diejenigen Hausmeister angesetzt worden, die eine an eine Schule angeschlossene Sporthalle betreuen. Die Kosten würden auch niemals unter 50.000 EUR sinken. Die Bewirtschaftungskosten seien ausschließlich für die Hallen ohne Schulsport angesetzt worden, da diese Kosten einwandfrei nachgeprüft werden könnten. Die erheblichen Kosten für die Schulsporthallen seien aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in die Kalkulation aufgenommen worden. (3.) Die Hausmeister seien nicht nur für die Schulen, sondern auch für die den Schulen angeschlossenen Sporthallen zuständig. (4.) Gebührenbescheide seien nur für die Nutzung der Hallen durch Erwachsene erlassen worden. Die Berechnung für die Gebühr beruhe auf von den Vereinen selbst genannten Zeiten der Stunden für Erwachsene. (5.) Die Einnahmen von 50.000 EUR sollten nur hinsichtlich der Sporthallen erzielt werden. (6.) In der Anlage der Satzung sei auch die Halle der Region Hannover erfasst; deren Nutzung sei nicht gebührenfrei. Nach Absprache mit der Region könne die Beklagte die Einnahmen behalten, da sie auch die Verwaltung der Halle übernommen habe. (7.) Nicht ein kompliziertes Berechnungsmodell habe viele Bescheide gegenüber der Klägerin erforderlich gemacht, sondern beantragte Einzelnutzungen. Den unterschiedlichen Hallengrößen sei durch die Unterteilung in teilbare und nicht teilbare Hallen Rechnung getragen worden. Reinigungsleistungen als Eigenleistungen der Vereine würden aus hygienischen Gründen abgelehnt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die dem Festsetzungsbescheid zugrundeliegenden satzungsrechtlich festgelegten Gebührensätze für die Nutzung von Sporthallen halten einer Überprüfung anhand der sich aus dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz ergebenden rechtlichen Vorgaben nicht stand.

1.

Die festgelegten Gebührensätze für die Hallennutzung werden schon formalen Anforderungen nicht gerecht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG dürfen kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden, über die nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG von der Vertretung zu beschließen ist. Voraussetzung für eine rechtmäßige Festlegung von Gebührensätzen durch den Satzungsgeber ist, dass diesem - hier also dem Rat der Beklagten - die maßgebliche Kalkulation, aus der sich zumindest die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegeln, bei der Beschlussfassung vorgelegen hat (Rosenzweig/Freese, NKAG-Kommentar, Stand: Dezember 2014, § 5 Rn. 73 m. w. N.). Das war hier nicht der Fall. Eine Kostenkalkulation mit einer Kostenermittlung einerseits und einer Darstellung des Verteilungsmaßstabs fehlte beim Satzungsbeschluss im Dezember 2012 völlig. Der Rat der Beklagten hat sich eine von der Verwaltung erstellte Kalkulation vielmehr erst im Laufe des Klageverfahrens zu eigen gemacht, nachdem der Kläger das Fehlen einer Kalkulation gerügt hat. Eine Kalkulation war auch nicht deshalb gänzlich entbehrlich, weil von vornherein keine kostendeckende Gebührenerhebung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG), sondern erheblich niedrigere Gebühren (§ 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG) als eine Art "Betriebskostenzuschuss" geplant und sogar vom Rat selbst vorgegeben waren. Zwar kann wohl davon ausgegangen werden, dass das stets in Rede stehende Einspar- bzw. Einnahmeziel von (zuletzt) etwa 50.000 EUR infolge der Gebührenerhebung ganz erheblich hinter den insgesamt für die Beklagte anfallenden Kosten zurückbleibt. Insoweit war - ohne dass dies bislang genau ermittelt worden wäre - von Beträgen im Bereich von etwa 500.000 EUR bis 1.000.000 EUR die Rede. Dem Rat fehlte es aber auch an jeglicher Berechnungsgrundlage auf der "Verteilungsseite", aus der sich ergeben hat, dass und warum für die Nutzungsstunde wochentags 2,50 EUR und am Wochenende und in den Ferien 5,00 EUR anfallen sollen. Sowohl die Ermittlung der Kostenhöhe als auch die Art und Weise der Verteilung der 50.000 EUR Einnahmeziel auf die Kostenträger bzw. Gebührenzahler sind bis zum Ratsbeschluss vom 20. Juni 2013 - wenn überhaupt - ein bloßes Verwaltungsinternum geblieben. Dies reicht für eine fehlerfreie Festlegung der Gebührensätze durch den Satzungsbeschluss im Dezember 2012 nicht aus. Der Normgeber konnte so sein Satzungsermessen nicht sachgerecht ausüben. Vielmehr liegt der Eindruck nahe, als seien schlichtweg die Vorschläge des "Runden Tisches" übernommen worden. Der Mangel einer nicht zumindest die Leitentscheidungen widerspiegelnden Kalkulation führt zwar nicht stets zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Regelung des Gebührensatzes, wenn es an einer Auswirkung auf die Gebührenhöhe fehlt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22.06.2009 - 9 LC 409/06 -, juris Rn. 29). Voraussetzung ist dann aber, dass dem Rat - anders als hier - bei der Festlegung von Gebührensätzen überhaupt eine Kalkulation vorgelegen hat (vgl. Rosenzweig/Freese, a. a. O. § 5 Rn. 75 - 75b). Dies lässt sich auch der 2006 eingefügten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG entnehmen, die für die Unbeachtlichkeit eines Fehlers bei der Kostenermittlung voraussetzt, dass der Beschlussfassung des Rates eine Kostenberechnung zugrunde liegt. Das Fehlen der Kalkulation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze im Dezember 2012 konnte auch nicht nachträglich (mit Rückwirkung) durch den Beschluss über die Kenntnisnahme der Kalkulation im Juni 2013 geheilt werden. Ein bloßes "Nachschieben" der Kalkulation - wie es hier erfolgt ist - reicht nämlich nicht aus, um bereits beschlossene Gebührensätze nachträglich zu rechtfertigen (vgl. Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 75 - 75b; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 732). Vielmehr muss dem Ortsgesetzgeber eine Kalkulation bereits bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze zur Verfügung gestanden haben; die Kalkulation ist nicht lediglich Motiv, sondern unabdingbare Voraussetzung für eine Gebührenfestlegung (vgl. Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 730).

