Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 18.06.2009, Az.: 2 A 1277/08
Anfechtung von Nebenbestimmungen der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen; Verpflichtung zur Ersatzzahlung sowie zur Beibringung einer Bürgschaft für jede Windenergieanlage als Nebenbestimmung; Erforderlichkeit einer Ersatzzahlung als Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild; Verhältnismäßigkeit der Höhe der geforderten Ersatzzahlung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 18.06.2009
- Aktenzeichen
- 2 A 1277/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 20467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2009:0618.2A1277.08.0A
Rechtsgrundlage
- § 12b Abs. 1 S. 3 des NNatG,NI
Verfahrensgegenstand
Genehmigung nach BImSchG, Anfechtung von Nebenbestimmungen
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Klinge,
den Richter am Verwaltungsgericht Lassalle,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Luth sowie
die ehrenamtliche Richterin D. und
den ehrenamtlichen Richter E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin hat sich zunächst gegen diverse Nebenbestimmungen der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen gewendet. Nachdem das Gericht das Verfahren hinsichtlich der Anfechtung einzelner Nebenbestimmungen abgetrennt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich einzelner Nebenbestimmungen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wendet sich die Klägerin in diesem Verfahren nunmehr noch gegen zwei Nebenbestimmungen. Diese betreffen die Heranziehung der Klägerin zu einer Ersatzzahlung und die Verpflichtung zur Beibringung einer Bürgschaft.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Bauherrin von 16 Windkraftanlagen.
Sie beantragte am 21. Juni 2006 bei dem Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 16 Windkraftanlagen des Typs ENERCON E - 82 mit einer Nennleistung von je 2,0 MW. 14 Anlagen dieses Typs haben eine Nabenhöhe von 108,3 m und eine Gesamthöhe von 149,3 m. 2 Anlagen besitzen eine Nabenhöhe von 98,3 m und eine Gesamthöhe von 139,3 m. Standort der Anlagen sind die Flurstücke 59/5, 59/6, 54/3, 53/2, 53/3 der Flur 1, die Flurstücke 1, 41/2, 40/3, 38 der Flur 2 und die Flurstücke 2, 10, 11, 98/1, 102/1, 56, 61, 67, 64/1, 66, 126, 128/62, 129/62 der Flur 3 der Gemarkung F.. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen befinden sich östlich der Ortschaft F. und südlich der Kreisstraße G., die von H. nach F. führt. Nördlich des geplanten Windparks verläuft der Fluß "I. ". Der Windpark liegt im Außenbereich, befindet sich in der naturräumlichen Region "J. ". Das betroffene Gebiet ist im Raumordnungsplan 2005 des Landkreises K. als Vorrangfläche für Windkraftanlagen dargestellt.
Mit den Antragsunterlagen legte die Klägerin einen landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) der "Planungsgruppe L. " vom 28. November 2006 vor. Laut dieser Ausarbeitung werden insgesamt 14 Kompensationsmaßnahmen wegen nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft durch die Errichtung der Windkraftanlagen auf einer Fläche von 27,46 ha real durchgeführt (Seite 96 ff des LBP). In Ziffer 4.3 des Antrags gab die Klägerin voraussichtliche Gesamtinvestitionskosten der Windenergieanlagen in Höhe von insgesamt 23.161.880,00 Euro an.
Das Naturschutzamt des Beklagten nahm ausweislich eines Vordrucks vom 16. März 2007 eine Bewertung des Landschaftsbildes entsprechend den "Hinweisen zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: 2005)", herausgegeben vom Niedersächsischen Landkreistag (im Folgenden: M.), nach folgenden Kriterien vor:
"Die Höhe der Aufwendung beträgt bezogen auf Anlagen über 100 m Gesamthöhe bzw. einer Tages- und Nachtkennzeichnung in Bereichen mit für das Landschaftsbild sehr hoher Bedeutung 7%, bei mittlerer Bedeutung 5% und bei geringer und sehr geringer Bedeutung 4%. Der erheblich beeinträchtigte Raum kann mehreren Wertstufen angehören. In diesem Fall ist der durchschnittliche Wert zu ermitteln und zugrunde zu legen. Für jede weitere Anlagen verringert sich der Betrag um jeweils 0,1%. Ab der 12. Anlage ist keine weitere Absenkung möglich, so dass sich der Betrag je nach Bedeutung des Landschaftsbildes maximal auf 6%, 5%, 4%, 3% bzw. 2% verringert."
Als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Ersatzgeldes erläuterte das Amt, dass der fachliche Wert der beeinträchtigten Landschaftseinheiten und damit die Schwere des langfristigen Eingriffs (Standdauer 20 bis 35 Jahre) in das Landschaftsbild aus dem eingereichten LBP deutlich werde. Eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild durch die 16 bis 149 m hohen Anlagen sei objektiv nicht möglich. Die Wiederherstellung des Landschaftsbildes durch Ausgleichsmaßnahmen bzw. eine landschaftsgerechte Neugestaltung im gesamten tatsächlich beeinträchtigten Raum - über 300 Quadratkilometer - durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen scheide bei Windenergieanlagen aus. Die außergewöhnlich weitreichenden optischen Wirkungen seien physisch-real nicht reparabel, denkbare physisch-reale Ersatzmaßnahmen seien nicht ausreichend, um die Eingriffsfolgen für das Landschaftsbild zu bewältigen. Daher sei ein Ersatzgeld gemäß § 12b Abs. 1 Nr. 1 des Nds. Naturschutzgesetzes (im Folgenden: NNatG) festzusetzen. Die beigefügte Berechnung zeige die prozentuale Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs im Vergleich zur gesetzlich festgesetzten Höchstgrenze. Die Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens seien vom Antragsteller beziffert worden. Darüber hinaus führte das Amt aus, dass die im LBP geplanten Maßnahmen Nr. 1 bis 14 geeignet und ausreichend seien, um erhebliche Beeinträchtigungen der Avifauna und der Fledermäuse zu kompensieren. Zudem trügen insbesondere die Maßnahmen Nr. 2, 5, 7, 9 und 12 zu einer Verbesserung des Landschaftsbildes bei. Daher würden die dafür im LBP geschätzten Kosten bei der Ermittlung des Ersatzgeldes angerechnet. Auch die Bodenversiegelung, die im Rahmen des Vorhabens anfalle, werde über die Maßnahmen kompensiert. Bei der Anrechnung der Kosten sei eine 20-jährige Laufzeit des Windparks zugrunde gelegt worden.
Auf der Grundlage dieser Erläuterungen, der Hinweise und Empfehlungen des N. sei das Landschaftsbild in einem Umkreis der fünfzehnfachen Anlagenhöhe, d.h. 2.235 m und einer betroffenen Gesamtfläche von 2.700,00 ha entsprechend des Landschaftsrahmenplans 2003 in einem dreistufigen Maßstab zu bewerten. Danach käme einer Fläche von 500,00 ha der betroffenen Gesamtfläche, d.h. 19%, eine "sehr hohe" Bedeutung zu. Einer Fläche von 1.300,00 ha der betroffenen Gesamtfläche, d.h. 48%, käme eine "mittel" hohe Bedeutung zu. Die verbleibende Fläche von 900,00 ha, d.h. 33%, sei von "geringerer" Bedeutung. Des Weiteren berechnete das Amt die Gesamtinvestitionskosten für den Windpark in Höhe von insgesamt 23.651.880,08 Euro. Nach diesen Berechnungen bestünden die Gesamtinvestitionskosten aus den Herstellungskosten für die 14 Anlagen mit einer Nabenhöhe von 108 m in Höhe von 20.421.361,52 Euro, aus den Herstellungskosten für die 2 weiteren Anlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m in Höhe von 2.740.518,56 Euro, aus den Kosten für den Wegebau in Höhe von 240.000,00 Euro (15.000,00 Euro pro Anlage), den Kosten für die Verkabelung von 160.000,00 Euro (10.000,00 Euro pro Anlage) und aus den Planungskosten in Höhe von 90.000,00 Euro.
