Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 29.03.2019, Az.: 2 WF 11/19
Umfang des abrechenbaren Zeitaufwandes für die Tätigkeit des förmlich bestellten berufsmäßigen Vormunds
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 29.03.2019
- Aktenzeichen
- 2 WF 11/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 19008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- BGB § 1793 Abs. 1
- BGB § 1793 Abs. 1a
- BGB § 1835 Abs. 1
- BGB § 1835 Abs. 4
- BGB § 1835a Abs. 1
- BGB § 1835a Abs. 3
- BGB § 1836
- VBVG § 3
Fundstellen
- FamRB 2019, 261-262
- FamRZ 2019, 1713
- NZFam 2019, 644
Amtlicher Leitsatz
1. Der förmlich bestellte berufsmäßige Vormund kann nach § 1836 Abs.1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 3 VBVG für die zur Führung der Vormundschaft aufgewandte und erforderliche Zeit eine Vergütung verlangen.
2. Abrechenbar ist die zur Erfüllung der sich aus der Vormundschaft ergebenden Aufgaben erforderliche Zeit, wobei sich die Erforderlichkeit danach richtet, was der Vormund im Rahmen der ihm nach § 1793 BGB obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte.
3. Der zeitliche Aufwand für persönliche Kontakte zum Mündel steht im Ermessen des Vormundes und hat sich im Einzelfall daran zu orientieren, welche Zeit zur Wahrnehmung der tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes notwendig ist.
Tenor:
Die Beschwerde der Landeskasse des Landes N. vom 08.10.2018 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 04.09.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 4000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 22.11.2011 in dem Kindschaftsverfahren ist den Kindeseltern des betroffenen Kindes wegen Kindeswohlgefährdung die elterliche Sorge entzogen und die Vormundschaft für das betroffene Kind und daneben auch für vier Geschwister angeordnet worden.
Zunächst war das örtliche Jugendamt als Vormund eingesetzt. Nach Abgabe des Vormundschaftsverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - S. wurde mit Beschluss vom 19.06.2013 Frau Rechtsanwältin S. als berufsmäßiger Vormund eingesetzt. Vom bis dahin als Amtsvormund tätigen Jugendamt war diese als geeignete Einzelperson zur Übernahme der Vormundschaft vorgeschlagen worden. Zu dieser Zeit lebte das betroffene Kind in einer Einrichtung in D.. 2016 zog es in eine Wohngruppe der M.-L.-Stiftung G. in V. um. Das Vormundschaftsverfahren ist im Zusammenhang mit dem Aufenthaltswechsel des Kindes erneut abgegeben worden und zwar an das örtlich zuständige Amtsgericht. Nach der Übernahme prüfte das Amtsgericht angesichts der Entfernung zwischen Ansässigkeit des Vormundes und Wohnort des betroffenen Kindes einen Vormundswechsel. Von einem solchen Wechsel wurde nach Beteiligung der Vormündin und des Jugendamtes mit der Begründung abgesehen, dass bereits ein enges persönliches Verhältnis zwischen Kind und Vormündin entstanden sei, das familienähnlich und von entsprechenden wechselseitigen Besuchen geprägt sei.
Die Vormündin besucht das betroffene Kind regelmäßig über ein ganzes Wochenende. Der Besuch findet in einer Ferienwohnung statt, in der sich die Vormündin mit dem betroffenen Kind aufhält. Gleichzeitig ist der ältere Bruder des betroffenen Kindes, für den die Vormündin ebenfalls die Vormundschaft führt, bei diesen Kontakten dabei. Er wohnt in einer anderen Wohngruppe der M.-L.-Stiftung in der Nähe. So werden dem betroffenen Kind Geschwisterkontakte ermöglicht, die sonst nicht stattfinden können. Gelegentlich ermöglicht die Vormündin den Brüdern während der Wochenendkontakte auch ein Treffen mit anderen von ihr bereuten Mündeln, die die Brüder durch ihren vormaligen Aufenthalt in der Einrichtung in der E. kennen. Zwischen den Brüdern besteht ein enges Verhältnis. Die Kindesmutter, die ebenfalls Kontakt zu den Kindern hält, ist mit der Zusammenführung der Kinder anlässlich von Besuchskontakten überfordert. Am Wohnort des betroffenen Kindes besteht keine andere Möglichkeit für die Vormündin zu persönlichen Kontakten mit dem betroffenen Kind in dieser Weise. Das betroffene Kind hat traumatische Erfahrungen in früher Kindheit gemacht und ist mehrfach eingeschränkt durch die Folgen eines diagnostizierten fetalen Alkoholsyndroms verbunden mit Lernschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten und eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten. Es besteht ein besonderer Förderbedarf im Bereich des Lernens und der sozio-emotionalen Entwicklung.