2.

Selbst wenn man demgegenüber das "Nachschieben" einer Kalkulation nach der Beschlussfassung des Rates über die Gebührensätze mit "heilender" Wirkung für möglich hielte, wären die satzungsrechtlich vorgesehenen Gebührensätze für die Nutzung von Sporthallen als unwirksam anzusehen.

a) Im Ausgangspunkt ist es vertretbar, alle von der Beklagten betriebenen Sportstätten und Schulsportanlagen als eine einheitliche öffentliche Einrichtung zu behandeln - so wie in § 1 Abs. 1 der Satzung vorgesehen - und für die Nutzung der Sporthallen Gebühren zu ermitteln, ohne dabei nach den einzelnen Hallen zu differenzieren. Die Unterschiede bei den Hallengrößen zwingen zu keiner unterschiedlichen Handhabung, also der Einordnung der einzelnen Hallen als jeweils selbständige (gebührenpflichtige) öffentliche Einrichtung oder als gesondert abzurechnender Teilleistungsbereich. Bei typisierender Betrachtung ähneln sich nämlich die Nutzungsmöglichkeiten bei den Hallen und Hallenteilen der teilbaren Hallen stark. Es steht für viele Sportarten in den Hallen und Hallenteilen jeweils ein Spielfeld zur Verfügung, woran auch unterschiedliche Hallenabmessungen nichts ändern. Dass gerade im Bereich Tischtennis bei unterschiedlicher Größe der Hallen eine unterschiedliche Zahl von Tischen aufgestellt werden kann, ist eher das Spezifikum dieser Nutzungsart, zwingt aber nicht dazu, für die Hallen die Gebührensätze jeweils getrennt zu ermitteln und festzulegen. Bei anderer Betrachtungsweise, also einer Differenzierung nach unterschiedlichen Nutzungsunterscheidungen, müsste man letztlich auch danach differenzieren, welcher Verein mit wie viel Personen eine Halle nutzt. Für die anfallenden Kosten macht das aber gerade keinen wesentlichen Unterschied. Eine gesonderte Kalkulation pro Halle dürfte demnach nicht zwingend sein; die bei unterschiedlicher Kosten der einzelnen Hallen resultierende "Quersubventionierung" zwischen den Hallennutzern dürfte vielmehr unschädlich sein.