Ausgehend von der Bewertung des Landschaftsbildes und der Höhe der Gesamtinvestitionen errechnete das Amt für die beantragten Anlagen einen Gesamtersatzzahlungsbetrag in Höhe von 1.036.138,00 Euro. Dabei ging es von einer Investitionssumme pro Einzelanlage von jeweils 1.478.242,51 Euro aus, die nach Maßgabe der ermittelten Vorbelastung des Landschaftsbildes jeweils mit 19%, 48% und 33% multiplizierte wurde. Daraus folgt ein Zwischenergebnis für die Anlage 1 bis 16 von jeweils 272.749,00 Euro (1.478.242,51 Euro x 19% [sehr hoch]), von jeweils 711.746,00 Euro (1.478.242,51 Euro x 48% [mittel]) und von jeweils 492.748,00 Euro (1.478.242,51 Euro x 33% [gering]). Für die Anlage 1 setzte das Amt einen Kompensationssatz für das Gebiet mit sehr hoher Bedeutung (d.h. 19% der Gesamtfläche) in Höhe von 7,0% an, was die Zwischensumme von 19.162,00 Euro ergibt. Für das Gebiet mit mittel hoher Bedeutung (d.h. 48% der Gesamtfläche) nahm es einen Kompensationssatz von 5,0% an, woraus eine Zwischensumme von 35.587,00 Euro folgt. Für das Gebiet mit geringer Bedeutung (d.h. 33% der Gesamtfläche) hat das Amt einen Kompensationssatz von 4% angenommen, woraus sich eine Zwischensumme von 19.710,00 Euro errechnet. Hieraus addiert sich der Ersatzzahlungsbetrag für die 1. Anlage in Höhe von insgesamt 74.460,00 Euro. Für die weiteren Anlagen 2 bis 11 kürzte das Amt bei jeder weiteren Berechnung der Zwischensummen und bei jeder Bewertungsstufe den Kompensationssatz um 0,1%. Den für die 11. Anlage errechneten Ersatzzahlungsbetrag von insgesamt 59.677,00 Euro legte das Amt auch den Anlagen 12 bis 16 zugrunde. Die Ersatzzahlungsbeträge für die Anlagen 1 bis 16 stellten als Gesamtsumme den Ersatzzahlungsbetrag dar, von dem die geschätzten Kosten für die durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen in Höhe von 301.287,00 Euro netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 19%, in Abzug gebracht worden sind (1.036.138,00 Euro subtrahiert mit 301.287,00 Euro = 734.851,00 Euro).
Mit Bescheid vom 20. August 2007 erteilte der Beklagte u.a. die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 16 Windenergieanlagen. Diese Genehmigung enthielt u.a. die folgenden Nebenbestimmungen:
In der Nebenbestimmung Nr. 41 setzte der Beklagte eine Ersatzzahlung im Sinne des § 12b Abs. 1 Nr. 1 NNatG in Höhe von 734.851,00 Euro fest. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass die Inbetriebnahme der Windkraftanlage erst nach Zahlung des Ersatzgeldes zulässig sei und dass es sich bei der Nebenbestimmung Nr. 41 um eine "auflösende" Bedingung handelt. Zur Begründung führte er jedoch wörtlich aus:
"Tatbestandlich liegen die Voraussetzungen vor. Die Bemessungsgrundlagen sind der Anlagen zu entnehmen. [...] Hinsichtlich der Inbetriebnahme wurde die Genehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, um sicherzustellen, dass die spätestens bei Inbetriebnahme entstehenden bzw. entstandenen Beeinträchtigungen, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden können, durch Ersatzzahlung ausgeglichen werden."
In der Nebenbestimmung Nr. 6 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, zur Absicherung für die Beseitigung und Entsorgung der Windenergie- und der Nebenanlagen vor Baubeginn eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 144.000,00 Euro je Windenergieanlage beizubringen und ihm auszuhändigen. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Nebenbestimmung um eine aufschiebende Bedingung handelt.
In der Nebenbestimmung Nr. 42 bestimmte der Beklagte Maßnahmen zum Schutz des Fledermausbestandes. Hinsichtlich der Frage des angeordneten Abschalt- und Monitorregimes zum Schutze der Fledermäuse haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2009 erklärt, dass hierüber angesichts ausstehender neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über das Flugverhalten von Fledermäusen bei bestimmten Windgeschwindigkeiten weitere Gespräche geführt werden sollen. Daraufhin hat das Gericht beschlossen, dass die Anfechtung der Nebenbestimmung Nr. 42 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 A 862/09 fortgeführt wird.
In der Nebenbestimmung Nr. 53 fordert der Beklagte Maßnahmen zum Schutz des Großen Brachvogels. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2009 mitgeteilt, dass inzwischen festgestellt worden sei, dass der Große Brachvogel durch die Windkraftanlagen nicht "vergrämt" sei. Er brüte nach wie vor in der Umgebung. Damit gelte Nebenbestimmung Nr. 53 d), so dass die Bewirtschaftungsverpflichtung, die unter Nr. 53 b) festgesetzt worden sei, entfalle und die entsprechende Baulast gelöscht werden könne. Die unter Nebenbestimmung Nr. 53 c) vorgesehene Festsetzung der Ersatzzahlung entfalle ebenfalls. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der angefochtenen Nebenbestimmung Nr. 53 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zudem setzte der Beklagte Kosten in Höhe von 272.359,00 Euro fest. Die Kostenentscheidung beruht auf der Gebührenerhebung sowohl nach dem Baugesetzbuch als auch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2009 angeregt, das Verfahren hinsichtlich der Frage der Anfechtung der Kostenfestsetzung abzutrennen und bis zur Entscheidung der vorgreifenden Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 12 LC 293/07 auszusetzen. Dem stimmten die Beteiligten zu. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 18. Juni 2009 das Verfahren insoweit abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen 2 A 861/09 fortgeführt.
Die Klägerin erhob am 29. August 2007 u.a. gegen die Nebenbestimmung unter Nr. 6 und Nr. 41 der Genehmigung Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Nebenbestimmung Nr. 6, wonach sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 144.000,00 EUR je Windenergieanlage beizubringen habe, mangels Begründung nicht nachvollziehbar sei. Sie habe ein Rückbau-Angebot eingeholt, was nur etwa halb so viel Kosten (76.314,00 EUR) veranschlage. Auch stelle die Nebenbestimmung keine wie vom Beklagten bezeichnet "aufschiebende Bedingung? dar, sondern sei eine Auflage. Die Verpflichtung, die Bürgschaft vor Baubeginn vorzulegen, stelle ihrerseits eine Auflage dar, weil sie die Nebenbestimmung weiter ausgestalte. Die Nebenbestimmung Nr. 41 könne mangels einer dafür erforderlichen Rechtsgrundlage nicht als aufschiebende Bedingung erlassen werden. Vielmehr sei diese Nebenbestimmung als Auflage zu qualifizieren. Des Weiteren sei die Höhe der festgesetzten Ersatzzahlung rechtswidrig. Der Beklagte habe versäumt, geänderte Empfehlungen und Hinweise des N. vom Juli 2007 bei der Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung zu berücksichtigen. Des Weiteren habe der Beklagte unterlassen, ergänzende Kriterien, wie sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. September 2007 nennt, der Berechnung der Ersatzzahlung zugrunde zu legen. Die von dem Beklagten unterstellten Gesamtinvestitionskosten seien zu hoch. Darüber hinaus nahm die Klägerin Bezug auf Ihre Ausführungen im Parallelverfahren - 2 A 373/07 - ("Reeßumer Verfahren").
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 zurück. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er gezwungen gewesen sei, die Gesamtinvestitionskosten zu ermitteln, weil die Klägerin keine Nachweise zu den im Antrag genannten Zahlen (im Antrag angegebene Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 23.161.880,08 EUR) vorgelegt habe. Dabei sei er - vorsichtig geschätzt - von Investitionskosten von ca. 1.000,00 EUR/kW ausgegangen. Dieser Wert lehne sich an verschiedene Publikationen an und entspreche der Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts Stade. Auch habe er zu Recht eine Bürgschaft in Höhe von 144.000,00 EUR festgesetzt. Denn ausgehend von dem von der Klägerin angegebenen Betrag für die Beseitigung und Entsorgung der Windenergieanlagen in Höhe von 76.314,00 EUR zuzüglich MwSt., sei bei einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 2,33% (dieser Satz entspreche dem Durchschnittswert der letzten 20 Jahre) über einen Zeitraum von 20 Jahren, der der Standdauer der Windkraftanlagen entspreche, ein Betrag in Höhe von 143.949,67 EUR anzusetzen. Die Klägerin könne auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt nichts zu ihren Gunsten herleiten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung habe das Baugesetzbuch in der heutigen Fassung, das die Rückbauverpflichtung des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung vorsehe, nicht gegolten. Betreffend die Nebenbestimmung Nr. 41 (Ersatzzahlung) nahm der Beklagte Bezug auf seine Ausführungen im Parallelverfahren - 2 A 373/07 - ("Reeßumer Verfahren"): Darin heißt es u.a.:
"1.
Mir ist es nicht möglich, die Bestimmungen des Gesetzgebers eigenmächtig zu verwerfen. Auch die gesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer können insofern nicht von mir übernommen werden. Eine Rangfolge von Eingriffen für das Landesgebiet könnte ebenfalls nur der Gesetzgeber vornehmen. Da im ländlich strukturierten und höchstens flachwelligen Gebiet des Landkreises K. (Wümme) jedenfalls keine Eingriffe in das Landschaftsbild vorkommen oder beantragt sind, die schwerer wiegen können als Windkraftanlagen mit mehr als 50 m Nabenhöhe, sehe ich keine Veranlassung, die prozentuale Staffelung des NLT-Papiers herunterzustufen.2.