Mit Abrechnung vom 01.08.2018 hat die Vormündin beantragt, die im Rahmen der Tätigkeit als Vormund entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 4421,78 € festzusetzen und zu erstatten. Dabei hat sie unter anderem die Umgangszeiten zusammen mit den Mündeln mit dem auf das betroffene Kind entfallenden Anteil abgerechnet. Für die Umgangskontakte in V. hat sie für den 30.06. bis 02.07.2017 1620 min (1/2 der Gesamtzeit von 3240 min), für den 13.10. bis 15.10. 2017 950 min (1/3 der Gesamtzeit von 2850 min), für den 08.12. bis 10.12.2017 900 min (1/3 der Gesamtzeit von 2700 min), für den 02.03. bis 04.03.2018 960 min (1/3 der Gesamtzeit von 2880 min) und für den 04.05. bis 06.05.2018 980 min (1/3 der Gesamtzeit von 2940 min) in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abrechnung Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 04.09.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die dem Vormund aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für die Zeit vom 19.06.2017 bis 18.06.2018 auf 4421,78 € festgesetzt und eine Rückforderung durch die Staatskasse vorbehalten. Es hat zur Begründung auf den Ersatzanspruch und den Vergütungsanspruch aus §§ 1835, 1836 BGB, 1 Abs.1, 3 VBVG, 168 FamFG Bezug genommen.
Gegen den ihr am 28.09.2018 mit der Akte zugegangenen Beschluss hat die Landeskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht, mit einem am 11.10.2018 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 08.10.2018 Beschwerde eingelegt. Gegenstand der Beschwerde ist die anteilig geltend gemachte Zeit für Umgangskontakte an fünf Wochenenden. Zur Begründung führt die Bezirksrevisorin aus, dass es fraglich sei, ob die Zeiten tatsächlich für die Aufgabenerfüllung aufgewandt worden seien und zur Erfüllung der Aufgaben eines Vormundes erforderlich gewesen seien.
Die Vormündin verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung zur Kostenfestsetzung und weist darauf hin, dass sie als Vormündin die ihr übertragene Sorgeverantwortung für das betroffene Kind anstelle der Eltern wahrnimmt und die von ihr abgerechnete Zeit dafür tatsächlich verwendet wurde und diese außerdem zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich war. Sie habe keine private Zeit mit dem Kind abgerechnet.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit ausführlicher Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der von der Vormündin geltend gemachte Zeitaufwand sei erforderlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Vormundes, weshalb Vergütungsfähigkeit anzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 04.09.2018 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Landes gegen die Festsetzung der Vergütung des Vormunds nach § 168 FamFG ist nicht begründet. Die Vormündin hat einen Erstattungsanspruch in Höhe der festgesetzten 4421,78 €.
1. Gemäß §§ 1835 Abs. 1, Abs. 4, 1835a Abs. 1, Abs. 3, 1836 BGB kann ein Vormund Ersatz für die zum Zweck der berufsmäßigen Führung der Vormundschaft für ein mittelloses Mündel gemachten Aufwendungen und eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
Die Vormündin ist förmlich bestellt und führt die Vormundschaft berufsmäßig. Sie kann nach § 1836 Abs.1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 3 VBVG für die zur Führung der Vormundschaft aufgewandte und erforderliche Zeit eine Vergütung verlangen.
Gegenstand der Beschwerde ist hier lediglich der von der Vormündin abgerechnete anteilige zeitliche Aufwand für fünf Wochenendkontakte, wobei der Kontakt mit dem betroffenen Kind jeweils auch die zwei Übernachtungen umfasst hat. Es ist nicht angegriffen worden, dass die Vormündin diese abgerechneten Zeiten tatsächlich mit dem betroffenen Kind verbracht hat.
Diese Zeiten sind darüber hinaus auch im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Vormündin erforderlich gewesen und damit abrechenbar und vergütungsfähig.
2. Abrechenbar für einen Vormund ist die zur Erfüllung der sich aus der Vormundschaft ergebenden Aufgaben erforderliche Zeit, wobei sich die Erforderlichkeit danach richtet, was der Vormund im Rahmen der ihm nach § 1793 BGB obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte (Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl. 2019, Anh zu § 1836, § 3 VBVG Rn. 4; Staudinger/Werner-Bienwald, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1836 Rn. 70). Es ist dabei grundsätzlich Sache des Vormunds, selber zu entscheiden, wie er seine Pflichten erfüllt, zumal es bei den zu besorgenden Angelegenheiten vielfach um Ermessensentscheidungen geht. Diesen dem Vormund zustehenden Ermessenspielraum hat dieser in jedem Einzelfall am Kindeswohl orientiert auszufüllen.
a) Die Aufgaben eines Vormundes sind in § 1793 Abs. 1 BGB normiert. Danach hat der Vormund das Recht und die Pflicht für die Person des Mündels zu sorgen. Ihm stehen damit alle personensorgerechtlichen Befugnisse zu. Die Stellung eines Vormundes ist derjenigen der Eltern angenähert, an deren Stelle er die Sorgeverantwortung übernimmt (Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1793 Rn. 1, 2; Staudinger/Veit, a.a.O., § 1793 Rn. 2, 9).
