Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 03.04.2019, Az.: 11 U 160/18

Eintrittspflicht der privaten Krankenkostenversicherung für die Kosten einer Irreversiblen Elektroporation

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
03.04.2019
Aktenzeichen
11 U 160/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 49869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 30.10.2018 - AZ: 12 O 40/16

Amtlicher Leitsatz

Die Irreversible Elektroporation (IRE) stellt keine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 dar.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 30.10.2018 (12 O 40/16) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 30.10.2018 (12 O 40/16) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 9.000,00 ? festgesetzt.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung des Sachverhalts wird im Hinblick auf die fehlende Anfechtbarkeit der Entscheidung abgesehen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

II.

2

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senates vom 11.03.2019 Bezug genommen. Die Einwendungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 21.03.2019 führen zu keiner davon abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2017 (IV ZR 533/15) steht der Rechtauffassung des Senats nicht entgegen.

1.

a.

4

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11.03.2019 bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen "NanoKnife-Methode" unter Anwendung der Irreversiblen Elektroporation nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK. Dabei verneint der Senat nicht die Frage der medizinischen Notwendigkeit der "NanoKnife-Methode", wie der Kläger dem Hinweisbeschluss vom 11.03.2019 entnehmen will, damit, dass auch eine andere Behandlungsmethode in Form der "active surveillance" zur Verfügung steht.

5

Eine medizinisch notwendige Behandlung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorhanden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu behandeln oder zu lindern (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, Rn. 27; Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95 -, BGHZ 133, 208-219, Rn. 16; Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 151/90 -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Urteil vom 23. November 2015 - 8 U 935/14 -, juris, Rn. 21).

6

Eine derartige wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode stellt aber die "NanoKnife-Methode" nach den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gerade nicht dar. Vielmehr handelt es sich, so der Sachverständige, um ein rein experimentelles Therapieverfahren, das sich in der alternativen Medizin weder bewährt hat, noch anerkannt ist.

b.

7

Dieser Begründung steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2017 (IV ZR 533/15) nicht entgegen.

aa.

8

In der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte das Berufungsgericht bereits das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Erkrankung des Versicherungsnehmers in Form einer Fehlsichtigkeit verneint mit der Begründung, diese sei auf einen natürlichen Alterungsprozess zurückzuführen und demgemäß weitere Feststellungen dazu, ob die durchgeführte Lasik-Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte, nicht getroffen. Im Rahmen seiner Entscheidung wies der Bundesgerichtshof dann darauf hin, dass die medizinische Notwendigkeit nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit des Tragens einer Sehhilfe verneint werden könne, da es sich insoweit um keine Heilbehandlung handele, sondern Brillen und Kontaktlinsen lediglich Hilfsmittel darstellen würden, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden könnten. Die Klägerin des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falles habe danach ihre Fehlsichtigkeit nicht durch Sehhilfen kompensieren müssen, sondern habe diese durch eine Operation beheben lassen dürfen, sofern diese ihrerseits die Voraussetzungen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung erfüllen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2017 - IV ZR 533/15 -, Rn. 27, juris, Hervorhebung durch den Senat). Ob das Fall sei, könne nur anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung bestimmt werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn 29 m.w.N.). Um die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen, hat der Bundesgerichtshof die Sache demgemäß an das Berufungsgericht zurückverwiesen und im Übrigen weitergehende Feststellungen zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der Lasik-Behandlung nicht getroffen.

bb.

9

Der Bundesgerichtshof bestätigt damit ausdrücklich, dass für die Frage des Vorliegens eines Versicherungsfalls im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung zu prüfen ist.