Das Kriterium der Dauer führt nach Auffassung der UNB bzw. des NLT/NLWKN bei 25 bis 30 Jahren Standdauer von Windenergie-Anlagen nicht zu einer abweichenden bzw. grundsätzlich geringeren Ansetzung von Ersatzgeld. Es handelt sich um einen langfristigen (eine Menschengeneration!), wenn auch überwiegend reversiblen Eingriff, zumindest was das Landschaftsbild angeht. Die Begriffe langfristig und irreversibel sind nicht gleichbedeutend und nicht zu verwechseln. Es gibt z.B. kurzfristige oder sporadische Beeinträchtigungen, die nicht reversibel und daher erheblich, z.T. sogar sehr schwerwiegend sein können. Zum Vergleich seien die im Landkreis K. (Wümme) sehr häufigen Erdgasfördertürme herangezogen; auch diese werden "nur" für 25 bis 30 Jahre errichtet, das Landesbergamt ist bei seinen Planfeststellungen mit UVP oder Betriebsplänen aber nie von einem "geringerwertigen" Eingriff ausgegangen, mit der Begründung, dass die Bohrung ja nach Einstellung der Förderung wieder zurückgebaut würde.3.
Die Schwere des Eingriffs auf das Landschaftsbild wurde gemäß dem M. vorgenommen, das eine mögliche Staffelung von 1,5% (Minimal-Ansatz unter speziellen Bedingungen) bis 7% (Höchstsatz nach § 12b Abs. 1 Nr. 1 NNatG) vorsieht. Dabei wurde die Bedeutung des vorhandenen Landschaftsbildes auf Grundlage des landschaftspflegerischen Begleitplans und der Darstellungen des Landschaftsrahmenplans berücksichtigt. Entsprechende Abschläge wurden für die hier geplanten Anlagen unter 100 m gemacht. Auch die Anzahl der Anlagen geht in eine Regression ein. Weil sich in dem betroffenen Wirk-Radius - wie meist - nicht nur eine Wertstufe für das Landschaftsbild befindet, wurde der prozentuale Anteil dieser Wertstufen an der Fläche mit eingerechnet.4.
Ein zusätzlicher Abzug der sichtverschatteten Bereiche erfolgte dabei nicht. Dies wäre eine unzulässige Vermischung von Modellen. Sichtverschattete Bereiche werden berücksichtigt z.B. in den Modellen von NOHL (1993) oder BREUER (2001), die als Ergebnis eine Größenangabe in Quadratmeter erheblich beeinträchtigter Fläche ermitteln, die natural kompensiert werden muss. Bei der Berechnung einer Ersatzzahlung wird der Wert des betroffenen Landschaftsbildes in toto als Kriterium für die Schwere des Eingriffs herangezogen. Die Ermittlung von Flächeneinheiten erfolgt lediglich, um den Anteil (in Prozent) verschiedener Wertstufen angemessenen berücksichtigen zu können. Genauso gut könnte man auch - wahrscheinlich zu Ungunsten des Antragstellers - eine Schätzung der Anteile vornehmen oder eine von der Behörde agglomerierte Gesamtwertigkeit des Landschaftsbildes verwenden. Lt. Herrn Breuer (O.) umfasst der Bereich, der für die Bemessung der Ersatzzahlung heranzuziehen ist, den Umkreis innerhalb des 15-fachen Radius, also auch sichtverschattete Bereiche. Insoweit ist die im NLÖ-Modell (=BREUER 2001) empfohlene Vorgehensweise, welche ja einzig auf eine Naturalkompensation ausgerichtet war, obsolet.5.
Eine Naturalkompensation, die notwendig und tatsächlich geeignet ist, die Eingriffsfolgen auszugleichen, wurde bei der Berechnung der Ersatzzahlung angerechnet, ohne Rücksicht darauf, welches Schutzgut kompensiert wird. [...]Auf einen verbreiteten Argumentations-Fehler ist hinzuweisen: der 15-fache Radius (in diesem Fall 1,5 km und nicht wie von Ihnen vorgetragen: 15 km) ist eine gewählte Größe, um eine einigermaßen angemessene und überall einsetzbare Berechnungsgrundlage für die Kompensationsermittlung zu schaffen. Erhebliche Beeinträchtigungen können auch außerhalb dieses Radius' auftreten, abhängig von der Topographie allgemein, dem Waldanteil und der topographischen Höhe am Standort der Anlagen speziell. Daher heißt es in dem P. -Papier: "Als erheblich beeinträchtigt sollte mindestens der Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe angesehen werden" (Rd.-Nr. 67) und die Fernwirkung der Anlagen ist in die Abgrenzung des zu betrachtenden Raumes einzubeziehen. Hierfür kann ein Radius der 50 bis 100-fachen Anlagenhöhe als Anhaltswert zugrunde gelegt werden" (Rd-Nr. 66), das wären in diesem Fall 5 bis 10 km. [...]
9.
Eine Beschränkung der anzurechnenden Investitionskosten auf die Teile des Vorhabens, von denen eine direkte Beeinträchtigung i.S.d. § 7 NNatG ausgeht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. In § 12b Abs. 1 Satz 3 wird geregelt, dass auch die Planung und die Beschaffungskosten für Grundstücke in die zu berücksichtigenden Kosten einfließen. Da weder die Planung noch der Kauf eines Grundstücks zu einem Eingriff führt, scheint der Gesetzgeber definitiv nicht darauf abgestellt zu haben, nur beeinträchtigende Investitionen zu berücksichtigen. [...]Die Beschränkung, die Sie im Schreiben vom 07.11.2006 in Punkt 2. vornehmen, auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes finden sich also in dem Aufsatz nicht wieder, sondern es geht um Eingriffe in sämtliche Schutzgüter (Arten und Lebensgemeinschaften, Boden Wasser, Luft und Landschaftsbild).
Während bei üblichen Bauwerken die Ausstattung sehr unterschiedlich aufwendig sein kann, ohne Funktion z.B. zur Lagerung, Produktion, Wohnen im Wesentlichen zu beeinflussen, ist die (einzig mögliche) Zweckbestimmung des Bauwerks Windenergieanlage die Erzeugung und Ableitung von Strom. Die Trafostation und die Netzanbindung sind von wesentlicher Bedeutung, weil ein Betrieb sonst nicht möglich wäre (während z.B. eine Lagerhalle auch ohne Beleuchtung genutzt werden könnte). Der Wegebau und in geringem Umfang auch die Trafostation stellen durch die Bodenversiegelung auch erhebliche Beeinträchtigungen i.S. § 7 NNatG dar. [...]
Auch in der Begründung zur Gesetzesvorlage (Drucksache 15/395 Nds. Landtag) heißt es "da diese Merkmale (id erst Dauer und Schwere) im Einzelfall nicht immer ohne weiteres festgestellt und in einen Geldbetrag umgewandelt werden können, ist als Obergrenze ein Wert von 7% der Investitionssumme festgestellt. Dies entspricht einem ungefähren Erfahrungswert der Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen." Der Landtag ist also davon ausgegangen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, in jedem Einzelfall eine detaillierte Umrechnung der Wirkfaktoren des Vorhabens in eine Geldsumme vorzunehmen, sondern hilfsweise die im Gesetz genannten 7% ausschöpfen kann, die also weniger als Höchstgrenze sondern mehr als Orientierungshilfe gedacht sind."
Zudem führte der Beklagte aus, dass die im Fall Bartelsdorf tatsächlich festgesetzte Ersatzzahlung 1.036.138,00 EUR und somit 4,38% der Investitionskosten ausmache. Nach Abzug real herzustellender Kompensationsmaßnahmen errechne sich ein Ersatzgeld in Höhe von noch 734.851,00 EUR (= 3,10% der Investitionskosten). Diese Prozentzahlen verringerten sich noch erheblich, wenn man berücksichtige, dass er bei der Berechnung des Ersatzgeldes die von der Klägerin genannten Investitionskosten zu Grunde gelegt habe, die offensichtlich deutlich zu niedrig angesetzt worden seien (vgl. Ausführungen zum Thema Gebührenfestsetzung). Statt der berücksichtigten Investitionskosten in Höhe von ca. 23,6 Mio. EUR hätten auch erheblich höhere Beträge berücksichtigt werden können.
Die Klägerin hat am 30. Juli 2008 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie trägt ergänzend vor, dass der Beklagte Kosten für die Realkompensation bei der Berechnung der Ersatzzahlung teilweise nicht berücksichtigt habe. Das gleiche gelte hinsichtlich der Kosten für die Beseitigung und Entsorgung der Anlagen. Unter Berücksichtigung dieser (weiteren) Kompensationskosten habe der Beklagte eine Ersatzzahlung in Höhe von mehr als 7% der Investitionskosten festgesetzt. Ferner habe er keine Abzüge für sichtverschattete Bereiche - hier laut LBP etwa 28% - vorgenommen. Auch habe der Beklagte die Investitionskosten lediglich geschätzt und die Berechnung des Ersatzgeldes nach Maßgabe des Richtwertesystems des N. vorgenommen.