Um eine verantwortungsvolle Ausübung der elterlichen Sorge im Interesse des Mündels sicherzustellen, sind regelmäßige Kontakte zu dem betroffenen Kind erforderlich, damit der Vormund Gelegenheit hat, die tatsächlichen wirklichen Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und danach seine sorgerechtlichen Entscheidungen zu treffen. Es gehört insoweit gemäß § 1793 Abs. 1a BGB sogar zu den Pflichten des Vormundes, mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten und den Mündel regelmäßig aufzusuchen. Die Wichtigkeit des persönlichen Kontaktes wird insbesondere dann deutlich, wenn man berücksichtigt, dass Eltern, die keinen Kontakt mit ihren Kindern haben und kein Interesse an ihrem Kind und seinen tatsächlichen Lebensumständen und Bedürfnissen zeigen, Einschränkungen der elterlichen Sorge bis hin zum vollständigen Entzug der Sorgeverantwortung hinnehmen müssen. Daraus ergibt sich, dass Kontaktzeiten zwischen Vormund und Mündel daran zu orientieren sind, wie die jeweilige Situation des betroffenen Kindes ist, wie differenziert seine Bedürfnisse sind und wie diese zutage treten. Bei besonders schwierigen Lebenssituationen und belasteten Kindern mit besonderen Bedürfnissen kann ein umfangreicherer Kontakt erforderlich sein als bei weniger belasteten Kindern. Eine konkrete Ausformung der Kontakte zwischen Vormund und Mündel muss sich immer nach den Erfordernissen im Einzelfall richten (Münchener Kommentar zum BGB/Spickhoff, 7. Aufl. 2017, § 1793 Rn. 46; Palandt a.a.O. Rn. 3). Dabei sind sowohl die Häufigkeit der Kontaktaufnahme als auch Ort und Dauer gerade nicht ausdrücklich festgelegt. In § 1793 Abs. 1a Satz 2 BGB ist lediglich für den Regelfall bestimmt, dass der Kontakt einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels stattfinden soll. Im Einzelfall können andere Besuchsabstände oder andere Orte geboten sein.
b) Die Vormündin hat ihr sich in diesem Rahmen ergebendes Ermessen hier fehlerfrei ausgeübt, indem sie in dem der Abrechnung zugrundeliegenden Zeitraum von einem Jahr die Zeit für fünf Wochenendkontakte nebst Übernachtung für die Vormundschaft aufgewandt hat. Sie hat im Einzelnen dargelegt, dass die Situation des betroffenen Kindes die Kontaktaufnahme in dem Umfang erfordert, wie dies von ihr durchgeführt wurde, insbesondere auch im Hinblick auf die Übernachtungskontakte. Bei dem betroffenen Kind handelt es sich um ein schwer traumatisiertes Kind, das der besonderen Aufmerksamkeit bedarf. An dieser Stelle ist auf die festgestellten Defizite des Kindes im Zusammenhang mit dem fetalen Alkoholsyndrom hinzuweisen, aus dem sich ein besonderer Förderbedarf ergibt. Angesichts der Übernahme der Vormundschaft ist die Vormündin anstelle der Eltern verpflichtet, für die Sicherstellung der Bedürfnisse des betroffenen Kindes zu sorgen. Diese können nur bei persönlichem Kontakt tatsächlich wahrgenommen werden. Die Vormündin hat nachvollziehbar dargestellt, dass es ihr in dem besonderen hier zugrundeliegenden Einzelfall nur durch die Kontakte mit Übernachtung und mit Einbeziehung von Geschwisterkontakten möglich ist, die Bedürfnisse des Mündels zu erkennen und so die Angelegenheiten der elterlichen Sorge verantwortungsvoll und kindeswohlorientiert auszuüben. Von der Vormündin ist unter anderem zu entscheiden, in welcher Form das Kind zu betreuen und unterzubringen ist, welche schulische Ausbildung seinen Fähigkeiten und besonderen Förderbedürfnissen entspricht, wie förderlich für die weitere Entwicklung die Kontakte zu dem Bruder sind und in welcher Form diese stattfinden sollten, ob und welche therapeutischen Maßnahmen für das Kind erforderlich sind, um nur einige Angelegenheiten aufzuzeigen. Dabei kann sie sich nicht allein auf Rücksprachen mit Dritten wie Erziehern und Betreuern oder Ärzten verlassen. Diese können den persönlichen Eindruck von dem betroffenen Kind nicht ersetzen. Und diese persönlichen Wahrnehmungen sind für jede letztendlich vom Vormund zu treffende Entscheidung in sorgerechtlichen Angelegenheiten unverzichtbar. Ein Vormund kann dabei grundsätzlich weder sein Amt noch seine Aufgaben an Dritte abgeben; und auch das Jugendamt kann die Aufgaben nicht wahrnehmen, sondern hat lediglich den Vormund zu beraten und zu unterstützen (Staudinger/Veit, a.a.O. Rn. 60; Palandt, a.a.O. Rn.12). Es würde danach einer verantwortungsvollen und pflichtgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben durch den Vormund zuwiderlaufen, wenn er sich allein auf Angaben Dritter verlässt. Gerade die Entscheidung zur Art der Betreuung und Unterbringung erfordert auch die Wahrnehmung vom Verhalten des Kindes im Alltag und in der Nacht. Die Vormündin muss eine Grundlage dafür haben, welche Bedürfnisse von einer Einrichtung, in der das Kind lebt, erfüllt werden müssen. Dies ist bei einem stundenweisen Kontakt über Tag nicht erkennbar.