b) Es fehlt aber an einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen genügenden Ermittlung der Kosten i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG bzw. an einer hinreichenden Gebühren(bedarfs)berechnung i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind die Kosten der Einrichtungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dies ist hier nicht in ausreichender Weise geschehen:

aa) Eine betriebswirtschaftlichen Grundsätzen genügende Kostenermittlung ist regelmäßig nur gegeben, wenn die Kosten der öffentlichen Einrichtung vollständig ermittelt werden. Dies gilt auch dann, wenn unter Zugrundelegung von § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG keine kostendeckenden Gebühren geplant sind, sondern nur ein Gebührenaufkommen weit unterhalb der tatsächlich anfallenden Kosten beabsichtigt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG können Gemeinden und Landkreise niedrigere als kostendeckende Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Nur bei der Einbeziehung sämtlicher Kosten und der Ermittlung der sich daraus ergebenden (kostendeckenden) Gebührensatzobergrenze ist indessen gewährleistet, dass dem Satzungsgeber bewusst wird, wie hoch bei der öffentlichen Einrichtung der Gebührendeckungsgrad und wie hoch die Subventionsquote wirklich ist. Es kann auch nur dann von einer echten "planmäßigen Unterdeckung" (vgl. zum Begriff etwa: de Vivie, Leitfaden für die Erstellung rückwirkender kommunaler Satzungen im Abgabenrecht, KStZ 2010, 224 (225)) gesprochen werden, weil bei einer bloßen Kostenschätzung wie auch bei einer bewusst unvollständigen Kostenermittlung die Höhe der Unterdeckung letztlich unklar bleibt, was etwa spätere - gesetzlich vorgeschriebene - Ausgleiche von Kostenüber- oder -unterdeckungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NKAG erschwert bis unmöglich macht (vgl. Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 730, 731d). Ausnahmsweise mag es vertretbar sein, bestimmte isolierbare Kostenblöcke aus der Gebührenbedarfsberechnung herauszunehmen, nämlich dann, wenn dies der Sache nach einer anderen Ausgestaltung der (gebührenpflichtigen) öffentlichen Einrichtung gleichkäme. Über den Zuschnitt einer öffentlichen Einrichtung als solcher hat eine Gemeinde nach ihrem organisatorischen Ermessen im Rahmen der Daseinsvorsorge zu entscheiden. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann eine Gemeinde nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG von einer Gebührenpflicht auch ganz absehen, also bestimmen, dass eine öffentliche Einrichtung insgesamt nicht gebührenpflichtig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, auch abtrennbare Teile einer öffentlichen Einrichtung insgesamt von der Gebührenpflicht auszunehmen und insoweit auf eine betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen genügende Kostenermittlung zu verzichten. So könnte eine Gemeinde etwa im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge als (gebührenpflichtige) öffentliche Einrichtung Sporthallen ohne Duschmöglichkeit bereitstellen, so dass es auch vertretbar sein kann, zwar Duschmöglichkeiten vorzuhalten, den insoweit anfallenden Kostenblock (etwa die Heißwasseraufbereitung) aber aus der gebührenpflichtigen öffentlichen Einrichtung herauszunehmen. Dies muss dann aber einheitlich und auf Dauer angelegt erfolgen, weil es ansonsten an der Vergleichbarkeit mit einem anderen Zuschnitt der (gebührenpflichtigen) öffentlichen Einrichtung fehlen würde und die Problematik des Ausgleichs von Kostenüber- oder -unterdeckungen ungelöst bliebe. Dem wird die Kostenermittlung der Beklagten schon deshalb nicht gerecht, weil die Bewirtschaftungskosten (insbesondere Energiekosten) nur der an Schulen angeschlossenen Sporthallen ausgeblendet wurden und dies auch nur vorübergehend so sein sollte, wobei aber alle Hallen zusammen eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellen sollen.

bb) Selbst wenn man demgegenüber eine bewusst unvollständige Kostenermittlung oder gar eine bloße Kostenschätzung für ausreichend erachten wollte, die nur dem Nachweis dienen soll, dass zwischen dem geplanten Gebührenaufkommen und den tatsächlich anfallenden Kosten ein hinreichend großer "Puffer" bis zur Grenze des Aufwandsüberschreitungsverbots (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG) besteht, wäre die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten als fehlerhaft anzusehen. Bei einer entsprechenden Vorgehensweise wäre nach Auffassung der Kammer jedenfalls zu fordern, dass diese in der Kalkulation offengelegt wird und die bei den einzelnen Kostenstellen einbezogenen Kosten zutreffend ermittelt und auf Kostenträger verteilt werden. Wenn schon die eigentliche Deckungs- und Subventionsquote verborgen bleibt, setzt eine rechtmäßige Festlegung des Gebührensatzes im Rahmen des Satzungsermessens zumindest voraus, dass der Rat nicht darüber hinaus noch von (augenscheinlich) falschen Zahlen ausgegangen ist.