Ungeachtet dessen sei die Vorschrift des § 12b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 NNatG, die der Beklagte als Rechtsgrundlage der angefochtenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmung heranziehe, verfassungswidrig, weil sie den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nicht genüge. Gemessen an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof an die Bestimmtheit von Normen stellten, sei festzustellen, dass der Normgeber die Vorschrift nicht so genau gefasst habe, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte möglich gewesen wäre. Auch sei die Regelung für den Normadressaten in ihren Auswirkungen nicht hinreichend vorhersehbar und berechenbar. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass verfassungsrechtliche Bestimmtheit nicht verlange, dass jeder Betroffene anhand der Norm gleichsam "auf den Pfennig genau" die ihn betreffende Zahlungen voraus berechnen können müsse. Denn die Höhe der Ersatzzahlung könne im vorliegenden Fall auch unter Anwendung juristischer Auslegungsmethoden nicht festgestellt werden. Auch stehe dem Beklagten anders als in anderen Bundesländern noch keine weitere Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Berechnung der Ersatzzahlung zur Verfügung. Das Nds. Umweltministerium habe bislang weder Ausführungsbestimmungen erlassen noch sich bereit erklärt, das M. zu autorisieren oder als Auslegungshilfe zur Anwendung zu empfehlen. Daher sei völlig unklar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe, "Dauer und Schwere des Eingriffs", "Unmöglichkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" sowie "Kosten für Planung und Ausführung des Vorhabens" zu verstehen seien. Das Gleiche gelte für die Frage, nach welcher Methode und nach welchem Verfahren einem Eingriff ein konkreter Geldbetrag als Ersatzzahlung zugeordnet werden solle. Soweit die Genehmigungsbehörden bei Windenergieanlagen inzwischen auf der Basis eines N. Ersatzzahlungen festsetzten, würden sich bei vergleichbaren Sachverhalten erhebliche Unterschiede bei der Bemessung der Ersatzzahlung ergeben.
Darüber hinaus sei der von dem Beklagten angewandte Bemessungsmaßstab für die Höhe der Ersatzzahlung zu bemängeln. Der Beklagte habe die Höhe der zu leistenden Ersatzzahlung maßgeblich nach den Investitionskosten berechnet. Diese Vorgehensweise widerspreche bereits dem Gesetzeswortlaut des § 12b Abs. 1 S. 3 (1. Halbsatz) NNatG, wonach eindeutig Dauer und Schwere des Eingriffs als Bemessungsmaßstab zugrunde zu legen seien. § 12b Abs. 1 S. 3 (2. Halbsatz) NNatG bestimme ausdrücklich lediglich eine Höchstgrenze der festzusetzenden Ersatzzahlungen. Diese "Deckelung" der Höhe der Ersatzzahlung stelle damit keinen allgemein gültigen Maßstab für die Berechnungen dar. Daher verbiete es sich beispielsweise für einen "schweren" Eingriff in das Landschaftsbild 7% der Investitionskosten und für einen "mittelschweren" Eingriff 3,5% der Investitionskosten als Ersatzzahlungsbetrag festzusetzen. Ferner ergebe sich bei historischer Auslegung der Vorschrift, dass die 7%-Grenze als "Deckelung" einer zuvor nach dem Maßstab von Dauer und Schwere des Eingriffs zu berechnenden Ersatzzahlung zu verstehen sei, so dass die Festsetzung der Ersatzzahlung in drei Schritten zu erfolgen habe. Zunächst habe der Beklagte eine Bewertung von Dauer und Schwere des Eingriffs vorzunehmen, dann habe die Ermittlung der Investitionskosten zu erfolgen. Anschließend habe die Behörde festzustellen, ob der 7%-ige Höchstbetrag überschritten sei. Diese Berechnungsmethode sei auch deshalb plausibel, weil faktisch allein von einem prozentualen Anteil von 7% der Investitionskosten kein Rückschluss auf die Schwere des Eingriffs gezogen werden könne. Bei dieser Berechnungsmethode sei es für den Beklagten aufgrund mangelnder Verordnungen bzw. Ausführungsvorschriften indes unmöglich, die Schwere eines Einriffs in das Schutzgut "Landschaftsbild", welches an sich schon keinen objektiv messbaren Wert besitze, mit einem Geldbetrag zu bewerten. Insoweit könne sich der Beklagte auch nicht auf die Entscheidung des VG Lüneburg, Urteil vom 20. September 2007 - 2 A 569/06 -, berufen. Das Gericht habe die Festsetzung einer Ersatzzahlung mit der Begründung gebilligt, dass dieser Betrag lediglich 0,84% der Herstellungskosten umfasse und "jedenfalls nicht in einem unangemessenem Verhältnis zu der Beeinträchtigung des durch die Windkraftanlagen nachhaltig gestörten Landschaftsbildes" stehe. Auch könne entgegen der Ansicht des Beklagten und der Entscheidung des VG Lüneburg nicht allein deshalb, weil Windenergieanlagen im Wege des Repowering ersetzt würden, von einem dauerhaften Eingriff in das Landschaftsbild ausgegangen werden. Denn bei der Neuerrichtung einer Repowering-Anlage, d.h. nach Abriss der bisherigen Anlage auf Kosten des Vorhabenträgers und damit nach Beseitigung des Eingriffs, handele es sich um ein neues Vorhaben und daher um einen neuen Eingriff. Für diesen neuen Eingriff müssten dann erneut Kompensationsmaßnahmen festgesetzt werden. Verschiedene, zeitlich aufeinanderfolgende Vorhaben könnten daher nicht als einheitlicher, dauerhafter Eingriff bewertet werden. Auch finde in Bezug auf das Landschaftsbild lediglich eine visuelle Beeinträchtigung statt, die grundsätzlich deutlich geringer zu bewerten sei als etwa ein Eingriff in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Landschaftsprägende Elemente würden - anders als im Fernstraßenbau - nicht unwiederbringlich zerstört. Auch nach den Q. vom Mai 2005 sei die gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Ersatzzahlung nur dann auszuschöpfen, wenn - "der Eingriff dauerhaft besonders wertvolle Funktion oder Werte von Natur und Landschaft zerstört". Das sei allerdings bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen nicht der Fall.
Ungeachtet dessen sehe das M. in der Fassung vom Juli 2007 in der Berechnungsskala als Höchstgrenze 6% und nicht mehr 7% der Investitionskosten vor. Dies habe die Naturschutzbehörde des Beklagten nicht berücksichtigt. Insoweit habe sie lediglich ausgeführt, dass das M. keinen Erlass darstelle und deshalb auch keine Verpflichtung begründe, es jeweils in der aktuellen Fassung anzuwenden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, warum das M. mit Stand vom Mai 2005 Geltung beanspruchen könne.
Ferner sei die Nebenbestimmung Nr. 41 widersprüchlich einerseits als auflösende Bedingung andererseits als aufschiebende Bedingung bezeichnet worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme auch nicht § 36 Abs. 1 VwVfG als Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Nebenbestimmung in Betracht. Vielmehr sei § 12 BImSchG anzuwenden. Der Erlass der Nebenbestimmung könne auch nicht auf § 13 Abs. 2 NNatG gestützt werden. Danach könne die Genehmigung des Eingriffs davon abhängig gemacht werden, dass der Verursacher eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- und der Ersatzmaßnahme leistet. Im Hinblick auf die Ersatzzahlung fehle es an einer derartigen gesetzlichen Regelung, so dass die Genehmigung nicht von der vorherigen Ersatzzahlung abhängig gemacht werden könne.
Der Beklagte habe bei der Berechnung der Höhe der Rückbaubürgschaft, Nebenbestimmung Nr. 6, unberücksichtigt gelassen, dass bei dem Rückbau bzw. der Beseitigung von 16 Windenergieanlagen Kosteneinsparungen durch Mengenrabatte entstünden, die mindestens mit Abzügen von 15% anzusetzen seien. Des Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass der Abbruch der Anlagen in etwa 20 Jahren aufgrund Fortschritts der Technik zur Erhöhung des Restrohstoffpreises erheblich günstiger ausfallen werde. Auf dieser Grundlage sei lediglich eine Sicherheitsbürgschaft in Höhe von 75.000,00 EUR je Anlage angemessen.