c) Sachfremde Erwägungen der Vormündin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die eine Überschreitung des Ermessensspielraums zur Folge hätten, vermag der Senat vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu erkennen.
Einerseits sind sachfremde Erwägungen mit der Beschwerde nicht vorgetragen worden. Andererseits gibt es auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Vormündin private Zeit abgerechnet hat. Die Vormündin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sie die Zeit nutzt und braucht, um die Bedürfnisse des Kindes in diesem besonderen Einzelfall zu erkennen. Daneben wird zwar auch das hier nachvollziehbar bestehende Bedürfnis des betroffenen Kindes an einer familienähnlichen Beziehung zur Vormündin erfüllt, das für dessen gedeihliche Weiterentwicklung erforderlich zu sein scheint. Es besteht kein Zweifel, und entsprechend ist es auch von keinem der Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden, dass die Besuchswochenenden dem Kindeswohl dienen. Dass dieses Bedürfnis auf persönlicher Ebene durch die Besuche an den Wochenenden miterfüllt wird und dass das betroffene Kind dies als schöne Zeit verbringt, führt aber nicht dazu, dass die dafür von der Vormündin aufgewandte Zeit als deren private Zeit mit dem Kind angesehen werden kann.
d) Die angefochtene Entscheidung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vormündin bewegt sich nicht nur bei der Durchführung der Wochenendkontakte im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung, sondern hat auch das von der Bezirksrevisorin zu Recht in der Beschwerde aufgegriffene, im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigende Kostenminimierungsgebot berücksichtigt. Danach hat der Vormund effizient und kostengünstig zu handeln (Erman/Posselt, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1836 Rn. 5).
Dem ist die Vormündin nachgekommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem abgerechneten Aufwand lediglich um fünf Kontaktwochenenden im Jahr handelt und diese auch nur anteilig im Rahmen dieses Vormundschaftsverhältnisses abgerechnet werden. Dabei verteilt sich die aufgewandte Zeit auf mehrere Vormundschaftsverhältnisse und führt dadurch zur Reduzierung der Kosten, da anderenfalls bei Einzelkontakten jeweils die gesamte Zeit zur Wahrnehmung der Aufgaben anfallen würde.
Ferner rechnet die Vormündin lediglich die Vergütung für 5410 Minuten als zeitlichem Aufwand für Mündelkontakte im Jahr ab. Dabei handelt es sich um etwas mehr als 90 Stunden, so dass auf einen Monat lediglich 7,5 Stunden Aufwand für den Mündelkontakt entfallen. Der von der Vormündin betriebene Aufwand für Kontakte ist damit vergleichbar mit dem Aufwand, der bei Berücksichtigung des in § 1793 Abs. 1a Satz 2 BGB in der Regel vorgesehenen monatlichen Kontakts, für den ein Aufwand von 7,5 Stunden angemessen erscheint, entsteht.
Im Ergebnis steht der Vormündin die Vergütung für die von ihr aufgewandte Zeit für die Besuchskontakte anteilig wie geltend gemacht dazu. Die darüber hinaus abgerechnete Vergütung sowie der geltend gemachte Aufwendungsersatz sind weder angegriffen noch zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt angesichts der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels aus § 84 FamFG.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich gemäß §§ 40, 35 FamGKG nach der Höhe der für die streitige Zeit (5410 min = 90,17 h) festgesetzten Vergütung (90,17 h x 33,50 €/h = 3029,70 €).