Dem wird die vom Rat der Beklagten zur Kenntnis genommene Kalkulation zwar insoweit - noch - gerecht, als zwar nicht in der (den Eindruck der Vollständigkeit erweckenden) Kalkulationsunterlage selbst, wohl aber in der zugehörigen Ratsdrucksache verdeutlicht wurde, dass Bewirtschaftungskosten nur für die Hallen berücksichtigt wurden, in denen kein Schulsport stattfindet. Ersichtlich nicht den Anforderungen genügt aber die Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung in Bezug auf die Aufteilung der Personalkosten für die Schulhausmeister. Mit der als maßgeblich betrachteten zeitlichen Aufteilung im Verhältnis 50:50 auf die Schulen einerseits und die Vereine andererseits wurde nämlich schon im Ansatz kein verursachungsgerechter Verteilungsmaßstab gewählt. Kosten für Aufwendungen, die mehreren Einrichtungen zugutekommen, müssen nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Bereiche aufgeteilt werden. Die Tätigkeiten der Schulhausmeister kommen ersichtlich dem Schul- und dem Vereinsbetrieb zu Gute, so dass eine Zurechnung der Kosten zur Nutzung der Vereine im Ansatz möglich ist. Allerdings ist die grobe zeitliche Aufteilung nach "Nutzungszeiten" von jeweils acht Stunden für Schulen und Vereine kein geeigneter Umlageschlüssel bzw. Verteilungsmaßstab. Es fehlt schon eine vorangehende Differenzierung danach, welche Personalkostenanteile eigentlich auf die Schulräumlichkeiten und welche auf die Sportstätten entfallen. Nur Letztere könnten sinnvollerweise auf die Schulen und die Vereine verteilt werden. Die bloßen Nutzungszeiten blenden völlig aus, dass der Schwerpunkt der Arbeitskraft eines Schulhausmeisters den Schulräumlichkeiten außerhalb der Sportstätten zugutekommt, woran die Sportvereine gar nicht partizipieren. Es lässt sich auch nicht überzeugend argumentieren, die Nutzungszeiten mit den Anwesenheitszeiten des Schulhausmeisters gleichzusetzen. Dies leuchtet schon deshalb nicht ein, weil der Schulhausmeister in vielen Fällen während der Vereinsnutzungszeiten der Sporthallen gar nicht anwesend ist und auch nicht etwa auf- und abschließt, weil die Vereine selbst "Schlüsselgewalt" haben. Dass der verwendete Verteilungsschlüssel nicht sachgerecht sein kann, lässt sich schließlich auch aus den Maßstäben ableiten, nach denen sich die Vergütung von Schulhausmeistern richtet. Als maßgebliches Eingruppierungskriterium wird nämlich auf die Anzahl der verantwortlich zu betreuenden Unterrichtsräume sowie darauf abgestellt, inwieweit der Hausmeister aufgrund einer adäquaten (handwerklichen) Ausbildung in der Lage ist, eigenständig anfallende Reparaturen vorzunehmen. Von dieser für die Vergütung maßgeblichen Sichtweise hat sich die Beklagte bei der Kostenaufteilung komplett "abgekoppelt". Nimmt man die Vergütungsgrundsätze in den Blick, drängt sich indessen eine (Vor-)Verteilung der Personalkosten geradezu auf, die zumindest die Verteilung der Arbeitskraft eines Hausmeisters auf die von ihm zu betreuenden Räumlichkeiten berücksichtigt, wie diese im Einzelnen auch immer gestaltet sein mag. Das bloße Abstellen auf Nutzungszeiten, die zudem keineswegs mit Anwesenheits- oder Einsatzzeiten eines Hausmeisters korrespondieren, reicht demgegenüber nach Auffassung der Kammer ersichtlich nicht aus.