Nachdem der Beklagte die Höhe der unter Nr. 41 des Genehmigungsbescheides vom 20. August 2007 festgesetzten Ersatzzahlung von 734.851,00 EUR - im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19% für die als abzugsfähig gehaltenen Kosten von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - auf 677.606,47 EUR vermindert hat, haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der angefochtenen Ersatzzahlung in Höhe eines Teilbetrages von 57.244,53 EUR in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Genehmigungsbescheid vom 20. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2008 insoweit aufzuheben,
als in der Nebenbestimmung Nr. 41 eine Ersatzzahlung in Höhe von jetzt noch 677.606,47 EUR festgesetzt ist
soweit der Genehmigungsbescheid in der Nebenbestimmung Nr. 6 die Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von mehr als 76.000,00 EUR je Anlage festsetzt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er die bereits getroffenen Ausführungen. Ergänzend trägt er vor, dass die Bürgschaften nicht zu den Gesamtinvestitionskosten zählten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Berücksichtigung des Höchstsatzes von 7% rechtens. In Randnummer 96 des N. 2007 heiße es: "wurden Bereiche von sehr hoher und hoher Bedeutung sowie Bereiche geringer und sehr geringer Bedeutung zusammengefasst (3-stufige Bewertung), sind die Beträge für die "sehr hohe Bedeutung? und "geringe Bedeutung? heranzuziehen?. Dies sei hier geschehen. Sofern die Klägerin geltend mache, er habe bei der Berechnung der Ersatzzahlung die überarbeitete Fassung des N. nicht berücksichtigt, treffe dieser Einwand nicht zu. Die Mitarbeiterin des Amtes für Naturschutz und Landschaftspflege sei als Mitglied des P. -Arbeitskreises, der das Papier verfasst und geändert habe, beteiligt gewesen. Sie habe die überarbeitete Fassung zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt. Ungeachtet dessen habe das Verwaltungsgericht Lüneburg nicht festgestellt, dass die P. -Kriterien durch eigene (abzuschwächende Kriterien) zu ergänzen seien. Die Ausführungen des VG Lüneburg ließen eher die Vermutung zu, dass die Höhe des Ersatzgeldes in dem dort zu entscheidenden Fall zu niedrig festgesetzt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2009 wies der Beklagte zudem darauf hin, dass der in dem P. -Papier 2007 genannte höchste Prozentsatz von 6% der Investitionssumme auf einem Schreibfehler beruhe. Richtig müsse es weiterhin 7% der Investitionssumme heißen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakten A bis D) sowie auf die Gerichtsakte in dem Parallelverfahren - 2 A 373/07 - ("Reeßumer Verfahren") Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für (teilweise) erledigt erklärt haben (Nebenbestimmung Nr. 53; Reduzierung der Ersatzzahlung um 57.244,53 EUR) war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die verbleibende Klage gegen die festgesetzte Ersatzzahlung in Höhe von noch 677.606,47 Euro (dazu unter I.) und gegen die Beibringung einer Bürgschaft in Höhe von 144.000,00 Euro je Windkraftanlage (dazu unter II.) hat in der Sache keinen Erfolg.
Soweit die Klage aufrechterhalten bleibt, ist sie zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Bei den Nebenbestimmungen Nr. 41 und 6 der Genehmigung vom 20. August 2007 handelt es sich um - selbstständig anfechtbare - Auflagen und nicht um Genehmigungsinhaltsbestimmungen (VG Würzburg, Urteil vom 10. Juni 2008 - 4 W K 07.1361 -; i.E. auch VG Lüneburg, Urteil vom 20. September 2007 - 2 A 569/06 - und VG Stade, Urteile vom 8. Juni 2009 - 2 A 1277/07- und - 2 A 373/07 -). Der Beklagte hat die Nebenbestimmungen Nr. 41 und Nr. 6 zwar ausdrücklich als "aufschiebende Bedingung" bezeichnet. Allerdings wies er bei der Nebenbestimmung Nr. 41 zugleich ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine "auflösende Bedingung" handelt. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer von einer offenkundigen Falschbezeichnung der Nebenbestimmungen aus. Im Übrigen entspricht die Qualifizierung der angefochtenen Nebenbestimmungen als Auflagen auch dem Interesse der Klägerin.
I.
Die naturschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 41 der Genehmigung des Beklagten vom 20. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet ist, eine Ersatzzahlung zu leisten (dazu unter Nr. 1). Auch ist die Höhe der nach § 12b Abs. 1 S. 3 des NNatG festgesetzten Ersatzzahlung rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter Nr. 2).
Gemäß § 19 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (im Folgenden: BNatSchG) in der Fassung vom 25. Mai 2002 (BGBl. S. 1193) können die Länder vorsehen, "dass bei zuzulassenden Eingriffen für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger Weise kompensierbare Beeinträchtigungen [des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes] Ersatz in Geld zu leisten ist (Ersatzzahlung)". Diese Regelung hat der Nds. Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 75) mit der Einführung des § 12b NNatG in das Nds. Naturschutzgesetz umgesetzt.
Nach § 12b Abs. 1 S. 1, Nr. 1 NNatG hat der Verursacher eine Ersatzzahlung zu leisten, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise nicht möglich sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Ersatzzahlung mit der Gestattung des Eingriffs zumindest im Grunde nach festzusetzen.
1.
Der Beklagte hat mit der Gestattung des geplanten Eingriffs zu Recht eine Ersatzzahlung festgesetzt. Bei der beabsichtigten Errichtung und dem Betrieb von sechzehn Windkraftanlagen handelt es sich um zuzulassende Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 11 S. 1 NNatG, die nicht vollständig kompensierbar i.S.v. §§ 10 und 12 NNatG sind.
Bei der geplanten Errichtung und dem Betrieb von vierzehn Windenergieanlagen des Typs ENERCON E - 82 mit je einer Nabenhöhe von 108,30 m und einer Gesamthöhe von 149,30 m im Außenbereich und weiterer zwei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E - 82 mit je einer Nabenhöhe von 98,30 m und einer Gesamthöhe von 139,30 m im Außenbereich - auf den Flurstücken 59/5, 59/6, 54/3, 53/2, 53/3 der Flur 1, die Flurstücke 1, 41/2, 40/3, 38 der Flur 2 und die Flurstücke 2, 10, 11, 98/1, 102/1, 56, 61, 67, 64/1, 66, 126, 128/62, 129/62 der Flur 3 der Gemarkung F. - handelt es sich um einen Eingriff im Sinne von § 7 Abs. 1 NNatG, weil sechzehn Windenergieanlagen angesichts ihrer Gesamthöhe und aufgrund des Geländereliefs jedenfalls das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (vgl. dazu auch VG Lüneburg, Urteil vom 20. September 2007 - 2 A 569/06 -).
Der Klägerin ist es nicht möglich, die von dem nicht vermeidbaren Eingriff betroffenen Grundflächen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 NNatG so herzurichten, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zurückbleiben. Brauchbar sind danach nur Flächen, auf die sich der Eingriff unmittelbar auswirkt. Erheblich ist eine verbleibende Beeinträchtigung, wenn sie auf Dauer angelegt oder nicht unwesentlich ist. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NNatG auch durch landschaftsgerechte Neugestaltung ausgeglichen werden. Der Ausgleich muss qualitativ die verlorenen Werte wiederherstellen, so wäre z.B. das Landschaftsbild vollständig wieder herzustellen. Soweit ein Ausgleich nur teilweise denkbar ist, muss für den nicht ausgeglichenen Rest auf Ersatzmaßnahmen zurückgegriffen werden.
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Kompensation der von den Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auf den betroffenen, d.h. auf den Flächen, auf denen sie errichtet werden sollen und auf denen die optische Beeinträchtigung entstehen werden, nicht möglich ist, ohne die Windkraftanlagen selbst zu beseitigen. Denn Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 10 NNatG, die eine vollständige Beseitigung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gewährleisten, sind angesichts der Gesamthöhe der Windenergieanlagen von 149 m bzw. 139 m weder vorgetragen worden noch ersichtlich (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 20. September 2007 - 2 A 569/06 - "Windenergieanlagen"; Bay. VGH, Urteil 9. August 2007 - 25 B 05.1341 - "Sendemast von 25 m Höhe"; vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10. Juni 2008 - W 4 K 07.1361 - "Sendemast von 174,20 m Höhe").
Die Einschätzung des Beklagten, dass die von der Klägerin vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen 1., 3., 4., 6., 8., 10. und 11. des LBP nicht geeignet sind, um ein Landschaftsbild mit dem Ziel zu gewährleisten, dass die geplante Veränderung nicht mehr als störend empfunden würde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Kompensationsmaßnahmen haben im Wesentlichen die Begünstigung der Wachtel und der Fledermausfauna sowie den Schutz des Großen Brachvogels, des Kiebitz, der Fledermäuse und der Rastvögel durch Grünlandextensivierung, Umwandlung von Flächen in Extensivgrünland und Brache zum Gegenstand. Es erscheint nicht vorstellbar, den von der optischen Wirkung durch Windkraftanlagen betroffenen Landschaftsraum in einen Zustand zu versetzen, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt. Diese weitest mögliche Annäherung an den bisherigen Zustand ist in der Umgebung von Windkraftanlagen wegen deren Größe und der Rotorbewegung letztlich nicht möglich, weil sie ihren Fremdkörpercharakter für das Landschaftsbild, ebenso wie Hochspannungsleitungen oder Funksendemasten immer behalten. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall (Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44/87 -) wurde es für denkbar gehalten, die dort geplanten Fischteiche so zu gestalten, dass eine im Wesentlichen wiederum ansprechende, durch den Wasserlauf und die Blickbeziehungen geprägte Landschaft wieder hergestellt bzw. neu geschaffen wurde. Wie dies im Falle von Windkraftanlagen möglich sein soll, ist nicht erkennbar. Auch weitgehend durch Hecken oder andere Anpflanzungen "sichtverschattete" Windkraftanlagen bleiben als solche erhebliche Fremdkörper im Landschaftsbild, wobei noch unberücksichtigt bleiben muss, dass eine vollständige Sichtverschattung aufgrund der Höhe der Anlagen ohnehin nicht möglich ist. Zudem würde eine vollständige Sichtverschattung den Charakter des hier in der Umgebung durch Baumgruppen und Hecken bereits geprägten Landschaftsbildes nachhaltig verändern. Des Weiteren ist der Beklagte mit Genehmigung vom 20. August 2007 zutreffend davon ausgegangen, dass die unter Ziffern 1. bis 14. des LBP vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation von Beeinträchtigungen der Avifauna und der Fledermäuse geeignet und ausreichend sind. Zudem tragen die Maßnahmen unter Ziffern 2., 5., 7., 9. und 12. des LBP aufgrund der Pflanzung von Hecken zur Verbesserung des Landschaftsbildes bei. Die Auffassung des Beklagten, dass diese Maßnahmen auch den Eingriff in das Landschaftsbild zumindest teilweise ausgleichen, ist daher zutreffend. Ferner hat er die dafür angesetzten Kosten in Höhe von insgesamt 301.287,00 Euro (netto) - und aufgrund der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2009 in Höhe von 358.531,53 Euro (brutto) - bei der Berechnung der Ersatzzahlung in vollem Umfang abgesetzt.