10

§ 1 Abs. 2 MB/KK 2009 knüpft dabei bei der Beschreibung des Versicherungsfalls mit dem Begriff "medizinisch notwendige Heilbehandlung" - auch für den Versicherungsnehmer erkennbar - nicht an den Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem behandelnden Arzt und die nach diesem Vertrag geschuldete medizinische Heilbehandlung an. Vielmehr wird damit ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95 -, BGHZ 133, 208-219, Rn. 16; Urteil vom 29. März 2017 - IV ZR 533/15 -, juris, Rn. 28). Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die seines behandelnden Arztes ankommen kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95 -, BGHZ 133, 208-219, Rn. 16 m.w.N.). Gegenstand der Beurteilung können nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß liegt eine "medizinisch notwendige" Heilbehandlung i.S.d. § 1 Teil Abs. 2 MB/KK 2009 jedenfalls dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95 -, a.a.O., Rn. 16; Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 175/77 -, juris, Rn. 21 zu den damals geltenden AVB).

c.

11

Nach diesen Maßstäben ist jedoch die medizinische Notwendigkeit der hier streitgegenständlichen "NanoKnife-Methode" zu verneinen, denn nach den objektiven medizinischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung war deren Durchführung gerade nicht vertretbar.

12

Vorliegend beschreibt der Sachverständige die sog. "NanoKnife-Methode" ausdrücklich als ein rein experimentelles Verfahren. Es handele sich nicht, so der Sachverständige, um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

13

Nach medizinischen Erkenntnissen ist damit eine Eignung der "NanoKnife-Methode" im vorgenannten Sinne gerade nicht festzustellen.

2.

14

Etwas anderes kann im Einzelfall nur bei einer lebensbedrohenden oder gar lebenszerstörenden, unheilbaren Erkrankung des Versicherungsnehmers gelten, bei der es selbst für eine auf die Verhinderung einer Verschlimmerung abzielende Heilbehandlung keine in der Praxis angewandte Behandlungsmethode gibt (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - IV ZR 307/12 -, juris, Rn. 15, 17; Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95 -, BGHZ 133, 208-219, Rn. 21). Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Leistungspflicht auch bei der Anwendung von Methoden außerhalb der Schulmedizin trägt der Versicherungsnehmer. Er muss neben der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme auch darlegen und beweisen, dass sich die angewandte Methode bzw. die angewandten Arzneimittel in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2014 - 12 U 133/13 -, juris, Rn. 28).

15

Das aber ist hier gerade nicht der Fall, unabhängig davon, ob die Erkrankung des Klägers vorliegend überhaupt bereits eine tatbestandsmäßige lebensbedrohende oder zerstörende unheilbare Erkrankung darstellt. Denn ob die Anforderungen an die objektive Vertretbarkeit der gewählten Behandlung in einem solchen Fall niedriger anzusetzen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob auch geeignete schulmedizinische Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 20). Das aber ist hier der Fall, wie sich auch insoweit aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt.

3.

16

Die vom Kläger darüber hinaus offenbar in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.1993 (IV ZR 135/92 - juris), mit der der Bundesgerichtshof seinerzeit § 5 Abs. 1 lit. f MB/KK 76 (sog. "Wissenschaftlichkeitsklausel") für unwirksam erklärt hatte, ist für die hiesige Entscheidung bereits deshalb ohne Bedeutung, als es vorliegend auf die Wirksamkeit des § 4 Abs. 6 MB/KK 2009, der als Nachfolgeklausel der für unwirksam erklärten "Wissenschaftlichkeitsklausel" eingeführt worden ist, nicht ankommt. Denn § 4 MB/KK 2006 regelt den Umfang der Leistungspflicht. Eine derartige Leistungspflicht ist aber nach den vorstehenden Ausführungen bereits in Ermangelung eines Versicherungsfalles zu verneinen. Nur ergänzend sei bemerkt, dass der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich die Wirksamkeit des gleichlautenden § 4 Abs. 6 MB/KK 94 bejaht hat (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 -, BGHZ 152, 262-268, Rn. 23).

4.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

19

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

20

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf die Wertstufe bis zu 9.000,00 ? festzusetzen.