Bei den der Nutzung durch die Sportvereine zugerechneten Hausmeisterkosten (192.885,82 EUR) handelt es sich um eine so bedeutende Kostenposition bei der Ermittlung der Gesamtkosten (502.565,19 EUR), dass von einer sachgerechten Entscheidung des Rates über Kosten und die daraus abzuleitenden Gebühren nicht mehr die Rede sein kann. Bei der Kenntnisnahme der Kalkulation hat sich der Rat der Beklagten vielmehr augenscheinlich falsche Zahlen zu eigen gemacht. Schon dies hat nach Auffassung der Kammer die Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Gebührensätze für die Hallennutzung zur Folge. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob Bewirtschaftungs- und Personalkosten auch der gebührenfreien Nutzung für den Kinder- und Jugendsport hätten zugeordnet werden müssen. Es dürfte aber wohl eher nicht verursachungsgerecht sein, sämtliche Kosten nur dem Erwachsenensport zuzurechnen, so dass auch insoweit eine betriebswirtschaftlichen Grundsätzen genügende Kostenermittlung nicht vorläge. Soll der Kinder- und Jugendsport gerade gebührenfrei bleiben, müsste diesem Bereich auch ein Teil der Kosten der Sporthallen zugerechnet werden, z. B. auch der Hausmeisterkosten.

c) Selbst bei ausschließlicher Betrachtung der Ebene der Verteilung der Kosten auf die endgültigen Kostenträger (=Gebührentatbestände) unter Ausblendung der Kostenermittlungsebene (=Gebührenbedarfsberechnung) wären die in der Satzung festgelegten Gebührensätze für die Hallennutzung nicht den sich aus § 5 Abs. 3 NKAG ergebenden Anforderungen entsprechend berechnet worden. Aus § 5 Abs. 3 NKAG folgt der Grundsatz der Leistungsproportionalität als landesrechtliche Konkretisierung des Gleichheitssatzes. Dieser Grundsatz gebietet es, bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden dürfen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.12.2005 - 8 KN 123/03 -, juris Rn. 46 m. w. N.). Gefordert ist mithin eine "Binnengerechtigkeit" zwischen den Nutzern einer öffentlichen Einrichtung bei deren Belastung mit Kosten. Die Beklagte geht bei den Sporthallen zwar nicht in räumlicher Hinsicht, wohl aber in zeitlicher Hinsicht von Teilleistungsbereichen der öffentlichen Einrichtung aus, da zwar die Gebühren für die einzelnen Hallen und Hallenteile gleich sein sollen, nicht aber für die Nutzung einerseits wochentags und andererseits an Wochenenden und in den Ferien. Diese Vorgehensweise mag im Ansatz gerechtfertigt sein, weil die Inanspruchnahme zu diesen unterschiedlichen Nutzungszeiten eine unterschiedliche Kostenstruktur aufweist. Beispielsweise muss eine Halle, die einer Schule angegliedert ist, in der Wintersaison in den Ferien und am Wochenende extra für die Vereinsnutzung geheizt werden. Eine stärkere Belastung der "Wochenend- und Feriennutzer" erscheint daher plausibel. Allerdings fehlt es an jeglicher tatsächlichen Grundlage für die Annahme doppelter Gebühren, von denen die Beklagte ausgegangen ist. Die Kalkulation nimmt hier eine Art Äquivalenzziffernrechnung "rückwärts" vor. Das Verhältnis der Gebührensätze pro Leistungseinheit (Nutzungsstunde) sind nicht das Ergebnis einer Kostenbetrachtung, sondern bereits die Voraussetzung für die Verteilung der angestrebten 50.000 EUR Einnahmen. Rechnerisch wurden für die Nutzungen am Wochenende und in den Ferien die doppelten Zeiten angesetzt, da die Gebühren - anknüpfend an eine bereits bestehende Regelung - dafür doppelt so hoch sein sollen, wie wochentags außerhalb der Ferien. Es hätten aber nähere Überlegungen zum Verhältnis dieser Gebührensätze zueinander angestellt werden müssen. Dass die Hallenstunde am Wochenende gerade doppelt so teuer - und nicht etwa noch deutlich teurer oder aber günstiger - sein soll, ist schlichtweg "gegriffen" worden, ohne dass dem kalkulatorische Überlegungen zugrunde gelegen hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.