Auch sind Ersatzmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 NNatSG, um die erheblichen Beeinträchtigungen insbesondere des Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen), nicht möglich. Die Wiederherstellung der von einer Windkraftanlage ausgehenden optischen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes an anderer Stelle kann, auch davon ist der Beklagte zutreffend ausgegangen, denknotwendig dadurch allenfalls erfolgen, dass in dem für die Ersatzvornahme vorgesehenen Gebiet gleichwertige optische Beeinträchtigungen, d.h. andere Windkraftanlagen oder ggf. vergleichbare Baulichkeiten (Hochspannungsmasten, Funktürme etc.) entfernt würden, um ein von solchen Baulichkeiten verfremdetes Landschaftsbild in einen natürlichen Zustand zurückzuführen. Es müssten hierfür nicht nur vergleichbare bauliche Anlagen mit vergleichbarer optischer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gefunden werden, auch die von dieser optischen Beeinträchtigung betroffenen Flächen müssten naturschutzfachlich die gleiche landschaftsbildliche Wertigkeit aufweisen. Dass dieses nicht möglich ist, liegt im Ergebnis auf der Hand. Einen derartigen Abbau oder Rückbau das Landschaftsbild störender Anlagen an anderer Stelle, hat die Klägerin auch nicht angeboten. Die Kammer teilt auch insoweit die Auffassung des Beklagten, dass die im LBP in der Fassung vom 28. November 2006 vorgestellten Kompensationsmaßnahmen unter Ziffern 1. bis 14. (s. S. 81 ff des Begleitplanes) nicht geeignet sind, alle erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere des Landschaftsbildes, an anderer Stelle wiederherzustellen.
Des Weiteren ist der beabsichtigte Eingriff trotz der Erwartung, dass als Folge erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht vermieden und nicht nach § 10 ausgeglichen werden können, i.S.v. § 11 NNatG zulässig. Denn bei der nach dieser Vorschrift anzustellenden Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft untereinander gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im vorliegenden Fall nicht vor. Dem Vorhaben stehen keine sonstigen Belange wie bspw. Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft entgegen, die es rechtfertigen, den Belangen der Klägerin vorzugehen.
Damit sind die Genehmigungsvoraussetzungen für den geplanten Eingriff erfüllt, so dass von dem Beklagten mit der Gestattung des Eingriffs eine Ersatzzahlung zumindest im Grunde nach gemäß § 12b Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 NNatG festzusetzen war.
2.
Die Bemessung der festgesetzten Ersatzzahlung ist der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Da im vorliegenden Fall Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise nicht möglich sind - s. unter I. Nr. 1 - (§ 12b Abs. 1 S. 1, Nr. 1 NNAtG), bemisst sich die Höhe der festzusetzenden Ersatzzahlung nach § 12b Abs. 1 S. 3 NNatG.
In § 12b Abs. 1 S. 3 NNatG heißt es wörtlich:
"Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 bemisst sich ihre Höhe nach der Dauer und Schwere des Eingriffs; sie beträgt höchstens 7 vom Hundert der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke."
Diese Vorschrift genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) verlangt, dass Ermächtigungen zum Erlass belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt sind, so dass die Eingriffe messbar und für den Bürger hinreichend voraussehbar und berechenbar sind (st.Rspr. des BVerfG, vgl. bspw. BVerfGE 8, 274, 325; Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 8. Auflage, 2006, Art. 20 Rn. 61 m.w.N.) Zudem sollen der Verwaltung angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben und die gerichtliche Kontrolle ermöglicht werden (BVerfGE 110, 33/54 f.). Das Bestimmtheitsgebot gilt auch für naturschutzrechtliche Ausgleichsabgaben (Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, Komm., 2. Aufl. 2003, § 19 BNatSchG Rdn. 42; Marticke , NuR 1996, 387, 390). Es zwingt den Gesetzgeber indes nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben (BVerfGE 49, 161, 181 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]; BVerfGE 102, 254, 337). Auch schließt es die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelungen - wie hier und wie auch sonst bei verwaltungsrechtlichen Eingriffstatbeständen üblich - nicht aus. Unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt (BVerfGE 8, 274, 326; BVerfGE 49, 168, 181) [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77]. Dass wegen der Vielgestaltigkeit denkbarer Eingriffe in Natur und Landschaft gerade bei der Festsetzung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Zahlungspflichten quantifizierende Regelungen nach Art von Tarifen häufig ausscheiden, liegt auf der Hand. Auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe kann deshalb gerade nicht verzichtet werden. Andererseits ist in jedem Fall das Bestimmtheitsgebot verletzt, wenn es durch Auslegung der anzuwendenden Norm nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine voraussehbare und damit willkürfreie Handhabung durch die Behörden verhindert. Dann wäre die Entscheidung über den Umfang der von einem Bürger obliegenden (Abgaben-)Verpflichtung letztlich in die Hand der Behörde gelegt (ständige Rechtsprechung zum Abgabenrecht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 - BVerwG 11 B 61.99 -, [...] Dokumentnummer WBRE410006691 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 209, 215 [BVerfG 14.03.1967 - 1 BvR 334/61]; 78, 205, 212 [BVerfG 18.05.1988 - 2 BvR 579/84]; 79, 106, 120 [BVerfG 09.11.1988 - 1 BvR 243/86]; Marticke , a.a.O.). Auch ist der Gesetzgeber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 49, a.a.O.; BVerfGE 93, 213, 238; BVerfE 102, a.a.O). Dabei lässt sich der Grad rechtstaatlich gebotener Bestimmtheit nicht allgemein festlegen: Er ist bei Straftatbeständen (vgl Art. 103 Abs. 2 GG) oder bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (vgl Art. 101 Abs. 1 GG) höher als etwa bei solchen Verwaltungsgesetzen, die im Blick auf die Eigenart der geregelten Materie Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im Voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte durch die Behörden lassen müssen (BVerfGE 49, a.a.O). Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen (BVerfGE 49, 89, 133 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; BVerfGE 59, 104, 114 [BVerfG 24.11.1981 - 2 BvL 4/80]; BVerfGE 102, a.a.O.). Je intensiver der Grundrechtseingriff ist, desto strenger sind die Anforderungen an die Bestimmtheit (BVerfGE 93, a.a.O.). Wesentlich ist in jedem Falle die Bereitstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, im besonderen der Rechtsschutz durch die Gerichte; Verfahren und gerichtliche Kontrolle erscheinen geeignet, mögliche Nachteile der Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (vgl. BVerfGE 33, 303, 341; BVerfGE 49, 168, 181) [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77].
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Eingriffen in Natur und Landschaft durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nicht um einen ständig wiederkehrenden und gleichartigen Eingriff, der dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Normzweckes abverlangt, für diese Fallkonstellation eine klar umrissene Zahlungsregelung vorzugeben. Die Qualität eines Eingriffs durch Windkraftanlagen muss in jedem Einzelfall anhand der Verhältnisse des Standorts (bspw. Art und Funktion der Natur, Landschaftsbild, Vorbelastung, Flächengröße) und der Eigenart der geplanten Windenergieanlage bzw. Windparks (bspw. Gesamthöhe, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Dauer, sonstige technische Einrichtungen) bewertet werden und schließt aufgrund ihrer Komplexität eine pauschale, zahlenmäßige Bestimmung der Ersatzzahlung aus (ebenso "betreffend die Errichtung eines Sendemastes" VG Würzburg, Urteil vom 10. Juni 2008 - W 4 K 07.1361 -; offen lassend: VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 230.01 - "baumschutzrechtliche Ersatzzahlung" und VG Lüneburg, Urteil vom 20. September 2007 - 2 A 569/06 "Windenergieanlagen").
Dem Beklagten ist es auch im Wege einer rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des § 12b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NNatG gelungen, die Berechnung der Ersatzzahlung anhand von objektiven Kriterien vorzunehmen und damit eine noch hinreichend voraussehbare und damit willkürfreie Handhabung zu gewährleisten. Die verfassungsgemäße Auslegung der Vorschrift durch den Beklagten dahingehend, dass die Höhe der festzusetzenden Ersatzzahlung maßgeblich durch die "7%- Regelung" vorgegeben wird, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die so verstandene "7%-Regelung" zugleich eine Orientierungshilfe für die (geldwerte) Bewertung des geplanten Eingriffs hinsichtlich Dauer und Schwere des Eingriffs darstellt und im Ergebnis dazu führt, dass die Festsetzung der Ersatzzahlung in Höhe von 7% der Gesamtinvestitionskosten zugleich einem dauerhaften und dem schwersten Eingriff gleichgesetzt wird. Die gesetzliche Obergrenze von 7% der Investitionssumme wird bei dieser Berechnungsmethode daher per se mit der Höhe der zu leistenden Aufwendung bei einem Eingriff in ein Landschaftsbild mit sehr hoher Bedeutung gleichgesetzt (vgl. S. 19 des N.). Doch gebietet der Wortlaut des § 12b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NNatG nicht zwingend, dass die Berechnung der Ersatzzahlung im Sinne der Klägerin derart zu erfolgen hat, dass zunächst die Dauer und Schwere des Eingriffs zu bewerten sei. In einem zweiten Schritt der im Einzelnen zu bestimmende Ersatzzahlungsbetrag (in Geld) betreffend die Dauer und Schwere des konkreten Eingriffs jeweils für sich zu bestimmen und dann zueinander in Relation zu setzen ist und dieser Geldbetrag erst in einem dritten Schritt durch den Betrag, der sich aus dem 7%-igen Investitionskosten errechnet, begrenzt wird.
Weder der Umstand, dass sich die Ersatzzahlung nach dem Wortlaut des 1. HS des § 12b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NNatG nach "Dauer und Schwere" "bemisst", noch der Umstand, dass die 7%-Grenze (erst anschließend) im 2. HS der Vorschrift genannt und durch die Verwendung des Semikolon vom 1. HS getrennt wird, stehen der Berechnungsmethode des Beklagten (zwingend) entgegen. Vielmehr wird die Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung ausgehend von 7% der Gesamtinvestitionskosten, insbesondere abzüglich der auf der Grundlage fachlicher Bewertung ermittelten Bedeutung des Landschaftsbildes und der Auswirkungen des Windparks, d.h. nach einzelnen vom P. erarbeiteten Kriterien, der (praxisgerechten) Umsetzung der Norm gerecht. Diese auf dem M. fußende Berechnungsmethode ermöglicht eine im Mindestmaß voraussehbare Festsetzung der Höhe der Ersatzzahlung und schließt auf der Grundlage fachlicher Beurteilungen eine willkürliche Handhabung durch den Beklagten aus.
Diese Berechnungsmethode steht auch im Einklang mit der Begründung zur Gesetzesvorlage (Drucksache 15/395 Nds. Landtag). Darin heißt es "da diese Merkmale (erst Dauer und Schwere) im Einzelfall nicht immer ohne weiteres festgestellt und in einen Geldbetrag umgewandelt werden können, ist als Obergrenze ein Wert von 7% der Investitionssumme festgestellt. Dies entspricht einem ungefähren Erfahrungswert der Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen." Der Gesetzgeber ging demnach ebenso wie der Beklagte davon aus, dass die Höhe der Ersatzzahlung nicht in jedem Fall rechnerisch anhand der Merkmale "Dauer und Schwere" zu ermitteln ist, sondern insoweit der Wert von 7% der Investitionssumme aufgrund der gemachten Erfahrungen jedenfalls eine Orientierungshilfe darstellt. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er in den Fällen, in denen diese Merkmale nicht (ohne weiteres) festgestellt werden können, die Höhe der festzusetzenden Ersatzzahlung exakt dem Wert von 7% der Investitionssumme entspricht. Dieses Verständnis läge auch nicht im Interesse der Klägerin. Ungeachtet dessen würde die Berechnungsmethode der Klägerin dauerhafte und besonders schwerwiegende Eingriffe gegenüber vorübergehenden und weniger schwereren Eingriffen begünstigen. Die maßgebend allein nach Schwere und Dauer ermittelte Höhe der Ersatzzahlung läge bei dauerhaften und besonders schweren Eingriffen nämlich regelmäßig weit oberhalb der 7% Grenze. Die danach ermittelte Höhe der Ersatzzahlung dürfte in diesen Fällen jedoch stets nur in Höhe von 7% der Investitionssumme festgesetzt werden. Für eine solche Absicht des Gesetzgebers findet sich im Gesetz indes keine Stütze.
Der Beklagte durfte die Bewertung des Landschaftsbildes entsprechend den Hinweisen zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: 2005), herausgegeben vom Niedersächsischen Landkreistag (im Folgenden: M.), derart vornehmen, dass die Höhe der Aufwendung bezogen auf Anlagen über 100 m Gesamthöhe in Bereichen mit für das Landschaftsbild sehr hoher Bedeutung 7%, mit für das Landschaftsbild hoher Bedeutung 6%, mit für das Landschaftsbild mittlerer Bedeutung 5% und in Bereichen mit für das Landschaftsbild geringer und sehr geringer Bedeutung 4% und 3,5% beträgt. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den danach anzuwendenden Kompensationssatz für jede weitere Anlage um jeweils 0,1% verringert hat.
Auch hat der Beklagte im vorliegenden Fall die Schwere des Eingriffs auf das Landschaftsbild gemäß dem M. zutreffend und nachvollziehbar ermittelt. Dabei wurde die Bedeutung des vorhandenen Landschaftsbildes berücksichtigt. Da sich in dem betroffenen Wirk-Radius nicht nur eine Wertstufe für das Landschaftsbild befand, rechnete der Beklagte den prozentualen Anteil einzelner Wertstufen an der Gesamtfläche mit ein. Nach der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung des Landschaftsbildes ist es daher nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Ersatzzahlung keine weiteren Abzüge für sichtverschattete Bereiche vorgenommen worden sind. Der Beklagte hat das von dem Eingriff betroffene Landschaftsbild entsprechend der auf der Grundlage des landschaftspflegerischen Begleitplans und der Darstellungen des Landschaftsrahmenplans ermittelten Bedeutung in anteilige Flächen zugeordnet. Bei dieser Vorgehensweise ist es konsequent und nachvollziehbar, dass der Beklagte eine gesonderte Berücksichtigung von einzelnen, sichtverschatteten Bereichen - innerhalb der nach Bedeutung ermittelten anteiligen Flächen - nicht mehr vorgenommen hat. Aus dem Umstand allein, dass die Klägerin ein abweichendes Bewertungsmodell unter besonderer Berücksichtigung sichtverschatteter Bereiche bevorzugt, kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn der Beklagte hat die Bewertung des Landschaftsbildes nach objektiven, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Kriterien und somit willkürfrei vorgenommen.
Auf der Grundlage des N. und eigener Bewertungen des Beklagten ist die Einschätzung, dass das Landschaftsbild in einem Umkreis der fünfzehnfachen Anlagenhöhe, d.h. 2.235 m und einer betroffenen Gesamtfläche von 2.700,00 ha nach einem dreistufigen Maßstab des Landschaftsrahmenplans 2003 zu bemessen ist, nicht zu beanstanden. Danach stellen 500,00 ha der betroffenen Gesamtfläche, d.h. 19%, ein Gebiet "sehr hoher" Bedeutung dar. Einer Fläche von 1.300,00 ha der betroffenen Gesamtfläche, d.h. 48%, maß der Beklagte eine "mittel hohe" Bedeutung zu. Die verbleibende Fläche von 900,00 ha, d.h. 33%, ist als Gebiet mit "geringer" Bedeutung einzustufen.
Die Klägerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte die Ersatzzahlung, ohne Anstellung eigener Überlegungen, auf der Grundlage des N. lediglich abstrakt-generell berechnet habe. Der Beklagte errechnete nämlich nicht bloß auf der Grundlage der Bewertung des Landschaftsbildes und der Höhe der Investitionen von 1.478.242,51 Euro den Gesamtzahlungsbetrag in Höhe von 677.606,47 Euro, sondern berücksichtigte bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs weitere Umstände des Einzelfalles (s.o.).
Ferner ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung der Windkraftanlagen einen dauerhaften Eingriff in das Landschaftsbild darstellt. Die Windkraftanlagen sind auf einer ausgewiesenen Vorrangfläche errichtet worden, ihre Genehmigung ist nicht befristet (VG Lüneburg, a.a.O.) und die Standdauer von Windkraftanlagen beträgt etwa 25 bis 30 Jahre. Auf dieser Grundlage ist die Annahme des Beklagten, dass derzeit von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes für eine nicht absehbare Zeitspanne auszugehen ist, gerechtfertigt.
Auch der jeweils angewandte Kompensationssatz ist nicht zu beanstanden. Für die Anlage 1 legte der Beklagte einen Kompensationssatz für das Gebiet mit sehr hoher Bedeutung (d.h. 19% der Gesamtfläche) in Höhe von 7,0% zugrunde, was die Zwischensumme von 19.162,00 Euro ergibt. Für das Gebiet mit mittel hoher Bedeutung (d.h. 48% der Gesamtfläche) nahm er einen Kompensationssatz von 5,0% an, woraus sich die Zwischensumme von 35.587,00 Euro errechnet. Für das Gebiet mit geringer Bedeutung (d.h. 33% der Gesamtfläche) setzte er einen Kompensationssatz von 4% an, woraus die Zwischensumme von 19.710,00 Euro folgt. Hieraus addiert sich der Ersatzzahlungsbetrag für die 1. Anlage in Höhe von insgesamt 74.460,00 Euro. Für die weiteren Anlagen 2 bis 11 kürzte der Beklagte bei jeder weiteren Berechnung der Zwischensummen und bei jeder Bewertungsstufe den Kompensationssatz um 0,1%. Den für die 11. Anlage errechneten Ersatzzahlungsbetrag von insgesamt 59.677,00 Euro legte der Beklagte auch den Anlagen 12 bis 16 zugrunde.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der höchste Kompensationssatz für Anlagen in Bereichen mit für das Landschaftsbild "sehr hoher Bedeutung" auf der Grundlage des NLT-Papiers vom Juli 2007 nicht mehr 7%, sondern lediglich 6% betrage. Zwar beträgt der auf Seite 19 (mitte) des N. 2007 angegebene, höchste Kompensationssatz für Anlagen in Bereichen mit für das Landschaftsbild "hoher Bedeutung" tatsächlich bloß 6%. Doch war das für Anlagen in Bereichen mit für das Landschaftsbild "hoher Bedeutung" bereits nach dem M. 2005 der Fall gewesen und stellt keine Änderung dar. Der Umstand allein, dass sich bei ansonsten gleichgebliebenem Bewertungskatalog (sehr geringe-, geringere-, mittlere-, und hohe Bedeutung) und identischen Kompensationssätzen (3%, 4%, 5% und 6%) auf Seite 19 (mitte) des M. 2007 keine Bewertung und Angabe eines Kompensationssatzes für Anlagen in Bereichen mit für das Landschaftsbild "sehr hoher Bedeutung" finden lässt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es ein derartiges Gebiet nicht mehr gibt bzw. dieser Gebietstyp nun nach dem Gebietstyp mit nachrangiger Bedeutung, d.h. einem Kompensationssatz von 6%, zu beurteilen ist. Vielmehr lässt sich dem M. 2007 auf Seite 19 (unten) ebenfalls entnehmen, das an der möglichen Einstufung von Bereichen mit "sehr hoher" Bedeutung und einem maximalen Kompensationssatz von 7% festgehalten wird. So heißt es an dieser Stelle auf Seite 19 des N. 2007 nämlich wörtlich: "Für jede weitere Anlage verringert sich der Betrag um jeweils 0,1% (Beispiel für Anlagen über 100 m Gesamthöhe bei sehr hoher Bedeutung: 1. Anlage 7%, 2. Anlage 6,9%, 3. Anlage 6,8% usw.)."
Die von dem Beklagten errechneten Ersatzzahlungsbeträge für die Anlage 1 bis 16 stellen als Gesamtsumme den Ersatzzahlungsbetrag dar, von dem der Beklagte die geschätzten Kosten für die durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen in Höhe von 301.287,00 Euro netto und nachträglich die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% (57.244,53 EUR), in Abzug gebracht hat (1.036.138,00 Euro subtrahiert mit 358.531,60 Euro = 677.606,47 Euro). Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass auch die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung der Anlagen als weitere durchzuführende "Realkompensation" abzuziehen wären. Denn diese Kostenlast folgt unmittelbar aus § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 BauGB und stellt keine Kompensationsmaßnahme dar. Nach dieser Vorschrift ist als Zulässigkeitsvoraussetzung für Vorhaben der vorliegenden Art grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bzw. bei Nutzungsänderungen Rückbauverpflichtungen zu übernehmen sind. Diese Verpflichtungen sollen nach Satz 3 dieser Vorschrift z.B. durch Baulast sichergestellt werden. Ungeachtet dessen sieht auch das M. nur die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen unter bestimmten Anforderungen vor. Zu den 14 von der Klägerin im LPB angegebenen Kompensationsmaßnahmen gehört die Beseitigung und Entsorgung der Anlagen unstreitig nicht.
Ausgehend von der Berechnungsmethode des Beklagten ist die Höhe der festgesetzten Ersatzzahlung nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist hier auch zu Recht von ermittelten Gesamtinvestitionskosten in Höhe von jeweils 1.478.242,51 Euro pro Einzelanlage ausgegangen. Soweit die Klägerin dem widerspricht, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Der Beklagte hat die Höhe der Herstellungskosten der Anlagen nachvollziehbar und schlüssig anhand von Erfahrungswerten ermittelt. Wenn die Klägerin meint, diese entsprächen nicht den von ihr tatsächlich bezahlten Summen, so mag sie dies durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, bspw. der gegenüber den Finanzbehörden geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Daten belegen. Der Beklagte hat diese Investitionssumme daher zu Recht nach Maßgabe der ermittelten Bedeutung des Landschaftsbildes jeweils mit 19%, 48% und 33% multipliziert. Daraus folgt ein Zwischenergebnis für die Anlage 1 bis 16 von jeweils 272.749,00 Euro (1.478.242,51 Euro x 19% [sehr hoch]), von jeweils 711.746,00 Euro (1.478.242,51 Euro x 48% [mittel]) und von jeweils 492.748,00 Euro (1.478.242,51 Euro x 33% [gering]).
II.
Die naturschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 6 der Genehmigung des Beklagten vom 20. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Verpflichtung der Klägerin, zur Absicherung der Beseitigung und Entsorgung der Windenergie- und der Nebenanlagen vor Baubeginn eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 144.000,00 Euro je Windenergieanlage beizubringen und dem Beklagten auszuhändigen, ist rechtens.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (im Folgenden: BauGB). Danach ist für Vorhaben, die - wie hier - der Nutzung der Windenergie dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die Baugenehmigungsbehörde durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 dieser Vorschrift sicherstellen. Dies ist hier geschehen.
Soweit die Klägerin sich gegen die beizubringende Bürgschaft der Höhe nach wendet, hat sie damit keinen Erfolg. Ihr Einwand, eine Bürgschaft in Höhe von lediglich maximal 76.000,00 Euro je Windenergieanlage sei angemessen, vermag nicht zu überzeugen. Der Beklagte hat bei seiner Berechnung der Bürgschaftshöhe den von der Klägerin selbst angegebenen Betrag für die Beseitigung und Entsorgung der Windenergieanlagen in Höhe von 76.314,00 EUR zuzüglich MwSt. zu Grunde gelegt. Dieser Betrag geht von den derzeitigen Kosten für die Beseitigung und Entsorgung der Windenergieanlagen aus. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 2,33% (dieser Satz entspreche dem Durchschnittswert der letzten 20 Jahre) über einen realistischen Zeitraum von 20 Jahren Standdauer der Windkraftanlagen einen Bürgschaftsbetrag in Höhe von 143.949,67 EUR je Windkraftanlage angesetzt hat. Dieser Berechnung kann die Klägerin nicht entgegenhalten, sie gehe (eher) davon aus, dass sich die Kosten des Rückbaus und der Beseitigung von 16 Anlagen aufgrund eines Mengenrabatts bzw. des Fortschritts der Technik und der Erhöhung des Restrohstoffpreises mindestens um 15% reduzieren wird. Es sind der Kammer derzeit keine Erfahrungswerte bekannt, die eine derartige, sichere Prognose zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung waren der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Gänze aufzuerlegen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil, nämlich in Höhe des von der Erledigung betroffenen Ersatzzahlungsbetrages von 57.244,53 EUR, unterlegen ist. In Höhe der verbleibenden, angefochtenen Ersatzzahlung in Höhe von 677.606,47 EUR ist die Klägerin unterlegen. Auch entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 53 aufzuerlegen, weil ihre Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insoweit voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Denn für den Fall, dass der Große Brachvogel durch die Windkraftanlagen "vergrämt" worden wäre, sind Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Daher ist die unter Nebenbestimmung Nr. 53 c erfolgte Festsetzung einer Ersatzzahlung nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. auch VG Lüneburg, a.a.O.).
Rechtsmittelbelehrung:
Die sich auf den durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Verfahrensteil beziehende Einstellungs- und Kostenentscheidung ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).
Im Übrigen ist gegen dieses Urteil die Berufung zulässig.
...
Lassalle
Dr. Luth